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Neue Ori­en­tie­rungs­hil­fe für Telemedien

Die neue Orientierungshilfe von Telemedien stellt Unternehmen die Frage: Ist meine Website noch gesetzeskonform? Hier finden Sie Antworten.

Die Daten­schutz­kon­fe­renz hat eine neue Ver­si­on ihrer Ori­en­tie­rungs­hil­fe für Tele­me­di­en beschlos­sen und Anfang Dezem­ber 2022 ver­öf­fent­licht. Ergänz wur­de das Werk durch einen aus­führ­li­chen Aus­wer­tungs­be­richt (71 Sei­ten), der von dem Arbeits­kreis “Medi­en” der Auf­sichts­be­hör­den Ham­burg, Bay­ern und Nie­der­sach­sen im Okto­ber 2022 erstellt wor­den war. Ich habe mir das Doku­ment heu­te im Detail angeschaut.

Wor­um geht es bei der Orientierungshilfe?

Die Ori­en­tie­rungs­hil­fe setzt sich inten­siv mit den Anfor­de­run­gen des neu­en Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on-Tele­me­di­en-Daten­schutz-Geset­zes (TTDSG) sowie der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung beim Betrieb von Web­sei­ten aus­ein­an­der. Sie gibt Unter­neh­men anschau­li­che Hil­fe­stel­lun­gen für einen daten­schutz­kon­for­men Betrieb ihrer Tele­me­di­en, wie z. B. Webseiten.

Das Doku­ment ist 42 Sei­ten lang und ent­hält 141 Ein­zel­punk­te. Die Ein­zel­punk­te geben ver­ständ­li­che und erklä­ren­de Hin­wei­se, wie ein­zel­ne Begrif­fe in der Pra­xis zu ver­ste­hen sind, wie z. B. Basis­diens­te, Reich­wei­ten­mes­sung, Track­ing, Ein­wil­li­gung oder “Unbe­dingt erfor­der­li­che Cookies”.

Neben einer kur­zen Ein­lei­tung und der Dar­stel­lung der Rechts­grund­la­gen unter­glie­dert sich das Doku­ment in die Berei­che TTDSG und DSGVO, wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Gestal­tung Ein­wil­li­gungs­ban­nern und nimmt kurz Stel­lung zu den Betrof­fe­nen­rech­ten aus Telemediensicht.

Inhalts­ver­zeich­nis

Die fol­gen­den Inhalts­an­ga­be zeigt den Auf­bau der Orientierungshilfe

I. Ein­füh­rung

II. Neue Rechts­la­ge für Tele­me­di­en ab dem 1. Dezem­ber 2021

1. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

a) Adres­sa­ten

b) Räum­li­cher Anwendungsbereich

2. Abgren­zung der Anwen­dungs­be­rei­che des TTDSG und der DS-GVO

III. Schutz der Pri­vat­sphä­re in End­ein­rich­tun­gen gemäß § 25 TTDSG

1. Gegen­stand und Anwen­dungs­be­reich von § 25 TTDSG

a) Grund­satz der Einwilligungsbedürftigkeit

b) End­ein­rich­tun­gen

c) Spei­che­rung und Zugriff auf Informationen

d) Kein Per­so­nen­be­zug erforderlich

e) Bün­de­lung von Einwilligungen

2. Anfor­de­run­gen an die Einwilligung

a) Ein­wil­li­gung der Endnutzer:innen der Endeinrichtung

b) Zeit­punkt der Einwilligung

c) Infor­miert­heit der Einwilligung

d) Unmiss­ver­ständ­li­che und ein­deu­tig bestä­ti­gen­de Handlung

e) Bezo­gen auf den bestimm­ten Fall

f) Frei­wil­lig­keit der Einwilligung

g) Mög­lich­keit zum Wider­ruf der Einwilligung

h) Gül­tig­keit der Einwilligung

3. Aus­nah­men von der Einwilligungsbedürftigkeit

a) Durch­füh­rung der Über­tra­gung einer Nachricht

b) Zur­ver­fü­gung­stel­len eines Telemediendienstes

c) Anwen­dungs­bei­spie­le und Prüfkriterien

IV. Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung gemäß DS-GVO

1. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO – Einwilligung

2. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO – Vertrag

3. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO – Recht­li­che Verpflichtung

4. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO – Wahr­neh­mung öffent­li­cher Interessen

5. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO – Über­wie­gen­de berech­tig­te Interessen

6. Über­mitt­lun­gen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an Drittländer

V. Gestal­tung von Einwilligungsbannern

1. All­ge­mei­ne Anforderungen

2. Kon­kre­te Gestal­tung von Einwilligungsbannern

a) All­ge­mein

b) Ableh­n­op­ti­on

VI. Betrof­fe­nen­rech­te

1. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gemäß Art. 13 f. DS-GVO

2. Aus­kunfts­recht gemäß Art. 15 DS-GVO

3. Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO

Links

Hier fin­den Sie die Links zu den Dokumenten:

Ori­en­tie­rungs­hil­fe (OH) für Anbie­ten­de von Tele­me­di­en 2021 Ver­si­on 1.1 (42 Seiten)

Aus­wer­tungs­be­richt Arbeits­kreis Medi­en (71 Seiten)

Dark Pat­terns in Tele­me­di­en (eng­lisch) (64 Seiten)

Fazit

Die Ori­en­tie­rungs­hil­fe liest sich recht gut, wenn man ein soli­des Grund­la­gen­wis­sen in den Berei­chen Daten­schutz und in der Gestal­tung von Web­sites hat. Es sind eini­ge Über­ra­schun­gen dabei.

Ich kann nur jeden emp­feh­len, sich jeden der 140 Ein­zel­punk­te genau anzu­schau­en. Dar­aus kann man sich eine ent­spre­chen­de Check­lis­te erstel­len und die Web­sei­ten Stück für Stück prü­fen. Sie kön­nen natür­lich auch Web­sites auto­ma­ti­siert prü­fen lassen. 

Jedoch wird kei­ne Prüf­soft­ware alle Anfor­de­run­gen für alle Unter­sei­ten der Auf­sichts­be­hör­den ermit­teln kön­nen. Es geht auch teil­wei­se um Posi­tio­nen von Ele­men­ten, Inhal­te der Tex­te. Eine manu­el­le Ein­zel­fall­prü­fung ist daher erforderlich.

Wenn Sie alle Prüf­punk­te erfül­len möch­ten, hat dies — je nach Grö­ße und Kom­ple­xi­tät der Web­sites — einen kla­ren Projektcharakter.

Sie benö­ti­gen Unter­stüt­zung bei die­sem kom­ple­xen The­ma? Buchen Sie ein ent­spre­chen­des Web­site-Audit oder neh­men sich Zeit für ein kos­ten­lo­ses Gespräch.

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