Die Datenschutzkonferenz hat eine neue Version ihrer Orientierungshilfe für Telemedien beschlossen und Anfang Dezember 2022 veröffentlicht. Ergänz wurde das Werk durch einen ausführlichen Auswertungsbericht (71 Seiten), der von dem Arbeitskreis “Medien” der Aufsichtsbehörden Hamburg, Bayern und Niedersachsen im Oktober 2022 erstellt worden war. Ich habe mir das Dokument heute im Detail angeschaut.
Worum geht es bei der Orientierungshilfe?
Die Orientierungshilfe setzt sich intensiv mit den Anforderungen des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung beim Betrieb von Webseiten auseinander. Sie gibt Unternehmen anschauliche Hilfestellungen für einen datenschutzkonformen Betrieb ihrer Telemedien, wie z. B. Webseiten.
Das Dokument ist 42 Seiten lang und enthält 141 Einzelpunkte. Die Einzelpunkte geben verständliche und erklärende Hinweise, wie einzelne Begriffe in der Praxis zu verstehen sind, wie z. B. Basisdienste, Reichweitenmessung, Tracking, Einwilligung oder “Unbedingt erforderliche Cookies”.
Neben einer kurzen Einleitung und der Darstellung der Rechtsgrundlagen untergliedert sich das Dokument in die Bereiche TTDSG und DSGVO, weitere Informationen zur Gestaltung Einwilligungsbannern und nimmt kurz Stellung zu den Betroffenenrechten aus Telemediensicht.
Inhaltsverzeichnis
Die folgenden Inhaltsangabe zeigt den Aufbau der Orientierungshilfe
I. Einführung
II. Neue Rechtslage für Telemedien ab dem 1. Dezember 2021
1. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
a) Adressaten
b) Räumlicher Anwendungsbereich
2. Abgrenzung der Anwendungsbereiche des TTDSG und der DS-GVO
III. Schutz der Privatsphäre in Endeinrichtungen gemäß § 25 TTDSG
1. Gegenstand und Anwendungsbereich von § 25 TTDSG
a) Grundsatz der Einwilligungsbedürftigkeit
b) Endeinrichtungen
c) Speicherung und Zugriff auf Informationen
d) Kein Personenbezug erforderlich
e) Bündelung von Einwilligungen
2. Anforderungen an die Einwilligung
a) Einwilligung der Endnutzer:innen der Endeinrichtung
b) Zeitpunkt der Einwilligung
c) Informiertheit der Einwilligung
d) Unmissverständliche und eindeutig bestätigende Handlung
e) Bezogen auf den bestimmten Fall
f) Freiwilligkeit der Einwilligung
g) Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung
h) Gültigkeit der Einwilligung
3. Ausnahmen von der Einwilligungsbedürftigkeit
a) Durchführung der Übertragung einer Nachricht
b) Zurverfügungstellen eines Telemediendienstes
c) Anwendungsbeispiele und Prüfkriterien
IV. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß DS-GVO
1. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO – Einwilligung
2. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO – Vertrag
3. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO – Rechtliche Verpflichtung
4. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO – Wahrnehmung öffentlicher Interessen
5. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO – Überwiegende berechtigte Interessen
6. Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer
V. Gestaltung von Einwilligungsbannern
1. Allgemeine Anforderungen
2. Konkrete Gestaltung von Einwilligungsbannern
a) Allgemein
b) Ablehnoption
VI. Betroffenenrechte
1. Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DS-GVO
2. Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO
3. Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO
Links
Hier finden Sie die Links zu den Dokumenten:
Orientierungshilfe (OH) für Anbietende von Telemedien 2021 Version 1.1 (42 Seiten)
Auswertungsbericht Arbeitskreis Medien (71 Seiten)
Dark Patterns in Telemedien (englisch) (64 Seiten)
Fazit
Die Orientierungshilfe liest sich recht gut, wenn man ein solides Grundlagenwissen in den Bereichen Datenschutz und in der Gestaltung von Websites hat. Es sind einige Überraschungen dabei.
Ich kann nur jeden empfehlen, sich jeden der 140 Einzelpunkte genau anzuschauen. Daraus kann man sich eine entsprechende Checkliste erstellen und die Webseiten Stück für Stück prüfen. Sie können natürlich auch Websites automatisiert prüfen lassen.
Jedoch wird keine Prüfsoftware alle Anforderungen für alle Unterseiten der Aufsichtsbehörden ermitteln können. Es geht auch teilweise um Positionen von Elementen, Inhalte der Texte. Eine manuelle Einzelfallprüfung ist daher erforderlich.
Wenn Sie alle Prüfpunkte erfüllen möchten, hat dies — je nach Größe und Komplexität der Websites — einen klaren Projektcharakter.
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