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Neu­es vom EuGH: Aus­kunfts­pflicht bei DSGVO-Anfra­gen kon­kret gestalten

EuGH ent­schei­det: Die Aus­kunfts­pflicht bei DSGVO-Anfra­gen ist kon­kret zu gestal­ten. Der EuGH hat in einem Gerichts­ur­teil ent­schie­den, dass eine betrof­fe­ne Per­son wäh­len kann, ob die kon­kre­ten Emp­fän­ger sei­ner Daten oder ledig­lich Kate­go­rien von Emp­fän­gern zu benen­nen sind. Das Urteil bringt erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Daten­ver­ar­bei­tung für Unter­neh­men mit sich. Doch was müs­sen Unter­neh­men tun, wenn Betrof­fe­ne bei DSGVO-Anfra­gen die Aus­kunfts­pflicht einfordern?

Wor­um ging es bei dem Urteil?

Eine Per­son stellt einen Aus­kunfts­an­trag bei der Öster­rei­chi­schen Post AG, um genaue­re Infor­ma­tio­nen über die von ihr gespei­cher­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu erhal­ten — ins­be­son­de­re, an wel­che kon­kre­ten Emp­fän­ger die­se Daten über­mit­telt wor­den sind. In ihrer Ant­wort beschränkt sich die Post auf die Aus­sa­ge, dass die Daten nur ver­wen­det wer­den, soweit es recht­lich zuläs­sig ist und im Rah­men ihrer Tätig­keit als Her­aus­ge­be­rin von Telefonbüchern. 

Dabei bie­tet sie Geschäfts­kun­den an, die­se per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für Mar­ke­ting­zwe­cke zu nut­zen. Die Post gab jedoch nicht die Aus­kunft, wer die kon­kre­ten Emp­fän­ger die­ser Daten der Per­son sind. Mit sei­ner Kla­ge for­dert die Per­son eine Auf­lis­tung der ein­zel­nen Emp­fän­ger. Im wei­te­ren Ver­lauf des Antrags spe­zi­fi­ziert die Post die bis­he­ri­gen Anga­ben etwas genau­er und zählt fol­gen­de Kate­go­rien von Emp­fän­gern auf: Wer­be­trei­ben­de Unter­neh­men im Ver­sand­han­del und sta­tio­nä­ren Han­del, IT-Unter­neh­men, Adress­ver­la­ge und Ver­ei­ne wie Spen­den­or­ga­ni­sa­tio­nen, Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen oder poli­ti­sche Par­tei­en. Doch dies reicht der Per­son nicht. Am Ende wur­de der Sach­ver­halt dem EuGH vorgelegt.

Wie begrün­det der EuGH sein Urteil zur Auskunftspflicht?

Der EuGH ent­schei­det, dass der Betrof­fe­ne und nicht der Ver­ant­wort­li­che fest­legt, ob Emp­fän­ger oder Kate­go­rien von Emp­fän­gern genannt wer­den müs­sen. Eine Wahl­mög­lich­keit hat das Unter­neh­men nicht. Das Aus­kunfts­er­su­chen hat jedoch sei­ne Gren­zen und kann nicht für die Erfül­lung unmög­li­cher Wün­sche genutzt wer­den. Geset­zes­wid­ri­ges Ver­hal­ten sowie über­mä­ßi­ge oder offen­sicht­lich unbe­rech­tig­te Antrags­stel­lung sind unter­sagt und müs­sen vom Ver­ant­wort­li­chen nach­ge­wie­sen werden.

Der EuGH stärkt erneut den Schutz der Rech­te von Betrof­fe­nen. Er möch­te, dass alle Ver­ant­wort­li­chen ihre Pflich­ten zur Erfül­lung hoch­ge­steck­ter Zie­le im Bereich des Daten­schut­zes unein­ge­schränkt wahr­neh­men und betont hier­bei die Wich­tig­keit von Details über ver­ar­bei­te­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten. Der EuGH setzt die star­ke Posi­ti­on der Betrof­fe­nen bei der Wahr­neh­mung des Aus­kunfts­rechts kon­se­quent um. Nur auf­grund guter und umfas­sen­der Infor­ma­tio­nen kön­nen betrof­fe­ne Per­so­nen ihre wei­te­ren Rech­te ausüben.

Was ist kon­kret zu tun bei der Auskunftspflicht?

Es ist rat­sam, Aus­kunfts­er­su­chen ernst zu neh­men. Sofern expli­zit danach gefragt wird, sind kon­kre­te Emp­fän­ger inner­halb der vor­ge­schrie­be­nen Frist zu nen­nen. Dies kann mit einem hohen Auf­wand ver­bun­den sein, ins­be­son­de­re, wenn bis­lang nicht doku­men­tiert wird, an wel­che Emp­fän­ger die Daten der betrof­fe­nen Per­so­nen über­mit­telt wor­den sind oder über­mit­telt wer­den sollen.

Um den Auf­wand so gering zu hal­ten, wird emp­foh­len, für jede Daten­ver­ar­bei­tung zunächst nur Emp­fän­ger­ka­te­go­rien zu nen­nen. Wenn betrof­fe­ne Per­so­nen jedoch gezielt nach­fra­gen, müs­sen die kon­kre­ten Emp­fän­ger ein­schließ­lich der Zwe­cke der Über­mitt­lung genannt wer­den. Sofern noch kei­ne Pro­zes­se eta­bliert sind, die eine sol­che Beaus­kunf­tung ermög­li­chen, muss das Unter­neh­men dies für die Zukunft berücksichtigen. 

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Ein wichtiger Hinweis: Die Beiträge ersetzen nicht die Datenschutzberatung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Beiträge geben einen groben Überblick über die Thematik und geben erste Informationen zum Sachverhalt. Vielleicht sind die Inhalte auch nicht mehr aktuell, weil sich die Rechts­prech­ung oder die Rechts­grundlagen geändert haben. 

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