Einleitung
Sind Videokameras im Kino und im Theater eigentlich erlaubt? Kinos und Theater sind Orte, an denen sich viele Menschen in der Freizeit aufhalten. Sie wollen sich treffen, miteinander etwas erleben und einen ungezwungenen Abend haben. Vielleicht lernen Sie sich auch zum ersten Mal richtig kennen oder versuchen, eine neue Beziehung zu begehen. An diesen Orten erwartet man nicht, permanent überwacht zu werden.
In den letzten Jahren haben Freizeitveranstalter die Anzahl der Videokameras erhöht. Als Begründung werden die Vorbeugung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten genannt. Neben den Gästen, die ungestört ihre Freizeit verbringen möchten, werden auch interne und externe Beschäftigte während der Ausübung ihrer Arbeit überwacht.
Was ist das Problem mit der Videoüberwachung in Kinos und im Theater?
Kinos und Theater sind grundsätzlich öffentlich zugängliche Räumlichkeiten. Der Inhaber beruft sich auf sein Hausrecht und/oder auf seine berechtigten Interessen für die Sicherheit in seinen Räumlichkeiten. Dabei dürfen jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, dass Rechte und Freiheiten der Gäste und der Beschäftigten überwiegen. Teilweise werden auch Personen gefilmt, die jünger als 16 Jahre alt sind.
Zudem arbeiten auch Beschäftigte des Arbeitgebers in den Räumlichkeiten. Je nach Art und Umfang der Videoüberwachung können diese sich der Aufzeichnung nicht entziehen, so dass von einem dauerhaften Überwachungsdruck am Arbeitsplatz auszugehen ist.
Bei der Prüfung einer Videoüberwachungsanlage legen Aufsichtsbehörden einen strengen Maßstab. Der Aufenthalt der Personen fällt in den Bereich der Freizeitaktivitäten bzw. in den Bereich des Angestelltenverhältnisses.
Welche Bereiche sind im Kino und im Theater sind zu berücksichtigen?
Häufige Bereiche für Videoüberwachungsbereiche sind
- -Eingangsbereich
- - Kassenbereich
- - Sitzbereiche (Cafétische, Barhocker, Sitzecken in Gängen oder im Foyer)
- - Schank- und Thekenbereich
- - Küche
- - Vorführungsbereich im Saal
Eingangsbereich
Der Eingangsbereich im Kino und im Theater wird üblicherweise mit einer Videoüberwachungsanlage versehen, um das Hausrecht durchzusetzen. Sofern Kameras außen am Gebäude installiert sind, um nach der Veranstaltung die Eingangsbereiche zu überwachen, sollte dies problemlos möglich sein. Überwachen Sie jedoch keine Nachbargebäude, andere Hauseingänge oder die öffentliche Straße, weil dies nicht erforderlich ist. Verpixeln Sie die Aufnahmebereiche, die Sie nicht aufnehmen dürfen oder schränken Sie den Funktionsumfang der Kameras ein (z. B. Ausschalten der Schwenkfunktionen). Dokumentieren Sie Ihre Einstellungen.
Insbesondere soll auch bei mehreren Eingängen sichergestellt werden, dass nur befugte Personen Zutritt erhalten. In den meisten Kinos oder Theater befindet sich aber sowieso eine Kartenkontrolle an der Tür oder vor dem Saal, der den befugten Zutritt sicherstellt. Der interne Eingangsbereich ist daher schwierig zu rechtfertigen.
Foyer
Im Foyer ist eine Überwachung der Gäste grundsätzlich möglich. Dies darf nicht flächendeckend erfolgen. Zeichnen Sie keine Bereiche der Erholung, wie z. B. Sitzecken oder Stehtische mit auf, an denen man sich länger aufhält. Dokumentieren Sie sicherheitsrelevante Vorgänge, wie z. B. Handgreiflichkeiten, Diebstähle oder Sachbeschädigungen. Dies ist notwendig, um die Erforderlichkeit der Videoüberwachung nachweisen zu können.
Sitzbereich der Gäste
Bei einer Prüfung der Sitzbereiche im Kino oder im Theater außerhalb des Saales werden Aufsichtsbehörden versuchen, die Beendigung der Überwachung durchsetzen. Das Interesse im Bereich der informationellen Selbstbestimmung der Gäste wird hier deutlich höher gewichtet, als die Rechte des Betreibers.
Schank- und Thekenbereich und Küche
Halten sich die Beschäftigten in diesem Bereich zum großen Teil auf, wird der Betreiber dies sehr genau begründen müssen. Üblicherweise ist dies nicht erforderlich. Aufsichtsbehörden werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch diese Überwachung untersagen oder eine andere Ausrichtung der Kameras erzwingen, so dass der Arbeitsplatz nicht permanent überwacht wird.
Kassenbereich
Bei der Überwachung des Kassenbereiches gewinnt das berechtigte Interesse des Kino- oder Theaterbetreiber, sofern nur der unmittelbare Kassenbereich ohne komplette Erfassung der Beschäftigten erfolgt. Der Betreiber hat das grundsätzlich das Recht, den Betrug von Wechselgeld zu verhindern bzw. aufzuklären.
Saal – und Vorführungsbereich
Teilweise werden auch Kameras im Saal selbst durchgeführt, die auf Zuschauersitze gerichtet sind. Manchmal wird nur ein Monitoring durchgeführt. Es erfolgt dann eine Prüfung während der ersten Minuten der Vorführung, ob sich die Gäste mit „günstigeren“ Karten in die „besseren“ Bereiche setzen. Aufsichtsbehörden würden jedoch auch diese Verwendung untersagen, weil dies durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen möglich ist. Dazu gehören z. B. Sichtkontrollen, Lichtschranken oder Belegungssensoren an den Plätzen selbst.
Bei der Abrechnungskontrolle der Plätze der deutschen Filmwirtschaft wird die datenschutzminimale Version eingesetzt. Hier erfolgt der Abgleich zwischen den gekauften und besetzten Plätzen. Erfüllen Sie folgende Anforderungen:
- - Es werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Eine Person kann aufgrund einer geringen Auflösung (auch nicht durch entsprechende Bildbearbeitungsprogramme) identifiziert werden.
- - Eine dreistufige Interessenabwägung liegt vor und der Betreiber kann das eigene berechtigte Interesse, die Erforderlichkeit und die Abwägung der Interessen der Kinobesucher vorweisen.
- - Erzeugte Standbilder werden nach der durchgeführten Prüfung der Sitzplanbelegung gelöscht.
- - Anonymisierungsfunktionen müssen so gestaltet sein, dass Personen nicht erfasst werden, auch wenn sie nicht gerade auf dem Sitzplan sitzen.
- - Die Gäste sind deutlich und transparent durch Tafeln am Eingang und bei der Bestellung darauf hinzuweisen, dass Übersichtsstandbilder im Saal erzeugt werden, um die Ticketbelegprüfung durchzuführen. Die Gäste müssen ebenfalls über die Speicherdauer informiert werden. Sofern eine Aufnahme von Personen im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch dies zu erwähnen.
Welche Fragen stellen Aufsichtsbehörden?
Führen Aufsichtsbehörden anlasslose oder anlassbezogene Prüfungen durch, wird vorab ein Fragenkatalog verschickt. Damit verschafft sich die Behörde ein erstes Bild von dem Unternehmen. Üblicherweise wird auch die Website des Unternehmens gesichtet, um ggf. Hinweise auf die Videoüberwachung zu erhalten. Hier erhalten Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte, ob sich das Unternehmen mit dem Thema Datenschutz grundsätzlich befasst hat (Siehe auch Website-Audit). Folgende Fragen werden üblicherweise gestellt:
- - Wie viele und welche Kameras werden zur Überwachung des Objektes (innerhalb und außerhalb) eingesetzt?
- - Wann wurde die Videoüberwachungsanlage in Betrieb genommen und welche Bereiche werden zu welcher Zeit von welcher Kamera videoüberwacht?
- - Wurden in den überwachten Bereichen in der Vergangenheit Straftaten begangen? Wenn ja, listen Sie die Straftaten je Bereich mit Datum, Art der Straftat und Schadenshöhe und polizeiliches Aktenzeichen auf.
- - Geben Sie bitte die Zwecke pro Videokameraaufzeichnung an. Warum ist die Durchführung einer Videoüberwachung erforderlich? Welche milderen Mittel wurden von Ihnen geprüft oder ergriffen, um das Überwachungsziel zu erreichen? Begründen Sie, warum sind diese Maßnahmen nicht ausreichend sind.
Welche Vorgaben des Datenschutzes sind einzuhalten?
Planen oder betreiben Sie als Betreiber eines Kinos oder eines Theaters eine Videoüberwachungsanlage, informieren Sie sich über die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Haben Sie bereits eine Videoüberwachungsanlage installiert, können Sie noch Ihr Risiko minimieren, in dem Sie zeitnah Anpassungen z. B. im Aufnahmebereich oder der Speicherdauer vornehmen und eine professionelle Dokumentation erstellen. Wie die oben genannten Bereiche zeigen, gibt es Bereiche, die für eine Videoüberwachung nicht geeignet sind.
Bei einer Prüfung einer Aufsichtsbehörde müssen Sie ansonsten mit einem Bußgeld und dem Untersagen der Videoüberwachung rechnen. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird von der für Sie zuständigen Behörde im Einzelfall festgelegt.
Die Investitionen für die Technik und die Installation der Anlagen durch die Elektrofirma wären dann unnötig gewesen. Sollten Sie erwägen, gerichtlich gegen die Vorwürfe der Aufsichtsbehörde vorzugehen, fallen interne Aufwände und Kosten für die Verteidigung an. Die folgenden Datenschutzgrundsätze sollten Sie auf jeden Fall beachten:
- - Transparenz / Informationspflicht
- - Datenminimierung
- - Speicherbegrenzung
- - Zweckbindung
- - Fairness
- - Sicherheit der Daten
- - Nachweisbarkeit
Wie das im Einzelnen gemacht wird, erfahren Sie im Bereich Grundlagen der Videoüberwachung.
Praxistipps für eine Videoüberwachung im Kino und im Theater
Beachten Sie als folgende Voraussetzungen, damit Sie in Ihrem Kino oder Theater eine Videoüberwachungsanlage verwenden können:
- -
- Planen Sie die Kameras mit den oben genannten Datenschutzgrundsätzen.
- Reduzieren Sie die Kameras auf das notwendige Mindestmaß, zeitlich und räumlich.
- Prüfen und dokumentieren Sie mildere Mittel, wie z. B. räumliche Veränderungen, regelmäßige Kontrollen, Lichtschranken oder Sitzbelegungssensoren
- Regelmäßiger Kassensturz und Kontrolle der Ein- und Ausgangsrechnungen
- und vieles mehr
Fazit
Der Wunsch nach Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten ist als Kino- oder Theaterbetreiber verständlich. Vermehrte Diebstähle, Kassendifferenzen oder Nutzung von nicht bezahlten „besseren Plätzen“ erzeugen ein generelles Misstrauen gegenüber allen Beschäftigten und Gästen. Dies ist aber auch durch mildere Mittel in den Griff zu bekommen.
Eine ständige und flächendeckende Videoüberwachung aller Beschäftigten und Gästen kann dies nicht rechtfertigen. Um die Platzbelegung zügig zu prüfen, sind automatisierte Maßnahmen zulässig, sofern diese datenschutzkonform umgesetzt worden sind.
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