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Sind Video­ka­me­ras im Kino und im Thea­ter erlaubt?

Ist eine VIdeoüberwachung im Kino oder Theater erlaubt? Worauf muss der Betreiber achten?

Ein­lei­tung

Sind Video­ka­me­ras im Kino und im Thea­ter eigent­lich erlaubt? Kinos und Thea­ter sind Orte, an denen sich vie­le Men­schen in der Frei­zeit auf­hal­ten. Sie wol­len sich tref­fen, mit­ein­an­der etwas erle­ben und einen unge­zwun­ge­nen Abend haben. Viel­leicht ler­nen Sie sich auch zum ers­ten Mal rich­tig ken­nen oder ver­su­chen, eine neue Bezie­hung zu bege­hen. An die­sen Orten erwar­tet man nicht, per­ma­nent über­wacht zu werden. 

In den letz­ten Jah­ren haben Frei­zeit­ver­an­stal­ter die Anzahl der Video­ka­me­ras erhöht. Als Begrün­dung wer­den die Vor­beu­gung oder Auf­klä­rung von Straf­ta­ten oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten genannt. Neben den Gäs­ten, die unge­stört ihre Frei­zeit ver­brin­gen möch­ten, wer­den auch inter­ne und exter­ne Beschäf­tig­te wäh­rend der Aus­übung ihrer Arbeit überwacht.

Was ist das Pro­blem mit der Video­über­wa­chung in Kinos und im Theater?

Kinos und Thea­ter sind grund­sätz­lich öffent­lich zugäng­li­che Räum­lich­kei­ten. Der Inha­ber beruft sich auf sein Haus­recht und/oder auf sei­ne berech­tig­ten Inter­es­sen für die Sicher­heit in sei­nen Räum­lich­kei­ten. Dabei dür­fen jedoch kei­ne Anhalts­punk­te bestehen, dass Rech­te und Frei­hei­ten der Gäs­te und der Beschäf­tig­ten über­wie­gen. Teil­wei­se wer­den auch Per­so­nen gefilmt, die jün­ger als 16 Jah­re alt sind. 

Zudem arbei­ten auch Beschäf­tig­te des Arbeit­ge­bers in den Räum­lich­kei­ten. Je nach Art und Umfang der Video­über­wa­chung kön­nen die­se sich der Auf­zeich­nung nicht ent­zie­hen, so dass von einem dau­er­haf­ten Über­wa­chungs­druck am Arbeits­platz aus­zu­ge­hen ist.

Bei der Prü­fung einer Video­über­wa­chungs­an­la­ge legen Auf­sichts­be­hör­den einen stren­gen Maß­stab. Der Auf­ent­halt der Per­so­nen fällt in den Bereich der Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten bzw. in den Bereich des Angestelltenverhältnisses.

Wel­che Berei­che sind im Kino und im Thea­ter sind zu berücksichtigen?

Häu­fi­ge Berei­che für Video­über­wa­chungs­be­rei­che sind

  • -Ein­gangs­be­reich
  • - Kas­sen­be­reich
  • - Sitz­be­rei­che (Café­ti­sche, Bar­ho­cker, Sitz­ecken in Gän­gen oder im Foyer)
  • - Schank- und Thekenbereich
  • - Küche
  • - Vor­füh­rungs­be­reich im Saal

Ein­gangs­be­reich

Der Ein­gangs­be­reich im Kino und im Thea­ter wird übli­cher­wei­se mit einer Video­über­wa­chungs­an­la­ge ver­se­hen, um das Haus­recht durch­zu­set­zen. Sofern Kame­ras außen am Gebäu­de instal­liert sind, um nach der Ver­an­stal­tung die Ein­gangs­be­rei­che zu über­wa­chen, soll­te dies pro­blem­los mög­lich sein. Über­wa­chen Sie jedoch kei­ne Nach­bar­ge­bäu­de, ande­re Haus­ein­gän­ge oder die öffent­li­che Stra­ße, weil dies nicht erfor­der­lich ist. Ver­pi­xeln Sie die Auf­nah­me­be­rei­che, die Sie nicht auf­neh­men dür­fen oder schrän­ken Sie den Funk­ti­ons­um­fang der Kame­ras ein (z. B. Aus­schal­ten der Schwenk­funk­tio­nen). Doku­men­tie­ren Sie Ihre Einstellungen.

Ins­be­son­de­re soll auch bei meh­re­ren Ein­gän­gen sicher­ge­stellt wer­den, dass nur befug­te Per­so­nen Zutritt erhal­ten. In den meis­ten Kinos oder Thea­ter befin­det sich aber sowie­so eine Kar­ten­kon­trol­le an der Tür oder vor dem Saal, der den befug­ten Zutritt sicher­stellt. Der inter­ne Ein­gangs­be­reich ist daher schwie­rig zu rechtfertigen.

Foy­er

Im Foy­er ist eine Über­wa­chung der Gäs­te grund­sätz­lich mög­lich. Dies darf nicht flä­chen­de­ckend erfol­gen. Zeich­nen Sie kei­ne Berei­che der Erho­lung, wie z. B. Sitz­ecken oder Steh­ti­sche mit auf, an denen man sich län­ger auf­hält. Doku­men­tie­ren Sie sicher­heits­re­le­van­te Vor­gän­ge, wie z. B. Hand­greif­lich­kei­ten, Dieb­stäh­le oder Sach­be­schä­di­gun­gen. Dies ist not­wen­dig, um die Erfor­der­lich­keit der Video­über­wa­chung nach­wei­sen zu können.

Sitz­be­reich der Gäste

Bei einer Prü­fung der Sitz­be­rei­che im Kino oder im Thea­ter außer­halb des Saa­les wer­den Auf­sichts­be­hör­den ver­su­chen, die Been­di­gung der Über­wa­chung durch­set­zen. Das Inter­es­se im Bereich der infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung der Gäs­te wird hier deut­lich höher gewich­tet, als die Rech­te des Betreibers.

Schank- und The­ken­be­reich und Küche

Hal­ten sich die Beschäf­tig­ten in die­sem Bereich zum gro­ßen Teil auf, wird der Betrei­ber dies sehr genau begrün­den müs­sen. Übli­cher­wei­se ist dies nicht erfor­der­lich. Auf­sichts­be­hör­den wer­den mit hoher Wahr­schein­lich­keit auch die­se Über­wa­chung unter­sa­gen oder eine ande­re Aus­rich­tung der Kame­ras erzwin­gen, so dass der Arbeits­platz nicht per­ma­nent über­wacht wird.

Kas­sen­be­reich

Bei der Über­wa­chung des Kas­sen­be­rei­ches gewinnt das berech­tig­te Inter­es­se des Kino- oder Thea­ter­be­trei­ber, sofern nur der unmit­tel­ba­re Kas­sen­be­reich ohne kom­plet­te Erfas­sung der Beschäf­tig­ten erfolgt. Der Betrei­ber hat das grund­sätz­lich das Recht, den Betrug von Wech­sel­geld zu ver­hin­dern bzw. aufzuklären.

Saal – und Vorführungsbereich

Teil­wei­se wer­den auch Kame­ras im Saal selbst durch­ge­führt, die auf Zuschau­er­sit­ze gerich­tet sind. Manch­mal wird nur ein Moni­to­ring durch­ge­führt. Es erfolgt dann eine Prü­fung wäh­rend der ers­ten Minu­ten der Vor­füh­rung, ob sich die Gäs­te mit „güns­ti­ge­ren“ Kar­ten in die „bes­se­ren“ Berei­che set­zen. Auf­sichts­be­hör­den wür­den jedoch auch die­se Ver­wen­dung unter­sa­gen, weil dies durch weni­ger ein­griffs­in­ten­si­ve Maß­nah­men mög­lich ist. Dazu gehö­ren z. B. Sicht­kon­trol­len, Licht­schran­ken oder Bele­gungs­sen­so­ren an den Plät­zen selbst.

Bei der Abrech­nungs­kon­trol­le der Plät­ze der deut­schen Film­wirt­schaft wird die daten­schutz­mi­ni­ma­le Ver­si­on ein­ge­setzt. Hier erfolgt der Abgleich zwi­schen den gekauf­ten und besetz­ten Plät­zen. Erfül­len Sie fol­gen­de Anforderungen: 

  • - Es wer­den kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­tet. Eine Per­son kann auf­grund einer gerin­gen Auf­lö­sung (auch nicht durch ent­spre­chen­de Bild­be­ar­bei­tungs­pro­gram­me) iden­ti­fi­ziert werden.
  • - Eine drei­stu­fi­ge Inter­es­sen­ab­wä­gung liegt vor und der Betrei­ber kann das eige­ne berech­tig­te Inter­es­se, die Erfor­der­lich­keit und die Abwä­gung der Inter­es­sen der Kino­be­su­cher vorweisen.
  • - Erzeug­te Stand­bil­der wer­den nach der durch­ge­führ­ten Prü­fung der Sitz­plan­be­le­gung gelöscht.
  • - Anony­mi­sie­rungs­funk­tio­nen müs­sen so gestal­tet sein, dass Per­so­nen nicht erfasst wer­den, auch wenn sie nicht gera­de auf dem Sitz­plan sitzen.
  • - Die Gäs­te sind deut­lich und trans­pa­rent durch Tafeln am Ein­gang und bei der Bestel­lung dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Über­sichts­stand­bil­der im Saal erzeugt wer­den, um die Ticket­be­leg­prü­fung durch­zu­füh­ren. Die Gäs­te müs­sen eben­falls über die Spei­cher­dau­er infor­miert wer­den. Sofern eine Auf­nah­me von Per­so­nen im Ein­zel­fall nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, ist auch dies zu erwähnen.

Wel­che Fra­gen stel­len Aufsichtsbehörden?

Füh­ren Auf­sichts­be­hör­den anlass­lo­se oder anlass­be­zo­ge­ne Prü­fun­gen durch, wird vor­ab ein Fra­gen­ka­ta­log ver­schickt. Damit ver­schafft sich die Behör­de ein ers­tes Bild von dem Unter­neh­men. Übli­cher­wei­se wird auch die Web­site des Unter­neh­mens gesich­tet, um ggf. Hin­wei­se auf die Video­über­wa­chung zu erhal­ten. Hier erhal­ten Auf­sichts­be­hör­den Anhalts­punk­te, ob sich das Unter­neh­men mit dem The­ma Daten­schutz grund­sätz­lich befasst hat (Sie­he auch Web­site-Audit). Fol­gen­de Fra­gen wer­den übli­cher­wei­se gestellt:

  • - Wie vie­le und wel­che Kame­ras wer­den zur Über­wa­chung des Objek­tes (inner­halb und außer­halb) eingesetzt?
  • - Wann wur­de die Video­über­wa­chungs­an­la­ge in Betrieb genom­men und wel­che Berei­che wer­den zu wel­cher Zeit von wel­cher Kame­ra videoüberwacht?
  • - Wur­den in den über­wach­ten Berei­chen in der Ver­gan­gen­heit Straf­ta­ten began­gen? Wenn ja, lis­ten Sie die Straf­ta­ten je Bereich mit Datum, Art der Straf­tat und Scha­dens­hö­he und poli­zei­li­ches Akten­zei­chen auf.
  • - Geben Sie bit­te die Zwe­cke pro Video­ka­me­ra­auf­zeich­nung an. War­um ist die Durch­füh­rung einer Video­über­wa­chung erfor­der­lich? Wel­che mil­de­ren Mit­tel wur­den von Ihnen geprüft oder ergrif­fen, um das Über­wa­chungs­ziel zu errei­chen? Begrün­den Sie, war­um sind die­se Maß­nah­men nicht aus­rei­chend sind.

Wel­che Vor­ga­ben des Daten­schut­zes sind einzuhalten?

Pla­nen oder betrei­ben Sie als Betrei­ber eines Kinos oder eines Thea­ters eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge, infor­mie­ren Sie sich über die daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben. Haben Sie bereits eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge instal­liert, kön­nen Sie noch Ihr Risi­ko mini­mie­ren, in dem Sie zeit­nah Anpas­sun­gen z. B. im Auf­nah­me­be­reich oder der Spei­cher­dau­er vor­neh­men und eine pro­fes­sio­nel­le Doku­men­ta­ti­on erstel­len. Wie die oben genann­ten Berei­che zei­gen, gibt es Berei­che, die für eine Video­über­wa­chung nicht geeig­net sind.

Bei einer Prü­fung einer Auf­sichts­be­hör­de müs­sen Sie ansons­ten mit einem Buß­geld und dem Unter­sa­gen der Video­über­wa­chung rech­nen. Die Höhe hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab und wird von der für Sie zustän­di­gen Behör­de im Ein­zel­fall festgelegt. 

Die Inves­ti­tio­nen für die Tech­nik und die Instal­la­ti­on der Anla­gen durch die Elek­tro­fir­ma wären dann unnö­tig gewe­sen. Soll­ten Sie erwä­gen, gericht­lich gegen die Vor­wür­fe der Auf­sichts­be­hör­de vor­zu­ge­hen, fal­len inter­ne Auf­wän­de und Kos­ten für die Ver­tei­di­gung an. Die fol­gen­den Daten­schutz­grund­sät­ze soll­ten Sie auf jeden Fall beachten:

  • - Trans­pa­renz / Informationspflicht
  • - Daten­mi­ni­mie­rung
  • - Spei­cher­be­gren­zung
  • - Zweck­bin­dung
  • - Fair­ness
  • - Sicher­heit der Daten
  • - Nach­weis­bar­keit

Wie das im Ein­zel­nen gemacht wird, erfah­ren Sie im Bereich Grund­la­gen der Video­über­wa­chung.

Pra­xis­tipps für eine Video­über­wa­chung im Kino und im Theater

Beach­ten Sie als fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen, damit Sie in Ihrem Kino oder Thea­ter eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge ver­wen­den können:

  • -
  • Pla­nen Sie die Kame­ras mit den oben genann­ten Datenschutzgrundsätzen.
  • Redu­zie­ren Sie die Kame­ras auf das not­wen­di­ge Min­dest­maß, zeit­lich und räumlich.
  • Prü­fen und doku­men­tie­ren Sie mil­de­re Mit­tel, wie z. B. räum­li­che Ver­än­de­run­gen, regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len, Licht­schran­ken oder Sitzbelegungssensoren
  • Regel­mä­ßi­ger Kas­sen­sturz und Kon­trol­le der Ein- und Ausgangsrechnungen
  • und vie­les mehr

Fazit

Der Wunsch nach Vor­beu­gung und Auf­klä­rung von Straf­ta­ten ist als Kino- oder Thea­ter­be­trei­ber ver­ständ­lich. Ver­mehr­te Dieb­stäh­le, Kas­sen­dif­fe­ren­zen oder Nut­zung von nicht bezahl­ten „bes­se­ren Plät­zen“ erzeu­gen ein gene­rel­les Miss­trau­en gegen­über allen Beschäf­tig­ten und Gäs­ten. Dies ist aber auch durch mil­de­re Mit­tel in den Griff zu bekommen. 

Eine stän­di­ge und flä­chen­de­cken­de Video­über­wa­chung aller Beschäf­tig­ten und Gäs­ten kann dies nicht recht­fer­ti­gen. Um die Platz­be­le­gung zügig zu prü­fen, sind auto­ma­ti­sier­te Maß­nah­men zuläs­sig, sofern die­se daten­schutz­kon­form umge­setzt wor­den sind.

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