Datenschutz in Bayern: Ein Rückblick auf 2023 im Bereich der Videoüberwachung
Einleitung
Dieser Blogbeitrag stellt kurz die wichtigsten Punkte des Tätigkeitsberichts Bayern 2023 im Bereich Videoüberwachung vor (mehr Informationen). Auch in Bayern ist das Thema Videoüberwachung ein Dauerbrenner. Die Technik wird immer leistungsfähiger, gleichzeitig aber auch immer günstiger. Das Sicherheitsbedürfnis, insbesondere im privaten Umfeld steigt stetig. Die meisten Betreiber von Videoüberwachungsanlagen gestalten ihre Videoüberwachung nicht rechtskonform. Leider machen viele Unternehmen noch Anfängerfehler. Diese Unkenntnis oder das vorsätzliche Handeln führt regelmäßig zu anlassbezogenen Kontrollen und entsprechenden Bußgeldern und Stilllegungen. Nach meiner Schätzung erfüllen über 90 % der Unternehmen die datenschutzrechtlichen Pflichten nicht. Die folgenden Beispiele aus dem Tätigkeitsbericht 2023 aus Bayern im Bereich der Videoüberwachung waren Teil der Arbeit der Aufsichtsbehörde.
Anzahl von Beschwerden im Jahr 2023
Im Vergleich zu den Vorjahren sind die Beschwerden im Bereich Internet (wie Tracking, Einwilligungsbanner, Datenschutzerklärungen) nicht mehr Spitzenreiter, obwohl sie immer noch rund ein Fünftel der Fälle ausmachen. Laut Tätigkeitsbericht Bayern 2023 ist an ihre Stelle die Videoüberwachung getreten, die nach einem Anstieg von 7% im Vorjahr nun am häufigsten Anlass zu Beschwerden gibt. Zusammen mit den Beschwerden über Werbung (14 %) machen die Themen Videoüberwachung, Internet und Werbung damit mehr als die Hälfte aller Fälle beim BayLDA aus.
Bodycam im Einkaufszentrum
Ein Bürger reichte im Jahr 2021 eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein, nachdem er vom Sicherheitsdienst beim Essen im Außenbereich eines Einkaufszentrums gefilmt worden war. Er behauptete, dass die Bodycam ohne vorherige Ankündigung aktiviert worden und dass die Überwachung unrechtmäßig sei. Die Datenschutzbehörde entschied jedoch, dass der Betreiber des Einkaufszentrums in diesem Bereich aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Kommune und dem Betreiber sein Hausrecht ausübe und daher kein Datenschutzverstoß vorliegt. Der Bürger wies nicht nach, ob die Bodycam ohne Ankündigung aktiviert worden war und der Sicherheitsdienst sich aggressiv verhalten hat. Mittlerweile sollen die Aufnahmen gelöscht worden sein.
Daraufhin beschwerte sich der Bürger beim Verwaltungsgericht Ansbach aufgrund von Untätigkeit der Aufsichtsbehörde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab, da keine weiteren Ermittlungen möglich seien und kein Anspruch auf behördliches Einschreiten bestehe. Die Aufsichtsbehörde hat sich in diesem Fall angemessen — auch im Hinblick auf die Eingriffsintensität des Vorgangs und unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen — um die Beschwerde gekümmert. Die Entscheidung ist aktuell noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung
Die Situation mag für den Besucher sicherlich ärgerlich gewesen sein. Anders ist die jahrelange Auseinandersetzung mit dem Thema nicht zu erklären. Angesichts des bereits erfolgten Aufwands und des bestehenden Hausrechts des Betreibers wurde der Sachverhalt meiner Ansicht nach ausreichend geprüft. Auch wenn es unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Einordnung des Außenbereichs gibt, zeigt dieser Fall, wie wichtig ein respektvoller Umgang beider Seiten ist, der die Rechte aller Beteiligten berücksichtigt. Schließlich müssen sowohl der Schutz der Privatsphäre als auch die berechtigten Interessen des Betreibers angemessen gewahrt werden. Beim Einsatz von Bodycams muss das Personal im Umgang mit Konflikten und der Videoüberwachung gut geschult sein, damit Missverständnisse mit den Überwachten nicht zu weiteren Problemen führen.
Verkehrssicherheit mit Kameras
Ein Unternehmen plante die Installation von Innen- und Außenkameras in Fahrzeugen von Subunternehmern, die Waren ausliefern sollten. Ziel der Videoüberwachung war die Analyse und Kategorisierung des Fahrverhaltens, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur Sicherheit der Fahrer wurde ein Notfallknopf installiert und die Kameras dienten auch der Beweissicherung bei Unfällen (Dashcam).
Das Unternehmen bat die Aufsichtsbehörde vor dem Einsatz um eine Beratung. Die Aufsichtsbehörde prüfte den Sachverhalt stellte fest, dass die geplante Videoüberwachung nicht rechtskonform ausgestaltet werden kann. Die Rechtsgrundlage “Interessenabwägung” für den Einsatz der Videoüberwachung konnte nicht nachgewiesen werden. Insbesondere die Überwachung des öffentlichen Raumes, die Profilbildung und der dadurch entstehende Leistungsdruck auf die Fahrer überwiegen das berechtigte Interesse des Unternehmens. Es ist auch nicht die Aufgabe eines nicht-öffentlichen Unternehmens, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Letztlich waren auch die Anforderungen an den Betrieb einer Dashcam nicht umgesetzt worden.
Anmerkung
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei der Einführung von Videoüberwachungssystemen in Unternehmen die datenschutzrechtlichen Vorgaben sorgfältig zu beachten. Auch wenn das Anliegen des Unternehmens, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Unfälle zu dokumentieren, nachvollziehbar ist, muss stets eine ausgewogene Interessenabwägung erfolgen. Insbesondere dürfen die Rechte der betroffenen Fahrer nicht durch eine unverhältnismäßige Überwachung oder Profilbildung eingeschränkt werden. Eine frühzeitige Beratung durch die Aufsichtsbehörde ist in solchen Fällen sinnvoll, um rechtliche Konflikte und unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre zu vermeiden. Sicherlich ist es möglich, eine Dashcam datenschutzkonform so zu gestalten, dass sie nur in Unfallsituationen aufzeichnet, um den Unfallhergang und die Schuldfrage im Nachgang zu klären. Denkbar ist auch die Installation eines manuellen Notfallknopfes, der gezielte Aufnahmen des Innenraums ermöglicht. Diese Aufnahmen können dann im Nachhinein zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen verwendet werden, ohne dass eine permanente Überwachung des Fahrers stattfindet.
Fazit des Tätigkeitsberichts 2023 in Bayern
Der Tätigkeitsbericht Bayern 2023 enthält trotz der hohen Zahl von Beschwerden im Bereich der Videoüberwachung nur wenige herausragende Fälle, die das Herz eines Datenschutzbeauftragten höher schlagen lassen. Dies mag daran liegen, dass viele Eingaben von Privatpersonen aus Nachbarschaftsstreitigkeiten herrühren, es sich überwiegend um Standardverstöße handelt, die keiner besonderen Erwähnung bedürfen, oder — wie im Bericht angedeutet — schlicht die Ressourcen für eine vertiefte Bearbeitung fehlten.
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