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Tätig­keits­be­richt Bay­ern 2023 (Video­über­wa­chung)

Datenschutzbehörde stoppt Kameras in in Fahrzeugen eines Zulieferers, Der Tätigkeitsbericht 2023 in Bayern gibt die Begründung. 22% der Beschwerden nur wegen Videoüberwachung. Hier gibt es die Infos

Daten­schutz in Bay­ern: Ein Rück­blick auf 2023 im Bereich der Videoüberwachung

Ein­lei­tung

Die­ser Blog­bei­trag stellt kurz die wich­tigs­ten Punk­te des Tätig­keits­be­richts Bay­ern 2023 im Bereich Video­über­wa­chung vor (mehr Infor­ma­tio­nen). Auch in Bay­ern ist das The­ma Video­über­wa­chung ein Dau­er­bren­ner. Die Tech­nik wird immer leis­tungs­fä­hi­ger, gleich­zei­tig aber auch immer güns­ti­ger. Das Sicher­heits­be­dürf­nis, ins­be­son­de­re im pri­va­ten Umfeld steigt ste­tig. Die meis­ten Betrei­ber von Video­über­wa­chungs­an­la­gen gestal­ten ihre Video­über­wa­chung nicht rechts­kon­form. Lei­der machen vie­le Unter­neh­men noch Anfän­ger­feh­ler. Die­se Unkennt­nis oder das vor­sätz­li­che Han­deln führt regel­mä­ßig zu anlass­be­zo­ge­nen Kon­trol­len und ent­spre­chen­den Buß­gel­dern und Still­le­gun­gen. Nach mei­ner Schät­zung erfül­len über 90 % der Unter­neh­men die daten­schutz­recht­li­chen Pflich­ten nicht. Die fol­gen­den Bei­spie­le aus dem Tätig­keits­be­richt 2023 aus Bay­ern im Bereich der Video­über­wa­chung waren Teil der Arbeit der Aufsichtsbehörde.

Anzahl von Beschwer­den im Jahr 2023

Im Ver­gleich zu den Vor­jah­ren sind die Beschwer­den im Bereich Inter­net (wie Track­ing, Ein­wil­li­gungs­ban­ner, Daten­schutz­er­klä­run­gen) nicht mehr Spit­zen­rei­ter, obwohl sie immer noch rund ein Fünf­tel der Fäl­le aus­ma­chen. Laut Tätig­keits­be­richt Bay­ern 2023 ist an ihre Stel­le die Video­über­wa­chung getre­ten, die nach einem Anstieg von 7% im Vor­jahr nun am häu­figs­ten Anlass zu Beschwer­den gibt. Zusam­men mit den Beschwer­den über Wer­bung (14 %) machen die The­men Video­über­wa­chung, Inter­net und Wer­bung damit mehr als die Hälf­te aller Fäl­le beim BayL­DA aus.


Body­cam im Einkaufszentrum

Ein Bür­ger reich­te im Jahr 2021 eine Beschwer­de bei der Auf­sichts­be­hör­de ein, nach­dem er vom Sicher­heits­dienst beim Essen im Außen­be­reich eines Ein­kaufs­zen­trums gefilmt wor­den war. Er behaup­te­te, dass die Body­cam ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung akti­viert wor­den und dass die Über­wa­chung unrecht­mä­ßig sei. Die Daten­schutz­be­hör­de ent­schied jedoch, dass der Betrei­ber des Ein­kaufs­zen­trums in die­sem Bereich auf­grund einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Kom­mu­ne und dem Betrei­ber sein Haus­recht aus­übe und daher kein Daten­schutz­ver­stoß vor­liegt. Der Bür­ger wies nicht nach, ob die Body­cam ohne Ankün­di­gung akti­viert wor­den war und der Sicher­heits­dienst sich aggres­siv ver­hal­ten hat. Mitt­ler­wei­le sol­len die Auf­nah­men gelöscht wor­den sein.

Dar­auf­hin beschwer­te sich der Bür­ger beim Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach auf­grund von Untä­tig­keit der Auf­sichts­be­hör­de. Das Ver­wal­tungs­ge­richt wies die Kla­ge jedoch ab, da kei­ne wei­te­ren Ermitt­lun­gen mög­lich sei­en und kein Anspruch auf behörd­li­ches Ein­schrei­ten bestehe. Die Auf­sichts­be­hör­de hat sich in die­sem Fall ange­mes­sen — auch im Hin­blick auf die Ein­griffs­in­ten­si­tät des Vor­gangs und unter Berück­sich­ti­gung vor­han­de­ner Res­sour­cen — um die Beschwer­de geküm­mert. Die Ent­schei­dung ist aktu­ell noch nicht rechtskräftig. 

Anmer­kung

Die Situa­ti­on mag für den Besu­cher sicher­lich ärger­lich gewe­sen sein. Anders ist die jah­re­lan­ge Aus­ein­an­der­set­zung mit dem The­ma nicht zu erklä­ren. Ange­sichts des bereits erfolg­ten Auf­wands und des bestehen­den Haus­rechts des Betrei­bers wur­de der Sach­ver­halt mei­ner Ansicht nach aus­rei­chend geprüft. Auch wenn es unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die recht­li­che Ein­ord­nung des Außen­be­reichs gibt, zeigt die­ser Fall, wie wich­tig ein respekt­vol­ler Umgang bei­der Sei­ten ist, der die Rech­te aller Betei­lig­ten berück­sich­tigt. Schließ­lich müs­sen sowohl der Schutz der Pri­vat­sphä­re als auch die berech­tig­ten Inter­es­sen des Betrei­bers ange­mes­sen gewahrt wer­den. Beim Ein­satz von Body­cams muss das Per­so­nal im Umgang mit Kon­flik­ten und der Video­über­wa­chung gut geschult sein, damit Miss­ver­ständ­nis­se mit den Über­wach­ten nicht zu wei­te­ren Pro­ble­men führen. 


Ver­kehrs­si­cher­heit mit Kameras 

Ein Unter­neh­men plan­te die Instal­la­ti­on von Innen- und Außen­ka­me­ras in Fahr­zeu­gen von Sub­un­ter­neh­mern, die Waren aus­lie­fern soll­ten. Ziel der Video­über­wa­chung war die Ana­ly­se und Kate­go­ri­sie­rung des Fahr­ver­hal­tens, um die Ver­kehrs­si­cher­heit zu gewähr­leis­ten. Zur Sicher­heit der Fah­rer wur­de ein Not­fall­knopf instal­liert und die Kame­ras dien­ten auch der Beweis­si­che­rung bei Unfäl­len (Dash­cam).

Das Unter­neh­men bat die Auf­sichts­be­hör­de vor dem Ein­satz um eine Bera­tung. Die Auf­sichts­be­hör­de prüf­te den Sach­ver­halt stell­te fest, dass die geplan­te Video­über­wa­chung nicht rechts­kon­form aus­ge­stal­tet wer­den kann. Die Rechts­grund­la­ge “Inter­es­sen­ab­wä­gung” für den Ein­satz der Video­über­wa­chung konn­te nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Ins­be­son­de­re die Über­wa­chung des öffent­li­chen Rau­mes, die Pro­fil­bil­dung und der dadurch ent­ste­hen­de Leis­tungs­druck auf die Fah­rer über­wie­gen das berech­tig­te Inter­es­se des Unter­neh­mens. Es ist auch nicht die Auf­ga­be eines nicht-öffent­li­chen Unter­neh­mens, die Ver­kehrs­si­cher­heit zu gewähr­leis­ten. Letzt­lich waren auch die Anfor­de­run­gen an den Betrieb einer Dash­cam nicht umge­setzt worden.

Anmer­kung

Der Fall zeigt, wie wich­tig es ist, bei der Ein­füh­rung von Video­über­wa­chungs­sys­te­men in Unter­neh­men die daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben sorg­fäl­tig zu beach­ten. Auch wenn das Anlie­gen des Unter­neh­mens, die Ver­kehrs­si­cher­heit zu erhö­hen und Unfäl­le zu doku­men­tie­ren, nach­voll­zieh­bar ist, muss stets eine aus­ge­wo­ge­ne Inter­es­sen­ab­wä­gung erfol­gen. Ins­be­son­de­re dür­fen die Rech­te der betrof­fe­nen Fah­rer nicht durch eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Über­wa­chung oder Pro­fil­bil­dung ein­ge­schränkt wer­den. Eine früh­zei­ti­ge Bera­tung durch die Auf­sichts­be­hör­de ist in sol­chen Fäl­len sinn­voll, um recht­li­che Kon­flik­te und unzu­läs­si­ge Ein­grif­fe in die Pri­vat­sphä­re zu ver­mei­den. Sicher­lich ist es mög­lich, eine Dash­cam daten­schutz­kon­form so zu gestal­ten, dass sie nur in Unfall­si­tua­tio­nen auf­zeich­net, um den Unfall­her­gang und die Schuld­fra­ge im Nach­gang zu klä­ren. Denk­bar ist auch die Instal­la­ti­on eines manu­el­len Not­fall­knop­fes, der geziel­te Auf­nah­men des Innen­raums ermög­licht. Die­se Auf­nah­men kön­nen dann im Nach­hin­ein zur Gel­tend­ma­chung von Rechts­an­sprü­chen ver­wen­det wer­den, ohne dass eine per­ma­nen­te Über­wa­chung des Fah­rers stattfindet.


Fazit des Tätig­keits­be­richts 2023 in Bayern

Der Tätig­keits­be­richt Bay­ern 2023 ent­hält trotz der hohen Zahl von Beschwer­den im Bereich der Video­über­wa­chung nur weni­ge her­aus­ra­gen­de Fäl­le, die das Herz eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten höher schla­gen las­sen. Dies mag dar­an lie­gen, dass vie­le Ein­ga­ben von Pri­vat­per­so­nen aus Nach­bar­schafts­strei­tig­kei­ten her­rüh­ren, es sich über­wie­gend um Stan­dard­ver­stö­ße han­delt, die kei­ner beson­de­ren Erwäh­nung bedür­fen, oder — wie im Bericht ange­deu­tet — schlicht die Res­sour­cen für eine ver­tief­te Bear­bei­tung fehlten.

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