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Tätig­keits­be­richt Ber­lin 2023 (Video­über­wa­chung)

Praktikanten mit versteckten Videokameras in Steckdosen überwacht. Die Landesdatenschutzbeauftragte in Berlin stoppt die verdeckte Überwachung. Jetzt Beispiele aus der Praxis im Bereich der Videoüberwachung lesen. Ein Blick lohnt sich.

Daten­schutz in Ber­lin: Ein Rück­blick auf 2023 im Bereich der Videoüberwachung

Ein­lei­tung

Die­ser Blog­bei­trag stellt kurz die wich­tigs­ten Punk­te des Tätig­keits­be­richts Ber­lin 2023 im Bereich Video­über­wa­chung vor (mehr Infor­ma­tio­nen). Wie auch in ande­ren Bun­des­län­dern ist die Video­über­wa­chung ein Dau­er­bren­ner, viel­leicht auch, weil die Tech­nik immer leis­tungs­fä­hi­ger, aber gleich­zei­tig auch immer bil­li­ger wird und das Sicher­heits­be­dürf­nis ste­tig steigt. Die meis­ten Betrei­ber von Video­über­wa­chungs­an­la­gen sind jedoch nicht in der Lage, die Video­über­wa­chung rechts­kon­form zu gestal­ten. Anfän­ger­feh­ler aus Unkennt­nis oder vor­sätz­li­ches Han­deln füh­ren auto­ma­tisch zu anlass­be­zo­ge­nen Kon­trol­len und ent­spre­chen­den Buß­gel­dern und Abschal­tun­gen. Nach mei­ner Schät­zung erfül­len über 90 % der Unter­neh­men die daten­schutz­recht­li­chen Pflich­ten nicht. Die fol­gen­den Bei­spie­le aus dem Tätig­keits­be­richt 2023 aus Ber­lin im Bereich der Video­über­wa­chung ver­deut­li­chen mei­ne Erfahrungen.


Aus­kunft bei Video­über­wa­chung in der Bahn

Ein Bür­ger ver­lang­te von einem Ver­kehrs­un­ter­neh­men Aus­kunft über sei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die im Rah­men einer Video­auf­zeich­nung in einem Zug erho­ben wor­den waren. Das betrof­fe­ne Ver­kehrs­un­ter­neh­men ver­wei­ger­te die Aus­kunft mit der Begrün­dung, dass eine Iden­ti­fi­zie­rung auf­grund der getra­ge­nen Mund-Nasen-Mas­ke nicht ein­deu­tig mög­lich und der Auf­wand für die Sich­tung der Auf­zeich­nun­gen unver­hält­nis­mä­ßig sei.

Die Ber­li­ner Daten­schutz­be­hör­de schal­te­te sich ein und ver­warn­te das Unter­neh­men. Dage­gen klag­te das Unter­neh­men und das Gericht ent­schied, dass der Bür­ger kei­nen Anspruch auf Her­aus­ga­be der Auf­nah­men habe. Die Behör­de sieht das anders und hat Beru­fung ein­ge­legt — das letz­te Wort ist also noch nicht gesprochen.

Details auf einen Blick

Fall: Ein Bür­ger ver­langt eine Kopie von Video­auf­nah­men, auf denen er mög­li­cher­wei­se zu sehen ist. Das Ver­kehrs­un­ter­neh­men ver­wei­gert dies.

Pro­blem: Die Iden­ti­fi­zie­rung des Bür­gers wur­de durch die Ver­de­ckung von Mund und Nase erschwert, und das Unter­neh­men argu­men­tier­te, dass der Auf­wand für die Bereit­stel­lung der Auf­zeich­nun­gen unver­hält­nis­mä­ßig sei. Man hät­te die Fest­plat­ten aus dem Fahr­zeug ent­fer­nen, die Auf­nah­men sich­ten, die Per­son iden­ti­fi­zie­ren und die ande­ren Per­so­nen unkennt­lich machen müssen.

Reak­ti­on der Behör­de: Die Behör­de sprach eine Ver­war­nung aus, wor­auf­hin das Ver­kehrs­un­ter­neh­men Kla­ge erhob.

Ergeb­nis: Laut Tätig­keits­be­richt Ber­lin 2023 im Bereich Video­über­wa­chung ent­schied das Gericht zuguns­ten des Unter­neh­mens. Die Behör­de ging in Beru­fung. Sie ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Aus­kunfts­pflicht nach­ge­kom­men wer­den müs­se. Der Bür­ger hat­te genaue Anga­ben gemacht, die eine Iden­ti­fi­zie­rung ermög­lich­ten. Die Behör­de ver­trat die Auf­fas­sung, dass das Unter­neh­men den Auf­wand für die Iden­ti­fi­zie­rung gar nicht geprüft, son­dern die Auf­nah­men unbe­se­hen gelöscht habe. Ein unver­hält­nis­mä­ßi­ger Auf­wand kann nicht als Argu­ment die­nen, da die Auf­nah­men im eige­nen Inter­es­se an die Staats­an­walt­schaft wei­ter­ge­ge­ben wer­den — in die­sem kon­kre­ten Fall jedoch nicht.

Anmer­kung: Lei­der geht aus dem Sach­ver­halt nicht her­vor, war­um die Aus­kunft erteilt wer­den soll. Hat der Bür­ger in der Bahn einen Scha­den erlit­ten, den er auf­klä­ren möch­te (z.B. Dieb­stahl) oder han­delt es sich um eine Schi­ka­ne des Unter­neh­mens? Dies wür­de die Ein­ord­nung und Not­wen­dig­keit des Aus­kunfts­er­su­chens verdeutlichen. 


Heim­li­che VIdeo­über­wa­chung in Steckdosen 

Ein Unter­neh­men geriet ins Visier der Ber­li­ner Daten­schutz­be­hör­de, weil es drei Prak­ti­kan­ten min­des­tens einen Monat lang heim­lich mit in Steck­do­sen ver­steck­ten Kame­ras über­wach­te. Angeb­lich woll­te das Unter­neh­men damit das Urhe­ber­recht schüt­zen. Die Behör­de sah jedoch kei­nen Grund für eine solch dras­ti­sche Maßnahme.

Das Unter­neh­men erklär­te, war­um die Über­wa­chung not­wen­dig war. Die Aus­zu­bil­den­den wur­den über die Video­über­wa­chung nicht infor­miert. Des­halb ver­häng­te die Behör­de ein Buß­geld in Höhe von 4.000 Euro.

Details auf einen Blick

Fall: Ein Unter­neh­men über­wach­te drei Prak­ti­kan­ten mit ver­steck­ten Kame­ras in Steckdosen.

Pro­blem: Das Unter­neh­men über­wach­te die Prak­ti­kan­ten ohne deren Wis­sen, was gegen den Daten­schutz ver­stößt. In den Arbeits­ver­trä­gen war zwar eine Klau­sel ent­hal­ten, die sich jedoch nicht kon­kret auf die Video­über­wa­chung bezog und daher unwirk­sam war.

Reak­ti­on der Behör­de: Gegen das Unter­neh­men wird ein Buß­geld in Höhe von 4.000 Euro verhängt.

Ergeb­nis: Laut Tätig­keits­be­richt Ber­lin 2023 wur­de die Video­über­wa­chung als unver­hält­nis­mä­ßig und nicht erfor­der­lich ange­se­hen. Weder war die Video­über­wa­chung zur Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung oder zum Schutz des Urhe­ber­rechts erfor­der­lich, noch war eine heim­li­che Dau­er­über­wa­chung ver­hält­nis­mä­ßig oder zumut­bar. Mil­de­re, gleich wirk­sa­me Mit­tel waren nicht ersicht­lich. Es gab kei­ne Rechts­grund­la­ge für die Überwachung.

Anmer­kung: Eine heim­li­che Video­über­wa­chung muss begrün­det und gut vor­be­rei­tet sein. Die heim­li­che und dau­er­haf­te Video­über­wa­chung im Arbeits­ver­hält­nis ist in den aller­meis­ten Fäl­len unzu­läs­sig. Die Vor­stel­lung, dass Aus­zu­bil­den­de am Arbeits­platz heim­lich über­wacht wer­den, ist nicht nur recht­lich frag­wür­dig, son­dern auch mora­lisch ver­werf­lich. Ein sol­cher Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re zeugt von einem tie­fen Miss­ver­ständ­nis des Schut­zes der Pri­vat­sphä­re von Arbeit­neh­mern. Beson­ders erschre­ckend ist, dass die ver­häng­te Geld­stra­fe in die­sem Fall nur 4.000 Euro betrug — ein Betrag, der in kei­nem Ver­hält­nis zur Schwe­re des Ein­griffs in die Per­sön­lich­keits­rech­te der Betrof­fe­nen steht. Hier stellt sich die berech­tig­te Fra­ge, ob Sank­tio­nen die­ser Art nicht deut­lich abschre­cken­der aus­fal­len müssten.


Video­über­wa­chung in Ber­li­ner Freibädern

Nach meh­re­ren Vor­fäl­len in Ber­li­ner Frei­bä­dern wur­den Aus­weis­kon­trol­len und Video­über­wa­chung an den Ein­gän­gen ein­ge­führt, um die Sicher­heit zu erhö­hen. Die Ber­li­ner Daten­schutz­be­hör­de hat­te jedoch Beden­ken. Die Kon­trol­len könn­ten dis­kri­mi­nie­rend wir­ken, da bereits ein kur­zer Blick in den Pass wich­ti­ge per­sön­li­che Daten erken­nen lasse.

Außer­dem konn­te nicht nach­ge­wie­sen wer­den, dass die Video­über­wa­chung tat­säch­lich zu mehr Sicher­heit bei­trägt. Die Behör­de for­der­te eine Über­prü­fung der Maß­nah­men. Daten­schutz und Sicher­heit müs­sen Hand in Hand gehen, aber hier fehl­te der kon­kre­te Nut­zen der Überwachung.

Details auf einen Blick

Fall: Nach Gewalt­vor­fäl­len in Frei­bä­dern wur­den Aus­weis­kon­trol­len und Video­über­wa­chung an den Ein- und Aus­gän­gen eingeführt.

Pro­blem: Die Maß­nah­me wur­de als nicht aus­rei­chend zur Erhö­hung der Sicher­heit bewer­tet und führ­te zu Daten­schutz­ri­si­ken. Ein Sicher­heits­kon­zept konn­te nicht vor­ge­legt wer­den. Die Über­prü­fung aller Aus­wei­se erfüll­te nicht den Zweck, Per­so­nen mit einer Haus­ver­bots­lis­te abzu­glei­chen. Erfor­der­lich­keit und Wirk­sam­keit konn­ten nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Die Aus­weis­pflicht konn­te allen­falls eine abschre­cken­de Wir­kung auf Per­so­nen haben, die eine Aus­weis­kon­trol­le nicht wünsch­ten. Eine Video­über­wa­chung von Straf­tä­tern beim Ver­las­sen des Frei­ba­des wäre kaum durch­führ­bar gewe­sen. Kon­kre­te Zah­len von Straf­ta­ten, die durch eine Video­über­wa­chung im öffent­lich zugäng­li­chen Ein­gangs­be­reich hät­ten auf­ge­klärt wer­den kön­nen, konn­ten nicht nach­ge­wie­sen werden.

Reak­ti­on der Behör­de: Die Ber­li­ner Bäder-Betrie­be wur­den um eine Bewer­tung der Maß­nah­men gebe­ten. Eine Bera­tung wur­de angeboten.

Ergeb­nis: Es wur­de fest­ge­stellt, dass die Über­wa­chung nicht daten­schutz­kon­form war. Ver­schie­de­ne Nach­wei­se konn­ten nicht erbracht wer­den. Die Wirk­sam­keit des Über­wa­chungs­sys­tems konn­te nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Die Aus­weis­kon­trol­le aller Besu­cher ist nicht geeig­net, wenn nicht gleich­zei­tig ein Abgleich mit einer Haus­ver­bots­lis­te erfolgt.

Bemer­kung: Die Ber­li­ner Frei­bä­der stan­den nach den gewalt­tä­ti­gen Vor­fäl­len und der inten­si­ven Medi­en­be­richt­erstat­tung unter erheb­li­chem Druck, schnell Maß­nah­men zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit zu ergrei­fen. In der Eile, ein funk­tio­nie­ren­des Sicher­heits­kon­zept auf die Bei­ne zu stel­len, wur­den jedoch eini­ge hand­werk­li­che Feh­ler gemacht, die zei­gen, dass schnel­le Lösun­gen nicht immer die bes­ten sind. Es bleibt abzu­war­ten, wie eine daten­schutz­kon­for­me Lösung im nächs­ten Jahr aus­se­hen wird.


Kenn­zei­chen­er­fas­sung zur Ermitt­lung der Parkdauer

Vie­le moder­ne Park­häu­ser ver­zich­ten auf Tickets und Schran­ken und erfas­sen statt­des­sen die Kenn­zei­chen der ein- und aus­fah­ren­den Fahr­zeu­ge, um die Park­dau­er zu ermit­teln. Eini­ge Auto­fah­rer haben Beden­ken geäu­ßert, weil an den Kas­sen­au­to­ma­ten die Park­zei­ten ande­rer Fahr­zeu­ge ein­seh­bar sind.

Die Ber­li­ner Daten­schutz­be­hör­de bestä­tigt, dass sol­che Sys­te­me grund­sätz­lich zuläs­sig sind, solan­ge kei­ne Per­so­nen direkt erkenn­bar sind und die Kenn­zei­chen nach dem Bezah­len schnell gelöscht wer­den. Ach­ten Sie als Park­haus­be­trei­ber hier beson­ders auf Trans­pa­renz und stel­len Sie sicher, dass die erfass­ten Daten zeit­nah und kor­rekt gelöscht werden.

Details auf einen Blick

Fall: In vie­len Park­häu­sern wer­den Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­sys­te­me zur Ermitt­lung der Park­dau­er eingesetzt.

Pro­blem: Ver­schie­de­ne Fahr­zeug­hal­ter beschwer­ten sich über die recht­li­che Zuläs­sig­keit und die Mög­lich­keit, Daten (Park­dau­er) ande­rer Fahr­zeu­ge am Auto­ma­ten einzusehen.

Reak­ti­on der Behör­de: Die Behör­de stell­te fest, dass die­se Sys­te­me zuläs­sig sind, sofern die daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den (Auf­zeich­nung ohne Per­so­nen, sicht­ba­re und aus­sa­ge­kräf­ti­ge Hin­weis­schil­der, Mög­lich­keit, die Auf­zeich­nung zu ver­hin­dern oder zumin­dest kos­ten­los zu ver­las­sen mit sofor­ti­ger Löschung der Daten). Die Ein­sicht­nah­me in die Park­dau­er ande­rer Fahr­zeu­ge ist tech­nisch nicht ver­meid­bar, da ohne Zusatz­wis­sen kein Rück­schluss auf den Hal­ter mög­lich ist. Dies wird von der Auf­sichts­be­hör­de als noch zuläs­sig eingeschätzt.

Fazit: Die Betrei­ber müs­sen sicher­stel­len, dass kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten offen­ge­legt und Kenn­zei­chen zeit­nah gelöscht wer­den. Kon­kre­te Anga­ben zu Ver­stö­ßen oder Buß­gel­dern ent­hält der Bericht nicht.

Anmer­kung: Unklar bleibt, ob die Auf­sichts­be­hör­de die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten des Hal­ters für recht­lich zuläs­sig hält, da die­ser mög­li­cher­wei­se gar nicht am Steu­er sitzt. Hier muss der Park­haus­be­trei­ber genau auf die Rechts­grund­la­ge achten.


Luft­auf­nah­men von Pri­vat­grund­stü­cken per Drohne

In einem aktu­el­len Fall fer­tig­te ein Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men im Rah­men einer Zwangs­ver­stei­ge­rung Luft­auf­nah­men eines Pri­vat­grund­stücks an, ohne zuvor die Ein­wil­li­gung der Eigen­tü­mer ein­ge­holt zu haben. Die Droh­nen erfas­sen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ohne Rechts­grund­la­ge. Dies stellt einen kla­ren Ver­stoß gegen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) dar. Für Droh­nen­auf­nah­men zu gewerb­li­chen Zwe­cken muss der Betrei­ber vor­ab die Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen einholen.

Obwohl die Auf­nah­men der Wert­ermitt­lung des Grund­stücks dien­ten, waren sie weder erfor­der­lich noch ver­hält­nis­mä­ßig. Der Betrei­ber kann weni­ger ein­griffs­in­ten­si­ve Alter­na­ti­ven wie öffent­lich ver­füg­ba­res Kar­ten­ma­te­ri­al nut­zen. Die Daten­schutz­be­hör­de sprach eine Ver­war­nung aus und beton­te, dass Droh­nen­auf­nah­men von Pri­vat­grund­stü­cken nur unter stren­gen daten­schutz­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig sind.

Details auf einen Blick

Fall: Ein Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men ver­wen­de­te eine Droh­ne, um Luft­auf­nah­men eines Pri­vat­grund­stücks im Rah­men einer Zwangs­ver­stei­ge­rung anzu­fer­ti­gen, ohne zuvor die Ein­wil­li­gung der Eigen­tü­mer ein­ge­holt zu haben.

Pro­blem: Da die Droh­nen­auf­nah­men per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erfas­sen, hät­ten die Eigen­tü­mer vor­ab infor­miert und ihre Ein­wil­li­gung ein­ge­holt wer­den müs­sen. Sol­che Auf­nah­men fal­len unter die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Das Unter­neh­men hät­te auch auf weni­ger ein­schnei­den­de Alter­na­ti­ven wie öffent­lich zugäng­li­ches Kar­ten­ma­te­ri­al zurück­grei­fen können.

Reak­ti­on der Behör­de: Die Ber­li­ner Daten­schutz­be­hör­de schal­te­te sich ein und sprach eine Abmah­nung gegen das Unter­neh­men aus, da die Droh­nen­auf­nah­men ohne Ein­wil­li­gung der Betrof­fe­nen unzu­läs­sig waren.

Ergeb­nis: Die Behör­de stellt klar, dass Droh­nen­auf­nah­men nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig sind. Der Betrei­ber muss zuvor alter­na­ti­ve, daten­schutz­freund­li­che­re Ver­fah­ren ein­set­zen. Die Auf­sichts­be­hör­de stärkt den betrof­fe­nen Eigen­tü­mer. Das Unter­neh­men erhält kla­re Vor­ga­ben für den künf­ti­gen Umgang mit sol­chen Aufnahmen.

Anmer­kung: Droh­nen­auf­nah­men über Wohn­ge­bäu­den sind prak­tisch unmög­lich. War­um die Auf­sichts­be­hör­de auf die Rechts­grund­la­ge Inter­es­sen­ab­wä­gung ver­weist, bleibt unklar. Von jeder Per­son, die im beflo­ge­nen Bereich wohnt, muss vor­ab eine wirk­sa­me Zustim­mung ein­ge­holt wer­den — in der Pra­xis ist dies meist nicht mög­lich, da man auf das Wohl­wol­len der Anrai­ner ange­wie­sen ist. Die Auf­sichts­be­hör­de erwähnt in ihrem Bericht nicht die stren­gen Anfor­de­run­gen der Luft­ver­kehrs­ord­nung (§ 21 h Satz 3 Nr. 7 Luft­VO), die der Betrei­ber eben­falls zu beach­ten hat.


Fazit

Der Tätig­keits­be­richt Ber­lin 2023 zeigt anhand die­ser Bei­spie­le, wie die Ber­li­ner Daten­schutz­be­hör­de gegen unzu­läs­si­ge Video­über­wa­chung vor­geht. Es wird deut­lich, dass Unter­neh­men die gesetz­li­chen Vor­ga­ben strikt ein­hal­ten müs­sen, um Buß­gel­der oder Auf­wän­de zu vermeiden.

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Mög­li­cher­wei­se hät­te der eine oder ande­re Fall (ver­steck­te Kame­ra oder Droh­ne) im Vor­feld ver­mie­den wer­den kön­nen. Dann hät­te man sich den Auf­wand und die 4.000 EUR spa­ren kön­nen. Pro­bie­ren Sie doch ein­mal den Daten­schutz-Quick­check für eine Video­über­wa­chungs­ka­me­ra aus!

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