Ein Rückblick auf 2023 im Bereich der Videoüberwachung
Einleitung
Der 6. Tätigkeitsbericht aus Thüringen vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) für das Jahr 2023 zeigt die zunehmende Relevanz datenschutzrechtlicher Prüfungen im Zusammenhang mit Videoüberwachung, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich.
Besonders deutlich ist, dass viele Betreiber von Videoüberwachungsanlagen die umfassende datenschutzrechtliche Dimension ihres Vorhabens häufig unterschätzen. Die zunehmende Verbreitung kostengünstiger und einfach zu installierender Kamerasysteme führt dabei vermehrt zu Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wie in folgenden Fällen:
- Rechtswidrige Videoüberwachung von Kommunen
- Webcam-Aufnahmen eines öffentlichen Platzes
- Videoüberwachung im Supermarkt
- Wohnmobilstellplatz unter Dauerbeobachtung
- Campingplatz mit Kfz-Kennzeichenerfassung
- Waldspaziergang unter Beobachtung
Anzahl von Beschwerden und Bussgelder im Jahr 2023 im Überblick
Beschwerden und Bußgeldverfahren
Die Aufsichtsbehörde erhielt über 21.000 Eingaben, leitete 115 Bußgeldverfahren ein und erließ im Jahr 2023 insgesamt 32 Bußgeldbescheide, von denen bis zum Ende des Berichtszeitraums 24 rechtskräftig wurden. Die Höhe der verhängten Bußgelder lag mit 31.490 Euro auf dem Niveau des Vorjahres. Auch im Jahr 2023 lag der Schwerpunkt auf der Ahndung datenschutzrechtlicher Verstöße im Bereich der Videoüberwachung. Insbesondere im nicht-öffentlichen Bereich stieg die Zahl der Bußgeldbescheide.
Laut Tätigkeitsbericht Thüringen 2023 verfolgte die Behörde vermehrt unberechtigte Zugriffe auf IT-Systeme und die unzulässige Überwachung von Standortdaten durch GPS-Tracker.
Zunahme der Beschwerden zur Videoüberwachung
Neben den statistischen Daten zeigt der Bericht die steigende Zahl von Beschwerden über Videoüberwachung durch private Betreiber. Die Überprüfung solcher Fälle zeigt häufig, dass sich viele Bürger unbewusst in datenschutzrechtlich problematischen Szenarien wiederfinden.
Sobald Personen von den Kameras erfasst werden (und das Hausrecht nicht greift), öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke überwacht werden, greift die DSGVO. Die Betreiber gelten dann als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzes und müssen alle Pflichten der DSGVO und ggf. anderer Gesetze umsetzen.
Daneben gab es zahlreiche Einzelfälle aus unterschiedlichen Problembereichen, von denen einige im Bericht exemplarisch dargestellt werden. Einen gewissen Schwerpunkt bei den Beschwerden bildet die datenschutzrechtliche Prüfung der Videoüberwachung in den unterschiedlichsten Zusammenhängen.
Rechtswidrige Videoüberwachung von Kommunen
Fall: Eine Gemeinde in Südthüringen überwachte acht Standorte mit bis zu vier Kameras pro Standort. Eine Kommune im Norden betreibt eine Videoüberwachungsanlage, obwohl die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Unzulässigkeit festgestellt hatte. Im Osten wurde eine Überwachungsanlage vom Betreiber einer Toilettenanlage und nicht von der Kommune selbst gemeldet. In einer ländlichen Gemeinde in der Mitte Thüringens beschwerten sich Bürger über eine Videoüberwachungsanlage in einem Freibad, die auch das Gelände, das Planschbecken und die Zugänge zu den Umkleidekabinen überwachte.
Problem: Die Gemeinde überwachte diese Bereiche, ohne die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung nachzuweisen. Es gab auch keine Vorfälle, die eine Videoüberwachung hätten rechtfertigen können. Die Kommune ignorierte teilweise mehrere Hinweise der Aufsichtsbehörde und informierte nicht einmal ihre eigenen Datenschutzbeauftragten, wie es das Gesetz vorschreibt.
Reaktion der Aufsichtsbehörde: Die Aufsichtsbehörde fordert die Kommune zur Stellungnahme auf und wird 2024 Maßnahmen ergreifen, um die Verstöße abzustellen.
Ergebnis: Alle Videoüberwachungsanlagen sind nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Die Kommunen und Gemeinden verstoßen gegen wesentliche Datenschutzbestimmungen.
Anmerkung: Die mangelnde Kooperation zwischen Gemeinde und Datenschutzbehörde ist bedenklich. Eine flächendeckende Überwachung in kleinen Gemeinden stellt einen tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Bevor Sie als öffentliche Stellen Videoüberwachungskameras installieren, sollten Sie die Grundlagen des Datenschutzes verstehen, um unnötige Aufwände zu vermeiden
Webcam-Aufnahmen eines öffentlichen Platzes
Fall: Ein Unternehmen betrieb eine Webcam, die einen öffentlichen Marktplatz in einer thüringischen Stadt überwachte und die Aufnahmen auf ihrer Website ins Internet stellte. Dabei wurden auch erkennbare Personen aufgenommen. Bürger beschwerten sich wohl, da die Aufnahmen auch über das Internet eingesehen werden konnten.
Problem: Die erfassten Personen wurden nicht über die Überwachung informiert und in ihrer Freizeit auf dem Marktplatz sowie in umliegenden Cafés und Geschäften gefilmt. Diese permanente Überwachung stellte einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar.
Reaktion der Aufsichtsbehörde: Die Aufsichtsbehörde wandte sich an das Unternehmen und stellte fest, dass die Einstellungen der Webcam datenschutzrechtlich unzulässig sind. Die Aufnahmen und die Übertragung ins Internet erfolgten ohne Rechtsgrundlage. Die Aufsichtsbehörde forderte die Anpassung der Kameraeinstellungen oder die Einstellung des Betriebs.
Ergebnis: Das Unternehmen stellte die Webcam-Aufnahmen sofort ein und passte die Kameraeinstellungen nach den Vorgaben der Behörde so an, dass keine Personen und Fahrzeuge mehr identifizierbar waren. Außerdem wurde die Upload-Frequenz auf 15 Minuten reduziert. Trotz dieser Anpassungen wurde das Unternehmen wegen der unzulässigen Überwachung, die über einen Zeitraum von fast zwei Jahren stattfand, verwarnt.
Anmerkung: Der Betrieb von Webcams zu touristischen Zwecken ist nur zulässig, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Webcams sollten so konfiguriert werden, dass Personen nur schemenhaft zu erkennen sind und eine dauerhafte Überwachung vermieden wird.
Videoüberwachung im Supermarkt
Supermärkte sind mit einer Vielzahl von Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, um Diebstähle zu verhindern. Dazu werden häufig Videoüberwachungskameras eingesetzt, die rund um die Uhr das Geschehen im Verkaufsraum und im Außenbereich aufzeichnen. Während die Videoüberwachung eine wichtige Rolle bei der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten spielt, müssen gleichzeitig datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden, da die Kameras zumeist auch Personen erfassen, die keine Straftäter sind.
Fall: In einem kleinen Supermarkt waren 14 Kameras installiert, die den Verkaufsbereich umfassend überwachen. Der Betreiber begründete die Überwachung mit der hohen Diebstahlsrate. Es konnten zahlreiche Vorfälle sowie polizeiliche Anzeigen vorgelegt werden. Der Marktleiter überzeugte die Behörde, dass mildere und gleich wirksame Mittel nicht eingesetzt werden konnten.
Problem: Die Videoüberwachung war auf einen Großteil der Ladenfläche ausgedehnt. Rechtstreue Kundinnen und Kunden konnten sich der Überwachung nicht entziehen. Dies stellte nach Ansicht der Behörde einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Überwachung aller Kunden, auch derer, die keine Straftaten begangen hatten, war unverhältnismäßig. Der Marktleiter kann die Stufe 3 der Interessenabwägung (Berechtigte Interessen der Betroffenen) nicht nachweisen. Die Videoüberwachung war teilweise auch nicht geeignet, Diebstähle zu verhindern oder aufzudecken, da keine Livebeobachtung stattfand. Nur ein Drittel der beobachteten Straftaten konnten durch die Videoüberwachung aufgeklärt werden. Die finanziellen Einbußen überwogen angesichts des hohen Umsatzes nicht die Rechte und Freiheiten der Kunden.
Reaktion der Behörde: Die Behörde forderte eine Beschränkung der Videoüberwachung auf die Bereiche, die besonders diebstahlgefährdet sind (alkoholische Getränke und Aktionsware einer Marke) und untersagte die Überwachung nicht relevanter Bereiche.
Ergebnis: Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Kameras in den nicht relevanten Bereichen abzuschalten, wurde umgesetzt. Der Marktbetreiber hat jedoch Klage eingereicht.
Anmerkung: Auch wenn Supermärkte ein nachvollziehbares Interesse am Schutz ihres Eigentums haben, müssen mildere Mittel geprüft werden, um die Rechte der Kunden zu wahren. Dazu gehört auch die Einschränkung auf die Bereiche, wo eine Videoüberwachung zulässig sein kann. Eine umfassende Videoüberwachung muss unter anderem eine tragfähige Rechtsgrundlage haben und einer behördlichen Überprüfung standhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Fall entwickelt.
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Wohnmobilstellplatz unter Dauerbeobachtung
Videoüberwachungskameras im Freizeitbereich sind in der Regel problematisch. Sie greifen meist tief in die Rechte und Freiheiten ein und können meist nicht rechtskonform betrieben werden.
Fall: Auf einem Wohnmobilstellplatz fand eine Videoüberwachung mit sechs Kameras statt, die das gesamte Gelände erfassen. Die Anlage war tagsüber im Überwachungsmodus, nachts wurde aufgezeichnet und nach 48 Stunden automatisch gelöscht. Auf die Videoüberwachung wurde durch Hinweisschilder vor Ort, auf der Website des Betreibers und im Mietprozess hingewiesen. Es wurden zur Rechtfertigung zahlreiche Zwecke der Anlage genannt, wie z. B. Zuordnung der reservierten Stellplätze zu den jeweiligen Mietern, Verhinderung von Verunreinigungen durch Müll, Zigarettenkippen, Hundekot, Verhinderung von Zechprellerei, Erkennung von Gefahren (z. B. Mülltonnenbrand nach Brandstiftung, Fahrerflucht nach Beschädigung von Fahrzeugen, Diebstahl), Vandalismus und sonstiger Kriminalität auch in der Nachbarschaft und Wahrnehmung des Hausrechts.
Problem: Die Überwachung des gesamten Wohnmobilstellplatzes, einschließlich privater Bereiche wie der Zugänge zu den Fahrzeugen, wurde von der Behörde als umfangreich eingestuft. Der Betreiber konnte keine gültige Rechtsgrundlage oder konkrete Vorfälle nennen. Die Bereitstellung der datenschutzrechtlichen Informationen stellt keine Einwilligung der Stellplatzmieter bzw. der Begleitpersonen dar. Ersatzplätze ohne Überwachung wurden nicht zur Verfügung gestellt. Nur eine fachgerechte Interessenabwägung hätte den Betrieb rechtfertigen können. Eine Gefährdungslage konnte festgestellt werden, die meisten Zwecke hätten jedoch durch gelindere, gleich wirksame Mittel, wie z.B. Zufahrtsschranke, Hinterlegung einer Kaution, Kontrollgänge vor der Abfahrt oder Zuweisung der Stellplätze durch Nummerierung erreicht werden können.
Reaktion der Behörde: Die Behörde hat die Videoüberwachung der einzelnen Stellplätze wegen des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre der Mieter untersagt. Die Mieter können durch die Überwachung während der Öffnungszeiten ständig beobachtet werden. Die Rechte und Freiheiten der Personen, die sich in Freizeit- und Erholungsbereichen aufhalten, überwiegen die berechtigten Interessen des Betreibers, insbesondere aufgrund fehlender Ausweichmöglichkeiten. Die Behörde fordert den Betreiber auf, mildere Maßnahmen zu ergreifen.
Ergebnis: Der Betreiber klagte gegen den Bescheid. Die umfassende Überwachung wurde als unverhältnismäßig und rechtswidrig beurteilt.
Anmerkung: Gerade im Freizeitbereich ist die Erwartung der Menschen hoch, nicht überwacht zu werden. Eine Videoüberwachung solcher Erholungsbereiche greift massiv in das Grundrecht auf Privatsphäre ein. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird mit Spannung verfolgt.
Campingplatz mit Kfz-Kennzeichenerfassung
Zunehmend setzen Unternehmen auf automatisierte Systeme zur Datenerfassung, darunter auch Kfz-Kennzeichenerfassungssysteme auf Parkplätzen und Campingplätzen. Diese Systeme bieten zwar Effizienzvorteile, bergen jedoch erhebliche datenschutzrechtliche Herausforderungen.
Fall: Die Aufsichtsbehörde erhält einen externen Hinweis, dass auf einem Campingplatz in Thüringen an der Zufahrt ein Kennzeichenerfassungssystem installiert ist. Die Aufsichtsbehörde sendet daraufhin einen Fragebogen an den Betreiber des Campingplatzes. Die Videoüberwachung wird unter anderem zur Optimierung des Durchgangsverkehrs, zur Vermeidung von Rückstaus und zur Zugangskontrolle eingesetzt. Das Unternehmen beantwortete die Fragen jedoch nur unzureichend, insbesondere was die Rechtsgrundlage betrifft.
Problem: Die Erfassung von Kfz-Kennzeichen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Halters dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf.
Reaktion der Behörde: Aufgrund der unzureichenden Beantwortung der Fragen des Unternehmens führte die Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellte fest, dass u. a. für Tagesmieter oder Tagesgäste, Kurzparker und Lieferanten keine gültige Rechtsgrundlage vorlag. Das Unternehmen hatte ein Löschkonzept umgesetzt und entsprechende organisatorische und technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Behörde bemängelte die fehlende Beschilderung vor der Einfahrt.
Ergebnis: Nach Anpassung der Beschilderung sowie der Umsetzung weiterer Pflichten konnte das Unternehmen die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Anmerkung: Wenn Sie Kennzeichenerfassungssysteme einsetzen, weisen Sie auf die Videoüberwachung hin. Erheben Sie nur die erforderlichen Daten. Entwickeln und setzen Sie ein Löschkonzept um. Speichern Sie keine unnötigen personenbezogenen Daten. Erstellen und legen Sie der Behörde eine gültige Rechtsgrundlage und eine lückenlose Dokumentation auf Nachfrage vor. Sie können damit die Rechtmäßigkeit schnell und ohne umfangreiche Prüfungen mit unklarem Ausgang vor Ort vermeiden.
Waldspaziergang unter Beobachtung
Bei der Videoüberwachung mit Wildkameras treten häufig datenschutzrechtliche Konflikte auf, wenn neben Tieren auch Menschen erfasst werden. Solche Aufnahmen können erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein greifen und sind insbesondere in Erholungsgebieten nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Fall: Die Staatsanwaltschaft teilte der Aufsichtsbehörde mit, dass eine Wildkamera eines Jägers neben Wildtieren auch zufällig vorbeikommende Waldbesucher an einer Futterstelle erfasse. Der Jäger teilte mit, dass eine Überwachung aufgrund der Lage der Futterstelle ausgeschlossen sei und ein berechtigtes Interesse vorliege.
Problem: Die Kamera erfasste nicht nur Wild, sondern auch Personen, die den Wald zur Erholung nutzten, ohne dass diese wussten, dass sie gefilmt wurden. Aufgrund fehlender Hinweis- und Verbotsschilder konnte laut Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass Personen im öffentlich zugänglichen Wald aufgenommen werden. Zweck der Jagd- und Hegepflicht, da mit der installierten Wildkamera Aufnahmen von Personen gemacht werden können, die in keinem Zusammenhang oder Bezug zu der genannten Pflicht eines Jägers stehen.
Reaktion der Behörde: Die Aufsicht verhängte gegen den Jäger ein Bußgeld wegen unzulässiger Datenverarbeitung. Eine gültige Rechtsgrundlage konnte nicht festgestellt werden. Auch mildere Mittel wie die Ausrichtung der Kamera, die Bildauflösung, die Beschränkung der Überwachung auf bestimmte Tageszeiten (Morgen- und Abenddämmerung) oder die Verpixelung nicht erforderlicher Bereiche wurden nicht etabliert.
Ergebnis: Der Jäger klagte gegen die Behörde. Das Amtsgericht bestätigte die Unzulässigkeit der Videoüberwachung.
Anmerkung: Die Videoüberwachung von Personen in der freien Natur, insbesondere in sensiblen Erholungsgebieten, sollte vermieden werden. Mildere, weniger einschneidende Mittel sind vorab auszuschöpfen und zu dokumentieren. Eine gültige Rechtsgrundlage ist für eine Videoüberwachung zwingend erforderlich.
Fazit des Tätigkeitsberichts 2023 in Thüringen
Der Tätigkeitsbericht 2023 Thüringen unterstreicht die zunehmende Bedeutung datenschutzrechtlicher Kontrollen von Videoüberwachungsmaßnahmen. Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich ist die Videoüberwachung nach wie vor ein sensibles Thema. Gesetzliche sind zu beachten. Betreiber begehen wesentliche Fehler bereits bei der Planung.
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