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Tätig­keits­be­richt Thü­rin­gen 2023 (Video­über­wa­chung)

Wie viele Kameras sind im Supermarkt erlaubt? Was macht der Förster im Thüringer Wald mit seiner Videokamera? Warum beobachtet der Campingplatzbetreiber seine Gäste rund um die Uhr? Der Tätigkeitsbericht 2023 aus Thüringen nennt 6 Beispiele für Videoüberwachung - kurz erklärt!

Ein Rück­blick auf 2023 im Bereich der Videoüberwachung

Ein­lei­tung

Der 6. Tätig­keits­be­richt aus Thü­rin­gen vom Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit (TLf­DI) für das Jahr 2023 zeigt die zuneh­men­de Rele­vanz daten­schutz­recht­li­cher Prü­fun­gen im Zusam­men­hang mit Video­über­wa­chung, sowohl im öffent­li­chen als auch im pri­va­ten Bereich. 

Beson­ders deut­lich ist, dass vie­le Betrei­ber von Video­über­wa­chungs­an­la­gen die umfas­sen­de daten­schutz­recht­li­che Dimen­si­on ihres Vor­ha­bens häu­fig unter­schät­zen. Die zuneh­men­de Ver­brei­tung kos­ten­güns­ti­ger und ein­fach zu instal­lie­ren­der Kame­ra­sys­te­me führt dabei ver­mehrt zu Ver­stö­ßen gegen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO), wie in fol­gen­den Fällen:

  1. Rechts­wid­ri­ge Video­über­wa­chung von Kommunen
  2. Web­cam-Auf­nah­men eines öffent­li­chen Platzes
  3. Video­über­wa­chung im Supermarkt
  4. Wohn­mo­bil­stell­platz unter Dauerbeobachtung
  5. Cam­ping­platz mit Kfz-Kennzeichenerfassung
  6. Wald­spa­zier­gang unter Beobachtung

Anzahl von Beschwer­den und Buss­gel­der im Jahr 2023 im Überblick

Beschwer­den und Bußgeldverfahren

Die Auf­sichts­be­hör­de erhielt über 21.000 Ein­ga­ben, lei­te­te 115 Buß­geld­ver­fah­ren ein und erließ im Jahr 2023 ins­ge­samt 32 Buß­geld­be­schei­de, von denen bis zum Ende des Berichts­zeit­raums 24 rechts­kräf­tig wur­den. Die Höhe der ver­häng­ten Buß­gel­der lag mit 31.490 Euro auf dem Niveau des Vor­jah­res. Auch im Jahr 2023 lag der Schwer­punkt auf der Ahn­dung daten­schutz­recht­li­cher Ver­stö­ße im Bereich der Video­über­wa­chung. Ins­be­son­de­re im nicht-öffent­li­chen Bereich stieg die Zahl der Bußgeldbescheide. 

Laut Tätig­keits­be­richt Thü­rin­gen 2023 ver­folg­te die Behör­de ver­mehrt unbe­rech­tig­te Zugrif­fe auf IT-Sys­te­me und die unzu­läs­si­ge Über­wa­chung von Stand­ort­da­ten durch GPS-Tracker.


Zunah­me der Beschwer­den zur Videoüberwachung

Neben den sta­tis­ti­schen Daten zeigt der Bericht die stei­gen­de Zahl von Beschwer­den über Video­über­wa­chung durch pri­va­te Betrei­ber. Die Über­prü­fung sol­cher Fäl­le zeigt häu­fig, dass sich vie­le Bür­ger unbe­wusst in daten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­ti­schen Sze­na­ri­en wiederfinden. 

Sobald Per­so­nen von den Kame­ras erfasst wer­den (und das Haus­recht nicht greift), öffent­li­che Berei­che oder Nach­bar­grund­stü­cke über­wacht wer­den, greift die DSGVO. Die Betrei­ber gel­ten dann als Ver­ant­wort­li­che im Sin­ne des Daten­schut­zes und müs­sen alle Pflich­ten der DSGVO und ggf. ande­rer Geset­ze umsetzen.

Dane­ben gab es zahl­rei­che Ein­zel­fäl­le aus unter­schied­li­chen Pro­blem­be­rei­chen, von denen eini­ge im Bericht exem­pla­risch dar­ge­stellt wer­den. Einen gewis­sen Schwer­punkt bei den Beschwer­den bil­det die daten­schutz­recht­li­che Prü­fung der Video­über­wa­chung in den unter­schied­lichs­ten Zusammenhängen.


Rechts­wid­ri­ge Video­über­wa­chung von Kommunen

Fall: Eine Gemein­de in Süd­thü­rin­gen über­wach­te acht Stand­or­te mit bis zu vier Kame­ras pro Stand­ort. Eine Kom­mu­ne im Nor­den betreibt eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge, obwohl die Auf­sichts­be­hör­de aus­drück­lich die Unzu­läs­sig­keit fest­ge­stellt hat­te. Im Osten wur­de eine Über­wa­chungs­an­la­ge vom Betrei­ber einer Toi­let­ten­an­la­ge und nicht von der Kom­mu­ne selbst gemel­det. In einer länd­li­chen Gemein­de in der Mit­te Thü­rin­gens beschwer­ten sich Bür­ger über eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge in einem Frei­bad, die auch das Gelän­de, das Plansch­be­cken und die Zugän­ge zu den Umklei­de­ka­bi­nen überwachte.

Pro­blem: Die Gemein­de über­wach­te die­se Berei­che, ohne die daten­schutz­recht­li­che Zuläs­sig­keit der Video­über­wa­chung nach­zu­wei­sen. Es gab auch kei­ne Vor­fäl­le, die eine Video­über­wa­chung hät­ten recht­fer­ti­gen kön­nen. Die Kom­mu­ne igno­rier­te teil­wei­se meh­re­re Hin­wei­se der Auf­sichts­be­hör­de und infor­mier­te nicht ein­mal ihre eige­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, wie es das Gesetz vorschreibt.

Reak­ti­on der Auf­sichts­be­hör­de: Die Auf­sichts­be­hör­de for­dert die Kom­mu­ne zur Stel­lung­nah­me auf und wird 2024 Maß­nah­men ergrei­fen, um die Ver­stö­ße abzustellen.

Ergeb­nis: Alle Video­über­wa­chungs­an­la­gen sind nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand rechts­wid­rig. Die Kom­mu­nen und Gemein­den ver­sto­ßen gegen wesent­li­che Datenschutzbestimmungen.

Anmer­kung: Die man­geln­de Koope­ra­ti­on zwi­schen Gemein­de und Daten­schutz­be­hör­de ist bedenk­lich. Eine flä­chen­de­cken­de Über­wa­chung in klei­nen Gemein­den stellt einen tie­fen Ein­griff in die Per­sön­lich­keits­rech­te dar. Bevor Sie als öffent­li­che Stel­len Video­über­wa­chungs­ka­me­ras instal­lie­ren, soll­ten Sie die Grund­la­gen des Daten­schut­zes ver­ste­hen, um unnö­ti­ge Auf­wän­de zu vermeiden


Web­cam-Auf­nah­men eines öffent­li­chen Platzes

Fall: Ein Unter­neh­men betrieb eine Web­cam, die einen öffent­li­chen Markt­platz in einer thü­rin­gi­schen Stadt über­wach­te und die Auf­nah­men auf ihrer Web­site ins Inter­net stell­te. Dabei wur­den auch erkenn­ba­re Per­so­nen auf­ge­nom­men. Bür­ger beschwer­ten sich wohl, da die Auf­nah­men auch über das Inter­net ein­ge­se­hen wer­den konnten.

Pro­blem: Die erfass­ten Per­so­nen wur­den nicht über die Über­wa­chung infor­miert und in ihrer Frei­zeit auf dem Markt­platz sowie in umlie­gen­den Cafés und Geschäf­ten gefilmt. Die­se per­ma­nen­te Über­wa­chung stell­te einen erheb­li­chen Ein­griff in die Per­sön­lich­keits­rech­te der Betrof­fe­nen dar.

Reak­ti­on der Auf­sichts­be­hör­de: Die Auf­sichts­be­hör­de wand­te sich an das Unter­neh­men und stell­te fest, dass die Ein­stel­lun­gen der Web­cam daten­schutz­recht­lich unzu­läs­sig sind. Die Auf­nah­men und die Über­tra­gung ins Inter­net erfolg­ten ohne Rechts­grund­la­ge. Die Auf­sichts­be­hör­de for­der­te die Anpas­sung der Kame­ra­ein­stel­lun­gen oder die Ein­stel­lung des Betriebs.

Ergeb­nis: Das Unter­neh­men stell­te die Web­cam-Auf­nah­men sofort ein und pass­te die Kame­ra­ein­stel­lun­gen nach den Vor­ga­ben der Behör­de so an, dass kei­ne Per­so­nen und Fahr­zeu­ge mehr iden­ti­fi­zier­bar waren. Außer­dem wur­de die Upload-Fre­quenz auf 15 Minu­ten redu­ziert. Trotz die­ser Anpas­sun­gen wur­de das Unter­neh­men wegen der unzu­läs­si­gen Über­wa­chung, die über einen Zeit­raum von fast zwei Jah­ren statt­fand, verwarnt.


Video­über­wa­chung im Supermarkt

Super­märk­te sind mit einer Viel­zahl von Sicher­heits­maß­nah­men aus­ge­stat­tet, um Dieb­stäh­le zu ver­hin­dern. Dazu wer­den häu­fig Video­über­wa­chungs­ka­me­ras ein­ge­setzt, die rund um die Uhr das Gesche­hen im Ver­kaufs­raum und im Außen­be­reich auf­zeich­nen. Wäh­rend die Video­über­wa­chung eine wich­ti­ge Rol­le bei der Ver­hin­de­rung und Auf­klä­rung von Straf­ta­ten spielt, müs­sen gleich­zei­tig daten­schutz­recht­li­che Anfor­de­run­gen erfüllt wer­den, da die Kame­ras zumeist auch Per­so­nen erfas­sen, die kei­ne Straf­tä­ter sind.

Fall: In einem klei­nen Super­markt waren 14 Kame­ras instal­liert, die den Ver­kaufs­be­reich umfas­send über­wa­chen. Der Betrei­ber begrün­de­te die Über­wa­chung mit der hohen Dieb­stahls­ra­te. Es konn­ten zahl­rei­che Vor­fäl­le sowie poli­zei­li­che Anzei­gen vor­ge­legt wer­den. Der Markt­lei­ter über­zeug­te die Behör­de, dass mil­de­re und gleich wirk­sa­me Mit­tel nicht ein­ge­setzt wer­den konnten.

Pro­blem: Die Video­über­wa­chung war auf einen Groß­teil der Laden­flä­che aus­ge­dehnt. Rechts­treue Kun­din­nen und Kun­den konn­ten sich der Über­wa­chung nicht ent­zie­hen. Dies stell­te nach Ansicht der Behör­de einen erheb­li­chen Ein­griff in das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung dar. Die Über­wa­chung aller Kun­den, auch derer, die kei­ne Straf­ta­ten began­gen hat­ten, war unver­hält­nis­mä­ßig. Der Markt­lei­ter kann die Stu­fe 3 der Inter­es­sen­ab­wä­gung (Berech­tig­te Inter­es­sen der Betrof­fe­nen) nicht nach­wei­sen. Die Video­über­wa­chung war teil­wei­se auch nicht geeig­net, Dieb­stäh­le zu ver­hin­dern oder auf­zu­de­cken, da kei­ne Live­be­ob­ach­tung statt­fand. Nur ein Drit­tel der beob­ach­te­ten Straf­ta­ten konn­ten durch die Video­über­wa­chung auf­ge­klärt wer­den. Die finan­zi­el­len Ein­bu­ßen über­wo­gen ange­sichts des hohen Umsat­zes nicht die Rech­te und Frei­hei­ten der Kunden. 

Reak­ti­on der Behör­de: Die Behör­de for­der­te eine Beschrän­kung der Video­über­wa­chung auf die Berei­che, die beson­ders dieb­stahl­ge­fähr­det sind (alko­ho­li­sche Geträn­ke und Akti­ons­wa­re einer Mar­ke) und unter­sag­te die Über­wa­chung nicht rele­van­ter Bereiche. 

Ergeb­nis: Die Ent­schei­dung der Auf­sichts­be­hör­de, die Kame­ras in den nicht rele­van­ten Berei­chen abzu­schal­ten, wur­de umge­setzt. Der Markt­be­trei­ber hat jedoch Kla­ge eingereicht.

Wohn­mo­bil­stell­platz unter Dauerbeobachtung

Video­über­wa­chungs­ka­me­ras im Frei­zeit­be­reich sind in der Regel pro­ble­ma­tisch. Sie grei­fen meist tief in die Rech­te und Frei­hei­ten ein und kön­nen meist nicht rechts­kon­form betrie­ben werden.

Fall: Auf einem Wohn­mo­bil­stell­platz fand eine Video­über­wa­chung mit sechs Kame­ras statt, die das gesam­te Gelän­de erfas­sen. Die Anla­ge war tags­über im Über­wa­chungs­mo­dus, nachts wur­de auf­ge­zeich­net und nach 48 Stun­den auto­ma­tisch gelöscht. Auf die Video­über­wa­chung wur­de durch Hin­weis­schil­der vor Ort, auf der Web­site des Betrei­bers und im Miet­pro­zess hin­ge­wie­sen. Es wur­den zur Recht­fer­ti­gung zahl­rei­che Zwe­cke der Anla­ge genannt, wie z. B. Zuord­nung der reser­vier­ten Stell­plät­ze zu den jewei­li­gen Mie­tern, Ver­hin­de­rung von Ver­un­rei­ni­gun­gen durch Müll, Ziga­ret­ten­kip­pen, Hun­de­kot, Ver­hin­de­rung von Zech­prel­le­rei, Erken­nung von Gefah­ren (z. B. Müll­ton­nen­brand nach Brand­stif­tung, Fah­rer­flucht nach Beschä­di­gung von Fahr­zeu­gen, Dieb­stahl), Van­da­lis­mus und sons­ti­ger Kri­mi­na­li­tät auch in der Nach­bar­schaft und Wahr­neh­mung des Hausrechts.

Pro­blem: Die Über­wa­chung des gesam­ten Wohn­mo­bil­stell­plat­zes, ein­schließ­lich pri­va­ter Berei­che wie der Zugän­ge zu den Fahr­zeu­gen, wur­de von der Behör­de als umfang­reich ein­ge­stuft. Der Betrei­ber konn­te kei­ne gül­ti­ge Rechts­grund­la­ge oder kon­kre­te Vor­fäl­le nen­nen. Die Bereit­stel­lung der daten­schutz­recht­li­chen Infor­ma­tio­nen stellt kei­ne Ein­wil­li­gung der Stell­platz­mie­ter bzw. der Begleit­per­so­nen dar. Ersatz­plät­ze ohne Über­wa­chung wur­den nicht zur Ver­fü­gung gestellt. Nur eine fach­ge­rech­te Inter­es­sen­ab­wä­gung hät­te den Betrieb recht­fer­ti­gen kön­nen. Eine Gefähr­dungs­la­ge konn­te fest­ge­stellt wer­den, die meis­ten Zwe­cke hät­ten jedoch durch gelin­de­re, gleich wirk­sa­me Mit­tel, wie z.B. Zufahrts­schran­ke, Hin­ter­le­gung einer Kau­ti­on, Kon­troll­gän­ge vor der Abfahrt oder Zuwei­sung der Stell­plät­ze durch Num­me­rie­rung erreicht wer­den können.

Reak­ti­on der Behör­de: Die Behör­de hat die Video­über­wa­chung der ein­zel­nen Stell­plät­ze wegen des erheb­li­chen Ein­griffs in die Pri­vat­sphä­re der Mie­ter unter­sagt. Die Mie­ter kön­nen durch die Über­wa­chung wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten stän­dig beob­ach­tet wer­den. Die Rech­te und Frei­hei­ten der Per­so­nen, die sich in Frei­zeit- und Erho­lungs­be­rei­chen auf­hal­ten, über­wie­gen die berech­tig­ten Inter­es­sen des Betrei­bers, ins­be­son­de­re auf­grund feh­len­der Aus­weich­mög­lich­kei­ten. Die Behör­de for­dert den Betrei­ber auf, mil­de­re Maß­nah­men zu ergreifen.

Ergeb­nis: Der Betrei­ber klag­te gegen den Bescheid. Die umfas­sen­de Über­wa­chung wur­de als unver­hält­nis­mä­ßig und rechts­wid­rig beurteilt.


Cam­ping­platz mit Kfz-Kennzeichenerfassung

Zuneh­mend set­zen Unter­neh­men auf auto­ma­ti­sier­te Sys­te­me zur Daten­er­fas­sung, dar­un­ter auch Kfz-Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­sys­te­me auf Park­plät­zen und Cam­ping­plät­zen. Die­se Sys­te­me bie­ten zwar Effi­zi­enz­vor­tei­le, ber­gen jedoch erheb­li­che daten­schutz­recht­li­che Herausforderungen.

Fall: Die Auf­sichts­be­hör­de erhält einen exter­nen Hin­weis, dass auf einem Cam­ping­platz in Thü­rin­gen an der Zufahrt ein Kenn­zei­chen­er­fas­sungs­sys­tem instal­liert ist. Die Auf­sichts­be­hör­de sen­det dar­auf­hin einen Fra­ge­bo­gen an den Betrei­ber des Cam­ping­plat­zes. Die Video­über­wa­chung wird unter ande­rem zur Opti­mie­rung des Durch­gangs­ver­kehrs, zur Ver­mei­dung von Rück­staus und zur Zugangs­kon­trol­le ein­ge­setzt. Das Unter­neh­men beant­wor­te­te die Fra­gen jedoch nur unzu­rei­chend, ins­be­son­de­re was die Rechts­grund­la­ge betrifft.

Pro­blem: Die Erfas­sung von Kfz-Kenn­zei­chen stellt eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten des Hal­ters dar, die einer gesetz­li­chen Grund­la­ge bedarf. 

Reak­ti­on der Behör­de: Auf­grund der unzu­rei­chen­den Beant­wor­tung der Fra­gen des Unter­neh­mens führ­te die Behör­de eine Vor-Ort-Kon­trol­le durch und stell­te fest, dass u. a. für Tages­mie­ter oder Tages­gäs­te, Kurz­par­ker und Lie­fe­ran­ten kei­ne gül­ti­ge Rechts­grund­la­ge vor­lag. Das Unter­neh­men hat­te ein Lösch­kon­zept umge­setzt und ent­spre­chen­de orga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Sicher­heits­vor­keh­run­gen getrof­fen. Die Behör­de bemän­gel­te die feh­len­de Beschil­de­rung vor der Einfahrt.

Ergeb­nis: Nach Anpas­sung der Beschil­de­rung sowie der Umset­zung wei­te­rer Pflich­ten konn­te das Unter­neh­men die daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllen.


Wald­spa­zier­gang unter Beobachtung

Bei der Video­über­wa­chung mit Wild­ka­me­ras tre­ten häu­fig daten­schutz­recht­li­che Kon­flik­te auf, wenn neben Tie­ren auch Men­schen erfasst wer­den. Sol­che Auf­nah­men kön­nen erheb­lich in das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht der Betrof­fe­nen ein grei­fen und sind ins­be­son­de­re in Erho­lungs­ge­bie­ten nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen zulässig.

Fall: Die Staats­an­walt­schaft teil­te der Auf­sichts­be­hör­de mit, dass eine Wild­ka­me­ra eines Jägers neben Wild­tie­ren auch zufäl­lig vor­bei­kom­men­de Wald­be­su­cher an einer Fut­ter­stel­le erfas­se. Der Jäger teil­te mit, dass eine Über­wa­chung auf­grund der Lage der Fut­ter­stel­le aus­ge­schlos­sen sei und ein berech­tig­tes Inter­es­se vorliege.

Pro­blem: Die Kame­ra erfass­te nicht nur Wild, son­dern auch Per­so­nen, die den Wald zur Erho­lung nutz­ten, ohne dass die­se wuss­ten, dass sie gefilmt wur­den. Auf­grund feh­len­der Hin­weis- und Ver­bots­schil­der konn­te laut Behör­de nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass Per­so­nen im öffent­lich zugäng­li­chen Wald auf­ge­nom­men wer­den. Zweck der Jagd- und Hege­pflicht, da mit der instal­lier­ten Wild­ka­me­ra Auf­nah­men von Per­so­nen gemacht wer­den kön­nen, die in kei­nem Zusam­men­hang oder Bezug zu der genann­ten Pflicht eines Jägers stehen.

Reak­ti­on der Behör­de: Die Auf­sicht ver­häng­te gegen den Jäger ein Buß­geld wegen unzu­läs­si­ger Daten­ver­ar­bei­tung. Eine gül­ti­ge Rechts­grund­la­ge konn­te nicht fest­ge­stellt wer­den. Auch mil­de­re Mit­tel wie die Aus­rich­tung der Kame­ra, die Bild­auf­lö­sung, die Beschrän­kung der Über­wa­chung auf bestimm­te Tages­zei­ten (Mor­gen- und Abend­däm­me­rung) oder die Ver­pi­xelung nicht erfor­der­li­cher Berei­che wur­den nicht etabliert.

Ergeb­nis: Der Jäger klag­te gegen die Behör­de. Das Amts­ge­richt bestä­tig­te die Unzu­läs­sig­keit der Videoüberwachung.

Fazit des Tätig­keits­be­richts 2023 in Thüringen

Der Tätig­keits­be­richt 2023 Thü­rin­gen unter­streicht die zuneh­men­de Bedeu­tung daten­schutz­recht­li­cher Kon­trol­len von Video­über­wa­chungs­maß­nah­men. Sowohl im öffent­li­chen als auch im pri­va­ten Bereich ist die Video­über­wa­chung nach wie vor ein sen­si­bles The­ma. Gesetz­li­che sind zu beach­ten. Betrei­ber bege­hen wesent­li­che Feh­ler bereits bei der Planung.


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