
Videoüberwachung im Wettbüro — Kann das gutgehen?
Ein Gerichtsurteil wirft wichtige Fragen zur Videoüberwachung in Wettbüros auf. Erfahren Sie mehr über die Balance zwischen Sicherheit und Datenschutz
Praxisnahe Umsetzung seit 2013
Ihr Experte für Datenschutz und Informationssicherheit
Videoüberwachung Grundlagen DSGVO: Können Sie diese Fragen zu den 7 Grundlagen einer Videoüberwachung beantworten?
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Jede Videoüberwachungsanlage greift in die Persönlichkeitsrechte von Menschen ein. Eine Datenverarbeitung liegt dann vor, wenn eine Person auf den Bildern eindeutig zu erkennen ist oder die Gefilmten identifiziert werden können . Ab diesem Zeitpunkt können Personen nicht mehr kontrollieren, was im weiteren Verlauf mit den Aufnahmen geschieht.
Das Webinar “Datenschutzkonforme Videoüberwachung” vermittelt die Grundlagen im Datenschutz zu einer Videoüberwachungsanlage.
Sie wollen in 4 Schritten die Videoüberwachungsanlage in Ihrem Unternehmen (weitgehend) datenschutzkonform umsetzen?
Sie wünschen eine direkte Kontaktaufnahme und haben Fragen zu einer (geplanten) Videoüberwachungsanlage, die ggf. schnell beantwortet werden können?
Aufsichtsbehörden sehen in der Videoüberwachung von Personen einen sehr starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Liest man die Jahresberichte von den einzelnen Behörden, nimmt dieses Thema jedes Jahr einen stetig wachsenden Platz ein. Das heißt nicht, dass eine Videoüberwachungsanlage nicht auch gesetzeskonform betrieben werden kann. Es kommt jedoch auf die Situation und die konkrete Umsetzung an.
Pauschal kann man sagen: Je höher die Nachteile für die betroffenen Personen sein können, desto unwahrscheinlicher ist eine rechtskonforme Umsetzung und desto höher sind auch die Strafen für Sie als verantwortliches Unternehmen.
Mit Hilfe eines Experten, der in diesem Bereich schon diverse Projekte umgesetzt hat, vermeiden Sie unnötige Investitionen oder reduzieren Ihre Risiken. Nehmen Sie gerne Kontakt auf für weitere Details. Buchen Sie jetzt Online einen Termin!
Als verantwortungsvolles Unternehmen müssen Sie auch bei Ihrer Videoüberwachungsanlage alle Vorgaben der Datenschutzgesetze erfüllen. Sie wollen ja nicht aufgrund einer Prüfung einer Aufsichtsbehörde oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozesses eine Strafe zahlen oder die Anlage stilllegen müssen.
Auch wenn Sie bereits installiert haben: Optimieren Sie Ihre Unterlagen und reduzieren Ihr Risiko.
Was ist, wenn die Videoüberwachung durch eine Aufsichtsbehörde untersagt wird und Geldbußen aufruft?
Nachfolgend zeige ich Ihnen 4 Schritte, wie Sie das Thema „Videoüberwachung“ im Unternehmen umsetzen und aktuell halten können.
Vorweg: Die datenschutzkonforme Gestaltung einer Videoüberwachung kann ein umfangreiches Thema werden. Die DSGVO gibt zwar keine konkreten Hinweise, was Unternehmen in diesem Bereich beachten müssen. Dafür haben die Aufsichtsbehörden aber über die Jahre zahlreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt, wie die Vorgaben der DSGVO in der Praxis umzusetzen sind. Auch spielen Gerichtsurteile im Detail eine wichtige Rolle.
Zunächst ist eine Bestandsaufnahme der Überwachungsanlage erforderlich. Mit einem geringen Zeitaufwand bei Ihren internen Fachbereichen und externen Dienstleistern frage ich die erforderlichen Informationen ab, um einen ersten Überblick zu bekommen.
Beachten Sie das Risiko für die betroffenen Personen!
Der Aufwand der Dokumentation für eine Videoüberwachung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel:
Daraus ergibt sich das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
Das notwendige Wissen für die Erstellung von fachgerecht erstellten Videoüberwachungsanlagen sollten Sie nicht durch interne Beschäftigte ohne spezielle Kenntnisse im Datenschutz erstellen. Diese Erfahrung ist nebenberuflich nur schwer zu erlangen.
Dann legen Sie die Art der Dokumentation fest und in welcher Form die Dokumente für Ihre Videoüberwachungsanlage erstellt und abgelegt werden sollen.
Sie nutzen ein internes Dokumentationssystem? Dies könnte ein internes Wikipedia, ein Dokumentenmanagementsystem, Google Drive, eine NextCloud, ein Qualitätsmanagementsystem, Microsoft Teams / SharePoint oder der klassische Aktenordner sein.
Verwenden Sie einen einheitlichen Aufbau der einzelnen Dokumente, ein Versionsmanagement und eine Kommunikations- und Freigabeprozedur. Stellen Sie sicher, dass die zuständigen Fachbereiche auf die Dokumente zugreifen können.
Bevor Sie schon die Angebote von Fachfirmen für die Installation einholen, sollten Sie genau überlegen, welche Zwecke Sie verfolgen und ob die Videoaufzeichnung wirklich zur Erfüllung des Zweckes das mildeste Mittel ist. Weiter unten finden Sie mehr Informationen zu den “milderen Mitteln”.
Definieren Sie für jede Kamera mindestens einen konkreten Zweck, den Sie erreichen wollen. Oftmals wird der Zweck für mehrere Kameras gelten. Alle folgenden Tätigkeiten müssen auf die Kamera selbst und den zu erreichenden Zweck abgestimmt werden.
Reduzieren Sie schon bei der Planung z. B. die Anzahl der Kameras, die Bildausschnitte, Speicherdauer oder die notwendige Technik auf ein Minimum. Verwenden Sie einen detaillierten Grundriss des Gebäudes. Zeichnen Sie jede Kamera mit dem Aufnahmewinkel und jedes Informationsschild ein. Nummerieren Sie alle Komponenten.
Erstellen Sie die Dokumente , die Sie für die Videoüberwachung typischerweise erstellt werden müssen.
Wichtig: Nicht jede Videoüberwachung kann gesetzeskonform gestaltet werden. Sie können bei der Umsetzung Ihr Risiko reduzieren. Jedoch zeigen die letzten Jahre, dass Aufsichtsbehörden hohe Anforderungen an die Erforderlichkeit der Videoüberwachung stellen.
Erstellen Sie die Informationsschilder und bringen Sie diese sichtbar an der richtigen Stelle an. Weiter unten erfahren Sie, was die Inhalte und die Position angeht.
Vergessen Sie die Sicherheitsmaßnahmen nicht.
Herzlichen Glückwunsch! Sie haben konzeptionell und operativ die erforderlichen Schritte umgesetzt, um eine Videoüberwachung gemäß den datenschutzrechtlichen Anforderungen umzusetzen. Jetzt bleiben Sie dran.
Sie müssen jetzt den Prozess aufrechterhalten, um nachweisen zu können, dass die Videoüberwachung aktuell bleibt. Legen Sie sich das Thema einmal im Jahr auf Wiedervorlage. Je nach Risiko der Verarbeitung für die betroffenen Personen können Sie auch festlegen, dass eine Aktualisierung für bestimmte Bereiche häufiger erfolgt. Bei direkten Veränderungen, wie z. B. baulichen Veränderungen, Wegfall der Zwecke, Diebstahl oder nicht-lesbaren Schildern natürlich zeitnah.
Finden Sie hier ein paar Beispiele typischer Aufgaben:
Wie immer im Datenschutz ist es erforderlich, nachweisen zu können, dass Sie eine kontinuierliche Verbesserung etabliert haben. Schreiben Sie kurz auf, welche Tätigkeiten und ggf. Anpassungen Sie vorgenommen haben. Die Standard-Dokumente sollten eine neue Version und ein neues Datum erhalten.
Finden Sie hier eine Auswahl verschiedener Dokumente, die zu erstellen sind. Damit weisen Sie nach, dass Sie sich mit dem Thema „Videoüberwachung“ intensiv auseinandergesetzt haben. Informationen, die im Schritt 3 entstehen, ergänzen Sie entsprechend.
Wie Sie bereits gesehen haben, sind zahlreiche Vorgaben zu beachten. Dafür ist es auch notwendig, die Grundlagen zu verstehen. Zahlreiche Begriffe fallen immer wieder auf: Erforderlichkeit, mildere Mittel, Rechtsgrundlage, Zweck oder Interessenabwägung. Aber was bedeuten diese Begriffe? Finden Sie hier weitere Informationen.
Finden Sie hier einen Auszug der Gesetze, die ggf. bei einer Videoüberwachung beachtet werden müssen. Weitere Informationen zu rechtsgrundlagen finden Sie hier.
Eine Einwilligung ist freie Willensbekundung der betroffenen Person. Sie muss bestimmt für den konkreten Fall sein und in informierter Weise und unmissverständlich vor der Datenverarbeitung abgegeben werden.
Die betroffene Person muss aktiv zu verstehen geben, dass sie mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden ist, bevor der Aufnahmebereich betreten wird.
Bei der Videoüberwachung kann der Verantwortliche die Einwilligung nicht einholen, wenn die Anzahl der Personen unbestimmt ist und variiert. Aufgrund der Dokumentationspflichten kann auch eine Einwilligung meist nicht eingeholt werden.
Die Freiwilligkeit bringt ebenfalls ein Problem mit sich, wenn die Personen die Einwilligung nicht erteilen. Bei einem Widerruf müssen Sie die Datenverarbeitung sofort stoppen und sämtliche Daten löschen.
Installieren Sie eine Videoüberwachung im Unternehmen und werden dabei Beschäftigte aufgenommen, z. B. zur Überwachung der Arbeitsprozesse oder zur Prävention vor Diebstahl wird die Einwilligung in der Regel weder rechtmäßig noch freiwillig sein.
Zwischen Ihnen und dem Beschäftigten herrscht ein ungleiches Verhältnis. Die Beschäftigten fürchten ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn die Einwilligung nicht gegeben wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschäftigten der Videoüberwachung nicht ausweichen können, ohne den vertraglichen Pflichten zu verstoßen.
Es ist denkbar, die Videoüberwachung mit der Rechtsgrundlage “Vertrag” zu rechtfertigen. Das bedeutet, dass die Verarbeitung notwendig ist, um einen Vertrag mit der Person anzubahnen oder durchzuführen. Hier muss im Einzelfall geschaut werden, ob dies rechtlich zulässig ist, wie z. B. in einem Parkhaus oder in einem Miethaus. Auch muss geschaut werden, ob nicht noch weitere Personen in den Bereich der Videoüberwachung kommen.
Eine gesetzliche Pflicht als Rechtsgrundlage für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage ist üblicherweise für nicht-öffentliche Unternehmen nicht vorgesehen. Diese Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung ist somit nicht möglich.
Sie haben im Unternehmen einen Personal- oder Betriebsrat? Die Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung kann als Rechtsgrundlage im Arbeitsverhältnis für die Videoüberwachungsanlage gelten. Die Vereinbarung darf jedoch nicht die Vorgaben der DSGVO unterlaufen. Es müssen angemessene und wirksame Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer enthalten sein. In der Vereinbarung muss der Zweck der Leistungskontrolle ausdrücklich ausgeschlossen werden. Weitere Inhalte sind zum Beispiel:
Die Vereinbarung gilt jedoch nur für die Arbeitnehmer. Leitende Angestellte, Besucher, Kunden und Geschäftspartner werden nicht berücksichtigt. Die Rechtsgrundlage eignet sich daher nicht wirklich, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen.
Wenn Sie die Videoüberwachung mit der Rechtsgrundlage „Berechtigtes Interesse“ begründen, müssen Sie eine Interessenabwägung durchführen und dokumentieren. Dabei gilt: Je tiefer der Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Personen ist, desto wichtiger ist eine intensive Auseinandersetzung erforderlich. In diesem Bereich wird die Interessenabwägung näher erklärt. Mehr
Mit der Festlegung des Zweckes pro Kamera definieren Sie den Grundstein für die gesamte Videoüberwachung. Der Zweck beschreibt den besonderen Grund bzw. das Ziel oder das Anliegen der Datenverarbeitung – sprich, was Sie eigentlich erreichen wollen.
Alle folgenden Schritte müssen auf diesen Zweck ausgerichtet werden. Zweckänderungen sind im Nachhinein schwierig umzusetzen. Nachfolgend werden typische Zwecke dargestellt.
Darunter versteht man im Bereich der Videoüberwachung die Personen, die in den Aufnahmebereich kommen können. Dies sind z. B. Beschäftigte Ihres Unternehmens oder von Kunden und Geschäftspartner, Gäste, Handwerker, Kinder oder sonstige Schutzbefohlene, Besucher, Interessenten oder Passanten.
Je sensibler die Bereiche und die damit verbundenen Personen sind, die aufgenommen werden, desto schwieriger wird eine gesetzeskonforme Umsetzung. Meist sind die Aufnahmen als Beifang zu sehen. Bei der weiteren Verarbeitung kann es aber sein, dass diese Umstände für die betroffenen Personen Nachteile bringen. Dazu gehören:
Ein entscheidender Faktor für die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ist die Speicherdauer der Aufnahmen. Bei einer Speicherdauer von bis zu 72 Zeitstunden ist eine umfangreiche Rechtfertigung nicht immer erforderlich.
Es hängt aber konkret vom Erreichen des Zweckes ab, ob diese Zeit auch ausreichend ist. Verlängerte Wochenenden aufgrund von Feiertagen spielen dabei eine wichtige Rolle in der Argumentation. Wenn Sie z. B. Schäden an Ihrem Gebäude erst nach vier Tagen feststellen, die Aufnahmen aber schon gelöscht sind, können Sie den eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen.
Grundsätzlich gilt: Je länger die Speicherfrist ist, desto besser muss Ihre Argumentation sein. Es gab aber auch schon Gerichtsurteile, wo eine monatelange Speicherung als zulässig für die Aufklärung eines Diebstahls erachtet wurde. Dies wird vor Gericht jedoch immer im Einzelfall entschieden.
Je nach Servertyp gibt es neben der festen Löschfrist rollierende Speicherfristen, die in Abhängigkeit von der Anzahl der Bewegungen eine Datenaufzeichnung erzeugen. Außenkameras, die auf Regen oder Bewegungen von Tieren oder Pflanzen reagieren, beeinflussen die Speicherdauer.
Werden die Daten nicht gespeichert (reines Monitoring), ist dies entsprechend auch auf dem Informationsschild zu vermerken, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Üblicherweise macht es Sinn, für Kameras mit den gleichen Zwecken eine gleiche Speicherdauer festzulegen. Schauen Sie aber genau, ob Sie nicht unterschiedliche Löschfristen bei Ihrer Videoüberwachungsanlage benötigen. Um nicht unterschiedliche Speicherfristen auf den jeweiligen Informationsschildern anzugeben, findet man auf manchen Schildern den Hinweis “bis zu 7 Tagen”.
Mehr zum Thema Löschen von Daten finden Sie hier.
Als berechtigtes Interesse kann ein nachvollziehbarer ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Grund verstanden werden. Meist wird das berechtigte Interesse auch mit dem Zweck gleichgesetzt. Das berechtigte Interesse zielt jedoch auf den Nutzen hinter dem Zweck, den Sie oder die Gesellschaft damit erzielen. Achten Sie jedoch darauf, dass Ihnen das berechtigte Interesse zusteht und nicht zu weit gefasst wird.
Damit Sie diese erste Stufe der Interessenwägung nehmen, darf die Videoüberwachungsanlage keine Spekulation darstellen. Die Anlage darf nicht installiert werden, nur weil man später z. B. Einbrüche befürchtet. Ihr Interesse muss tatsächlich und gegenwärtig vorliegen.
Dokumentieren Sie konkrete Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit erschließt. Das allgemeine Lebensrisiko reicht dabei nicht aus. Besser sind dokumentierte Beschädigungen oder Vorfälle in der Vergangenheit, am besten noch mit einem Aktenzeichen der Polizei. Sie kennen vergleichbare Fälle in der Nachbarschaft aus der nahen Vergangenheit? Auch diese Informationen sind Gold wert, um die erste Stufe zu überwinden.
Sie sind ein Unternehmen in einer Branche, in der regelmäßig Diebstähle stattfinden, wie z. B. Bekleidung, Schmuck oder Tankstellen? Hier gibt es mehr Spielraum bei der Rechtfertigung, weil hier üblicherweise häufiger Raubüberfälle oder sonstige Straftaten begangen werden.
Sie müssen als Unternehmen vorab für jede Kamera prüfen und dokumentieren, ob diese geeignet und erforderlich ist, um den definierten Zweck zu erreichen. Aber kann der Zweck nicht auch mit einem anderen Mittel genauso gut erreicht werden? Ein Mittel, das weniger in das Persönlichkeitsrecht eingreift und dabei aber wirtschaftlich und organisatorisch vertretbar ist?
Setzen Sie sich also mit weiteren Schutzmaßnahmen auseinander. Wählen Sie denkbare Alternativen aus und dokumentieren Sie die Eignung entsprechend in Ihren Unterlagen. Ein paar Beispiele finden Sie nachfolgend.
Setzen Sie auch nur Kameras ein, die für den geplanten Zweck erforderlich sind. Wählen Sie deshalb nur Kameras aus, die die erforderliche Funktion mitbringen. Sollte dies nicht möglich sein, deaktivieren Sie unnötige Funktionen und dokumentieren Sie den Soll-Zustand.
Legen Sie die maximale Speicherdauer fest. Sie darf nur so lang sein, um den Zweck zu erfüllen. Wurde die Erforderlichkeit der Videoüberwachung schlüssig begründet, haben Sie die zweite Stufe der Interessenabwägung abgeschlossen.
Wie bei allen Verarbeitungen personenbezogener Daten müssen Sie technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Daten der betroffenen Personen zu schützen. Dabei sind müssen die Maßnahmen angemessen und wirksam sein sowie dem Stand der Technik entsprechen. Klicken Sie auf die Maßnahmen für weitere Informationen.
Hierunter fallen Maßnahmen, die Unbefugten den räumlichen Zutritt zu dem Videoserver, auf denen die Überwachung gemonitort oder Aufzeichnungen gespeichert werden, verwehren. Beispiele hierfür sind: Zutrittsberechtigungskonzepte, Türsicherungen (elektrischer Türschließer, Ausweisleser, Fernsehmonitor, Pförtner), definierte Sicherheitsbereiche und kontrollierte Zutritte oder die Aufbewahrung der IT-Systeme in abschließbaren Räumen.
Hierunter fallen Maßnahmen, die verhindern, dass IT-Systeme von Unbefugten genutzt werden können. Beispiele hierfür sind: Aufbewahrung der IT-Systeme unter Verschluss, automatische Sperrung von Nutzeraccounts nach mehrfacher Fehleingabe von Passwörtern, Benutzerkonzept, individuelle Passwörter, Getrennte Passwörter für zwei Parteien, Prozesse zur Erteilung und Entzug von Benutzern.
Mit der Zugriffskontrolle stellen Sie sicher, dass Personen, die zur Benutzung der Videoaufzeichnungsanlage berechtigt sind, nur die erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen.
Beispiele: Festlegung der Zugriffsberechtigungen, Festlegung der Befugnis zur Dateneingabe, ‑änderung, ‑löschung oder die Kontrolle des Zugriffs, der Einsicht oder der Exportmöglichkeit für Videosequenzen.
Mit der Trennungskontrolle soll sichergestellt werden, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten aus der Videoüberwachung auch getrennt verarbeitet werden. Dies ist meist bei umfangreicheren Anlage der Fall. Beispiele: Logische Datentrennung, separate Mandanten im IT-System, Datensicherungen pro Mandant oder Funktionstrennung bei den Beteiligten.
Mit den Maßnahmen der Weitergabekontrolle stellen Sie sicher, dass Daten sicher übermittelt werden.
Beispiele: Unterlassen von elektronischen Datenübertragungen, Unterlassen von physischen Transporten, Verschlüsselung von Daten oder Datenträgern, Anweisungen für die Übermittlung der Datenexporte an z. B. die Polizei.
Mit der Eingabekontrolle stellen Sie sicher, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem Daten und Einstellungen in der Videoüberwachungsanlage eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
Beispiele:
Mit der Auftragskontrolle stellen Sie die Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter sicher. Der Auftragsverarbeiter muss geeignet sein, darf die Daten im Rahmen ihrer Tätigkeiten nur auf Weisung und für Ihre Zwecke verarbeiten. Beispiele: Abschluss einer vollständigen, aktuellen, korrekten und ausgewogenen AV-Vereinbarung, vorherige und regelmäßige Prüfung des Auftragsverarbeiters, Vorgaben und Dokumentation von Weisungen, zentrale Erfassung aller Auftragsverarbeiter, oder stichprobenartige Kontrollen der Protokolle der Videoüberwachungsanlage.
Aus den Datenschutzzielen der Aufsichtsbehörden (siehe SDM-Modell) ergeben sich zusätzliche Maßnahmen für Videoüberwachungsanlagen.
Beispiele:
Aus den Datenschutzzielen der Aufsichtsbehörden (siehe SDM-Modell) ergeben sich zusätzliche Maßnahmen für Videoüberwachungsanlagen.
Beispiele:
Mit den Maßnahmen der Verfügbarkeitskontrolle stellen Sie sicher, dass Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Ein Verlust der Daten führt dazu, dass Sie Ihre Zwecke nicht erreichen können. Beispiele: Blocken von Internet- und E‑Mail, Virenscanner, Spam-Filter, Firewalls, regelmäßige Updates des Betriebssystems, regelmäßige Updates der Sicherheitssoftware oder Anfertigung von Sicherheitskopien, Blitz- und Überspannungsschutz.
Auch bei der Videoüberwachung müssen Sie regelmäßig prüfen, ob die gesamte Umgebung noch aktuell ist. Erstellen Sie ein Konzept, um Rollen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben festzulegen. Setzen Sie das Konzept im Tagesbetrieb um.
Wie bei jeder Datenverarbeitung sind Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Generelle Informationen erhalten sie im Bereich Datenschutz-Grundlagen. Mehr Informationen zur Sicherheit der Verarbeitung.
Die folgenden drei Stufen sind zu nehmen, um zu einer belastbaren Rechtsgrundlage zu kommen. Die dazugehörige Dokumentation wird im Falle einer Auseinandersetzung hinzugezogen und kann die Entscheidung des Gerichtes maßgeblich beeinflussen oder das Bußgeld minimieren.
Ist die Videoüberwachung zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen oder von Dritten nachvollziehbar?
Dokumentieren Sie, was Sie erreichen möchten. Diese Stufe ist für Unternehmen leicht zu nehmen. Im Bereich der Begriffsdefinitionen wird das berechtigte Interesse näher erklärt und einige Beispiele werden dargestellt.
Bei der zweiten Stufe müssen Sie beweisen, dass andere Mittel geprüft worden sind, die weniger in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingreifen. Dabei halten Sie fest, ob die Mittel finanziell und organisatorisch zumutbar sind. Diese Stufe ist schon anspruchsvoller.
Hier ist Vorarbeit angefragt, der für Sie Aufwand bedeutet. Allgemeine Informationen helfen bei der Argumentation nicht weiter. Im Bereich der Begriffsdefinitionen wird die Erforderlichkeit der Videoüberwachung näher erklärt und einige Beispiele werden dargestellt.
In der dritten Stufe betrachten Sie die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Beziehen Sie dabei die Gesamtumstände der geplanten oder bestehenden Anlage ein.
Anhand der konkreten Situation beurteilen Sie objektiv, wie bedeutend die Interessen der gefilmten Personen sind. Sie müssen sich also in die andere Position hinein versetzen. Überlegen Sie, welche Folgen ein Kontrollverlust für die Betroffenen haben kann. Ziehen Sie dabei auch bestehende Gerichtsurteile hinzu. Die folgenden Faktoren spielen dabei meist eine Rolle:
Die Erstellung einer dreistufigen Interessenabwägung benötigt Zeit. Sie müssen erst alle Informationen zusammentragen, ordnen und dann bewerten.
Pauschal kann man sagen: Je höher die Nachteile für die betroffenen Personen sein können, desto unwahrscheinlicher ist eine rechtskonforme Umsetzung und desto höher sind auch die Strafen für Sie als verantwortliches Unternehmen. Sie benötigen Unterstützung?
Videoüberwachungskameras werden an verschiedenen Orten eingesetzt. In den meisten Fällen spielen die Vorbeugung und Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten eine Rolle. Finden Sie hier einen Überblick über die verschiedenen Bereiche im Unternehmen, wo Videoüberwachungskameras zum Einsatz kommen. Klicken Sie auf die Links für weitere Informationen.
Verbessern bedeutet vorrangig Probleme lösen. Probleme lösen wiederum heißt, Lernen und Anpassung. Das PDCA-Modell (Plan – Do – Check – Act) hinterfragt die Ist-Situation Ihres Unternehmens und startet im Unternehmen einen wiederkehrenden Regelkreis zur Verbesserung der Abläufe und Prozesse.
Bleiben Sie aktuell!
Sind die Ansprechpartner und Dienstleister noch aktuell? Stimmen die Einstellungen der gesamten Anlage noch? Sind alle Dokumentationen auf dem neuesten Stand? Hat sich Videoüberwachungsanlage bewährt oder müssen Sie einzelne Kameras deinstallieren, weil die Begründung aufgrund von Änderungen am Objekt nicht mehr schlüssig ist?
Projektplanung, Festlegung von Rollen, Verantwortlichkeiten und Aufgaben, Inventur der bisherigen Unterlagen
Umsetzung und Dokumentation der Unterlagen, Entscheidung und Umsetzung der Installation
Aktualisierung und Anpassung der Unterlagen und Installation der Videoüberwachung
Regelmäßige Prüfung der Anlage auf Rechtmäßigkeit, Angemessenheit, Erforderlichkeit, Wirksamkeit und Stand der Technik
Wenn Sie den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage planen, sollten Sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze anwenden. Da immer noch viel Unsicherheit in diesem Thema besteht, finden Sie hier ein paar Antworten auf häufige Fragen:
Die möglichen Rechtsgrundlagen finden Sie im oberen Bereich dieser Seite. Üblicherweise wird die Interessenabwägung als einzig sinnvolle Rechtsgrundlage verwendet.
Definieren Sie zunächst Ihr eigenes Interesse. Dann prüfen Sie die Erforderlichkeit und die milderen Mittel. Können Sie Ihr Ziel auch mit alternativen zumutbaren Mitteln erreichen, das weniger in die Rechte von betroffenen Personen eingreift, ist die Videoüberwachung nicht erforderlich und damit nicht rechtskonform.
Beispiel: Um zu verhindern, dass nachts Autofahrer auf dem Parkplatz eines Supermarktes parken, kann der Betreiber statt einer nächtlichen Videoüberwachung auch eine Schranke nutzen.
Prüfen Sie ergänzend, ob statt einer umfassenden Überwachung auch ein Einsatz an Schwerpunkten oder zu bestimmten Zeiten ausreichend ist. Trotz der Erforderlichkeit kann die Videoüberwachung unzulässig sein, wenn die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Maßstab für diese Abwägung sind die grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Personen.
Weitere Informationen zu den erforderlichen Maßnahmen finden Sie im oberen Bereich.
Der folgende Fragenkatalog wurde in der Vergangenheit von Aufsichtsbehörden verschickt. Sie sollten in der Lage sein, auf diese Fragen innerhalb von einer Woche zu antworten.
Wenn Videokameras eingesetzt werden sollen, müssen Sie den der Personalrat bzw. Betriebsrat früh einbeziehen. (Mitbestimmungsanspruch § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz).
Bei der Videoüberwachung handelt es sich um einen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung technischer Kontrolleinrichtungen. Eine Überwachung und Leistungsbeurteilung sind prinzipiell möglich und daher mitbestimmungspflichtig.
Wenn die Technik neben der Video- auch eine Audiofunktion anbietet, muss diese stets deaktiviert werden. Die Rechtsgrundlagen für die Videoüberwachung umfassen keine Tonaufnahmen. Für öffentliche Unternehmen und staatliche Stellen gibt es in manchen Bundesländern Ausnahmen (z. B. Bodycams oder bei Veranstaltungen für die Polizei). Das unbefugte Abhören des vertraulich gesprochenen Wortes ist strafbar (§ 201 StGB).
Es kommt hier auf den Einzelfall an. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist immer dann erforderlich, wenn durch die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entstehen kann. Machen Sie also zuerst eine Risikobewertung und prüfen Sie mit Ihrem Prozess, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist.
Für den Betrieb einer sog. „Klingelkamera“, die beim Klingeln aktiviert wird, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung eher nicht erforderlich. Aber auch hier sind einige Punkte zu beachten. Wenn Sie vor dem 25. Mai 2018 eine fachgerecht durchgeführte Vorabkontrolle durchgeführt haben, ist eine erneute Datenschutz-Folgenabschätzung nicht erforderlich, wenn sich die Rahmenbedingungen nicht verändert haben.
In diesem Bereich finden Sie Nachrichten und Hintergrundinformationen zum Thema Videoüberwachung.
Ein Gerichtsurteil wirft wichtige Fragen zur Videoüberwachung in Wettbüros auf. Erfahren Sie mehr über die Balance zwischen Sicherheit und Datenschutz
Parkplatzbetreiber verschicken immer häufiger Knöllchen wegen vermeintlicher Parkverstöße auf dem Supermarkt-Parkplatz. Ist das erlaubt?
Tesla gibt Unterlassungserklärung ab: Rechtliche Niederlage im Streit um den Wächtermodus
Parkplatzbetreiber verschicken immer häufiger Knöllchen wegen vermeintlicher Parkverstöße auf dem Supermarkt-Parkplatz. Ist das erlaubt?
Zufriedene Kunden empfehlen meine Dienstleistung weiter. Überzeugen Sie sich.
Mit einer hohen datenschutzrechtlichen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Kompetenz hat Herr Niehoff unser Unternehmen schnell und mit außerordentlicher Unterstützung bei der Umsetzung der DSGVO unterstützt. Das Coaching hat sich bezahlt gemacht.
Sie schaffen es, dieses Thema so interessant zu verpacken, dass ich trotzdem am Ende mit einem Lächeln aus den Meetings gehe.
Nach dem ersten Start haben wir schnell gemerkt, dass es ohne professionelle Hilfe nicht weitergeht. Herr Niehoff hat uns hier auf die richtige Spur gebracht und wir uns auch in Zukunft weiter unterstützen. Vielen Dank für die super schnelle Reaktion und Hilfe in der Krise! Wir freuen uns auch in Zukunft einen starken Partner an der Seite zu haben! Karsten Lorenzen, Geschäftsführer Testexperten KLE GmbH
Buchen Sie ein kostenfreies Erstgespräch und lassen Sie uns über Ihr Projekt sprechen.
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Gesetzliche Vorgaben kennen!
Geldbussen verhindern!
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