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Ist eine Dash­cam im Auto erlaubt?

Sind Dashcams erlaubt und die Aufnahmen vor Gericht verwertbar? Wie reduzieren Sie Ihr Risiko von Geldbußen?

All­ge­mei­nes

Was sind Dashcams?

Dash­cams sind klei­ne Video­ka­me­ras, die zum Bei­spiel in einem Auto oder an einem Motor­rad befes­tigt wer­den kön­nen. Der Begriff lei­tet sich aus Dash(board = Arma­tu­ren­brett) und Cam(era = Kame­ra) ab. Manch­mal wer­den die­se auch als Action-Cam bezeich­net und auf dem Arma­tu­ren­brett, an der Heck­schei­be oder an der Wind­schutz­schei­be befes­tigt. Moder­ne Autos haben diver­se Kame­ras rund­her­um instal­liert, die als Dash­cam, im Wäch­ter­mo­dus oder als Ein­park­hil­fe betrie­ben ­wer­den können.

Was macht eine Dash­cam im Auto?

Die Dash­cam zeich­net das Ver­kehrs­ge­sche­hen wäh­rend der Fahrt in hoch­auf­lö­sen­der Qua­li­tät auf. Aus der Per­spek­ti­ve des Fah­rers kann bei Unfäl­len oder ande­ren Ereig­nis­sen im Stra­ßen­ver­kehr im Nach­gang z. B. der Nach­weis erbracht wer­den, dass ein ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer einen Unfall (mit) ver­ur­sacht hat­te. Die kann auch bei der Regu­lie­rung von Scha­dens­fäl­len nütz­lich sein.

Eini­ge Unter­neh­men instal­lie­ren in ihrer gesam­ten Fahr­zeug­flot­te Kame­ras, um das Ver­kehrs­ge­sche­hen aus Fah­rer­sicht auf­zu­zeich­nen. Sie ver­wen­den die Auf­nah­men als Beweis­si­che­rung bei Unfäl­len. Gegen­über einer Auf­sichts­be­hör­de wur­de ein­mal ange­ge­ben, dass Fah­rer damit zu einem vor­aus­schau­en­den und vor­sich­ti­gen Fah­ren ange­hal­ten werden.

Ver­wen­den Sie die Kame­ra im soge­nann­ten Event-Shock-Modus mit einem Ring­spei­cher. Das zeich­net die Kame­ra z. B. die jeweils letz­ten 15 Sekun­den auf. Erst wenn ein „Event“ statt­fin­det (z. B. eine abrup­te Brem­sung), wer­den die 15 Sekun­den fest zwi­schen­ge­spei­chert.  Nach dem Event spei­chert die Kame­ra wei­te­re 15 Sekun­den, so dass 30 Sekun­den ins­ge­samt zum Event zur Ver­fü­gung ste­hen. Nut­zen Sie die­se Auf­nah­me dann aus­schließ­lich zur Gel­tend­ma­chung, Aus­übung oder Ver­tei­di­gung von Rechtsansprüchen.

Was ist das Pro­blem im Daten­schutz mit einer Dashcam?

Die mit der Dash­cam erstell­ten Auf­nah­men ent­hal­ten per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von den gefilm­ten Fah­rern bzw. sons­ti­gen Per­so­nen im Auf­nah­me­be­reich, wie z. B. Beklei­dung, Kör­per, Fahr­ver­hal­ten, Ort und Zeit und ggf. Ges­ten und Äuße­run­gen und über die genutz­ten Fahr­zeu­ge. Sofern die Auf­nah­men nicht aus­schließ­lich im pri­va­ten oder fami­liä­ren Umfeld statt­fin­den, sind die Vor­ga­ben des Daten­schut­zes zu beach­ten. Dies dürf­te in den meis­ten Fäl­len zutreffen.

Wird der öffent­li­che Raum für einen Zeit­raum von z. B. 4 Stun­den anlass­los gefilmt, um dies für die Auf­klä­rung von Ver­kehrs­un­fäl­len ver­wen­den zu kön­nen, wird das Gericht im Ein­zel­fall prü­fen, ob die Auf­nah­men ver­wen­det wer­den dür­fen. Die meis­ten Dash­cams ver­fü­gen lei­der über einen gro­ßen Spei­cher, der erst über­schrie­ben wird, wenn der Spei­cher­platz gefüllt ist. Damit erfül­len Sie die Vor­ga­ben des Daten­schut­zes nicht.

Was sagen Gerich­te zur Ver­wen­dung einer Dash­cam als Beweis?

Gerich­te las­sen Auf­nah­men von Dash­cams im Ein­zel­fall zu. Sie argu­men­tie­ren jedoch, dass der Besit­zer der Dash­cam bestimm­te Maß­nah­men ergrei­fen muss, um das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung der gefilm­ten Per­so­nen zu wah­ren. Eine anlass­be­zo­ge­ne Spei­che­rung darf nur dann erfol­gen, wenn es im Bezug zu dem eigent­li­chen Unfall­ge­sche­hen oder einer Straf­tat steht.

Das bedeu­tet jedoch nicht, dass Auf­sichts­be­hör­den das auch so sehen. Sofern ein Ver­ge­hen der Auf­sichts­be­hör­de bekannt wird, kann dies für den Betrei­ber ein teu­res Nach­spiel haben. Die Höhe des Buß­gelds ori­en­tiert sich dabei an der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Betreibers.

Wo liegt das eigent­li­che Problem?

Jede Per­son in Euro­pa hat das Grund­recht, sich in der Öffent­lich­keit frei zu bewe­gen. Sie muss auch nicht befürch­ten müs­sen, unge­wollt und anlass­los das Objekt einer Video­über­wa­chung zu wer­den. Die Inter­es­sen des ver­ant­wort­li­chen Fahr­zeug­hal­ters an der mög­li­chen Auf­klä­rung eines Unfal­les wird in der Regel dem Grund­recht aller gefilm­ten Per­so­nen unterliegen.

Bei einer zuneh­men­den Anzahl von Dash­cams erge­ben sich zusätz­li­che Risi­ken für die Ver­kehrs­teil­neh­mer. Durch eine Wei­ter­lei­tung, Zusam­men­füh­rung und Aus­wer­tung von Film­auf­nah­men erstel­len Unter­neh­men aus­sa­ge­kräf­tig­te Pro­fi­le zu den gefilm­ten Per­so­nen. Dabei ver­wen­den die­se auch in Zukunft die auto­ma­ti­sier­te Gesichts- oder Bewe­gungs­er­ken­nung. Damit wird dann (auto­ma­ti­siert) ermit­telt, wer sich wann mit wem an wel­chen Orten auf­ge­hal­ten hat.

Eine Ord­nungs­wid­rig­keit für den Betrei­ber der Dash­cam ent­steht bereits dann, wenn die Auf­nah­me andau­ernd und anlass­los das Ver­kehrs­ge­sche­hen erfolgt. Auch der oben erklär­te Event-Schock-Modus ist grund­sätz­lich nicht mit dem Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung vereinbar.

Sie kön­nen Bild- oder Ton­auf­nah­men zudem über das Inter­net prak­tisch gren­zen­los ver­brei­ten. Der Dash­cam-Betrei­ber ent­schei­det, wann und wie lan­ge er ohne Wis­sen der auf­ge­nom­me­nen Ver­kehrs­teil­neh­mer Auf­nah­men anfer­tigt und wie er die­se ver­brei­tet. Das birgt ein erheb­li­ches Miss­brauchs­po­ten­ti­al, weil die ande­ren Per­so­nen nichts von der Ver­ar­bei­tung ihrer Daten wis­sen und ihre Rech­te nicht gel­tend machen können.

Muss der Betrei­ber den Daten­schutz einhalten?

Wenn Sie mit einer Dash­cam im öffent­li­chen Stras­sen­ver­kehr Auf­nah­men von ande­ren Per­so­nen durch­füh­ren, wer­den Sie zum “Ver­ant­wort­li­chen” aus Sicht der DSGVO und müs­sen die Grund­la­gen der Video­über­wa­chung umset­zen. Die Daten­schutz­kon­fe­renz (DSK), das Gre­mi­um der unab­hän­gi­gen deut­schen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den des Bun­des und der Län­der haben hier­zu ein Posi­ti­ons­pa­pier erstellt. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den sich auf den Web­sites der ein­zel­nen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den, wobei unter­schied­li­chen Ansich­ten in den Bun­des­län­dern ver­tre­ten wer­den. Hier sind Infor­ma­tio­nen der Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz in Nie­der­sach­sen und der Beauf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit in Ber­lin. Außer­halb von Deutsch­land gel­ten ande­re Regeln — die­se sind im Ein­zel­fall vor­ab zu prü­fen, wenn Sie pla­nen, eine Dash­cam z. B. in Öster­reich, Schweiz oder ande­ren Län­dern einzusetzen.

Wel­che Daten­schutz­Grund­sät­ze müs­sen Sie umsetzen?

Betrei­ben Sie eine Dash­cam geset­zes­kon­form, wenn Sie nicht spä­ter ein Buß­geld für eine Ord­nungs­wid­rig­keit der Video­über­wa­chung zah­len wol­len. Als Rechts­grund­la­ge dient Ihr berech­tig­tes Inter­es­se als ein­zig sinn­vol­le Rechts­grund­la­ge. Soll­ten Sie im Rah­men einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung dies begrün­den müs­sen, soll­ten Sie spä­tes­tens dann eine drei­stu­fi­ge Begrün­dung vor­wei­sen kön­nen (Berech­tig­tes Inter­es­se, Erfor­der­lich­keit, Inter­es­sen der betrof­fe­nen Personen).

REdu­zie­ren Sie Ihr Risiko!

Um Ihre Risi­ken von Buß­gel­dern zu mini­mie­ren, set­zen Sie die wesent­li­chen Daten­schutz­grund­sät­ze Daten­mi­ni­mie­rung (“So wenig wie mög­lich”) und Spei­cher­be­gren­zung (“Solan­ge wie nötig”) um. Das bedeu­tet: Begren­zen Sie den Auf­nah­me­be­reich und die Dau­er auf ein Minimum.

Gestal­ten Sie die Tech­nik daten­schutz­freund­lich und nut­zen Sie ent­spre­chen­de Vor­ein­stel­lun­gen. Hier heißt es: Augen auf beim Dash­cam-Kauf. Der Markt ist über­wie­gend glo­bal geprägt. Die Her­stel­ler beach­ten meist nicht die euro­päi­sche Gesetz­ge­bung. Die Ver­ant­wor­tung für den Ein­satz der Video­über­wa­chungs­tech­nik liegt nicht beim Her­stel­ler, son­dern bei Ihnen. Beach­ten Sie auch den Zweck­bin­dungs­grund­satz. Das bedeu­tet: Ver­wen­den Sie die Auf­nah­men ledig­lich bei gericht­li­chen Auseinandersetzungen. 

Wich­tig: Als Ver­ant­wort­li­cher der Daten­ver­ar­bei­tung müs­sen Sie die gefilm­ten Per­so­nen im öffent­li­chen Raum über die Daten­ver­ar­bei­tung informieren.

Was ist zu tun?

Beach­ten Sie als fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen, damit Sie Dash­cam-Auf­nah­men ver­wen­den kön­nen. Aber Ach­tung: Auf­sichts­be­hör­den stu­fen Dash­cams über­wie­gend als geset­zes­wid­rig ein, unab­hän­gig von der Tech­nik. Sie kön­nen jedoch Ihr Risi­ko und ggf. die Höhe der Geld­bu­ße mini­mie­ren, wenn Sie fol­gen­de Punk­te beachten:

  1. Kau­fen Sie eine daten­schutz­kon­for­me Dash­cam und rich­ten Sie die­se ent­spre­chend ein.
  2. Doku­men­tie­ren Sie Ihre Einstellungen.
  3. Ergän­zen Sie Infor­ma­ti­ons­schil­der an allen Sei­ten des Fahr­zeugs an
  4. Sor­gen Sie dafür, dass eine Auf­zeich­nung anlass­be­zo­gen erfolgt, d. h. bei einer Kol­li­si­on oder bei einer star­ken Ver­zö­ge­rung des Fahr­zeugs durch einen Bewegungssensor.
  5. Nut­zen Sie die Funk­ti­on des Ver­pi­xelns. Bild­auf­nah­men unbe­tei­lig­ter Per­so­nen wer­den dau­er­haft anonymisiert.
  6. und vie­les mehr

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