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Video­über­wa­chung Grund­la­gen DSGVO

Video­über­wa­chung Grund­la­gen DSGVO: Kön­nen Sie die­se Fra­gen zu den 7 Grund­la­gen einer Video­über­wa­chung beantworten?

Video­über­wa­chung Grund­la­gen: Der Überblick

Ein­lei­tung

Set­zen Sie eine Videoüber­wachungs­anlage in Ihrem Unter­nehmen ein? Oder pla­nen Sie eine neue Anla­ge? Ken­nen Sie auch die recht­lichen Vor­gaben? Nein – dann sind Sie hier genau richtig. 

Jede Video­über­wa­chungs­an­la­ge greift in die Persönlich­keits­rechte von Men­schen ein. Eine Daten­ver­ar­bei­tung liegt dann vor, wenn eine Per­son auf den Bil­dern ein­deu­tig zu erken­nen ist oder die Gefilm­ten iden­ti­fi­ziert wer­den kön­nen . Ab die­sem Zeit­punkt kön­nen Per­so­nen nicht mehr kon­trol­lie­ren, was im wei­te­ren Ver­lauf mit den Auf­nah­men geschieht.

Auf­grund der Inten­si­tät der Daten­ver­arbeitung wer­den Video­über­wach­ungs­anlagen häu­fi­ger von Auf­sichts­behörden kon­trol­liert, als vie­le ande­re Daten­verarbeit­ungen. Die Anzahl von Geld­­bußen nimmt hier ste­tig zu. 
Die­se Infor­ma­tio­nen stel­len kei­ne Rechts­beratung dar, son­dern geben Anre­gun­gen zur Umset­zung. Jede Video­über­wa­chung ist indi­vi­du­ell zu betrachten. 

Inhalte 

Das Web­i­nar “Daten­schutz­kon­for­me Video­über­wa­chung” ver­mit­telt die Grund­la­gen im Daten­schutz zu einer Videoüberwachungsanlage.

Sie wol­len in 4 Schrit­ten die Video­­über­­wachungs­­­anlage in Ihrem Unter­­nehmen (weit­gehend) datenschutz­konform umsetzen?

Sie wün­schen eine direk­te Kontakt­aufnahme und haben Fra­gen zu einer (geplan­ten) Video­über­wachungs­anlage, die ggf. schnell beant­­wortet wer­den können?

Video­über­wa­chung in nicht-öffent­li­chen Unternehmen

Auf­sichts­be­hör­den sehen in der Video­über­wa­chung von Per­so­nen einen sehr star­ken Ein­griff in die Per­sön­lich­keits­rech­te. Liest man die Jah­res­be­rich­te von den ein­zel­nen Behör­den, nimmt die­ses The­ma jedes Jahr einen ste­tig wach­sen­den Platz ein. Das heißt nicht, dass eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge nicht auch geset­zes­kon­form betrie­ben wer­den kann. Es kommt jedoch auf die Situa­ti­on und die kon­kre­te Umset­zung an. 

Pau­schal kann man sagen: Je höher die Nach­tei­le für die betrof­fe­nen Per­so­nen sein kön­nen, des­to unwahr­scheinlicher ist eine rechts­konforme Umset­zung und des­to höher sind auch die Stra­fen für Sie als verantw­ortliches Unternehmen.

Redu­zie­ren Sie Ihr Risi­ko bei Ihrer Videoüberwachung! 

Mit Hil­fe eines Exper­ten, der in die­sem Bereich schon diver­se Pro­jek­te umge­setzt hat, ver­mei­den Sie unnö­ti­ge Inves­ti­tio­nen oder redu­zie­ren Ihre Risi­ken. Neh­men Sie ger­ne Kon­takt auf für wei­te­re Details. Buchen Sie jetzt Online einen Termin!

Achtung Datenschutzverletzung

fra­gen für die Geschäfts­leitung zum The­ma Videoüberwachung

Als ver­ant­wor­tungs­vol­les Unter­neh­men müs­sen Sie auch bei Ihrer Video­über­wachungs­anlage alle Vor­ga­ben der Daten­schutzgesetze erfül­len. Sie wol­len ja nicht auf­grund einer Prü­fung einer Aufsichts­behörde oder im Rah­men eines zivil­recht­lichen Pro­zes­ses eine Stra­fe zah­len oder die Anla­ge still­legen müssen.

Der bes­te Zeit­punkt, über die Rechts­grundlage und die Zwe­cke pro Kame­ra nach­zudenken, ist ganz am Anfang. Also, bevor die Video­überwachungs­anlage gekauft wor­den ist. Sie kön­nen sich dadurch viel Ärger und Kos­ten ersparen.

Auch wenn Sie bereits instal­liert haben: Opti­mie­ren Sie Ihre Unter­la­gen und redu­zie­ren Ihr Risiko.

Was ist, wenn die Video­überwachung durch eine Aufsichts­behörde unter­sagt wird und Geld­bußen aufruft?

Die Höhe von Geld­bu­ßen ist abhän­gig von diver­sen Fak­to­ren. Im Mit­tel­punkt ste­hen der Vorjahres­umsatz und Risi­ko für die betrof­fe­nen Per­so­nen. Ein paar Bei­spie­le für Geld­bu­ßen fin­den Sie wei­ter unten.
Fra­gen Sie sich als Ver­tre­tung der Geschäfts­leitung: Machen wir im Daten­schutz alles rich­tig? Dann stel­len Sie Ihrer IT, Ihrem Haus­meister oder dem Daten­schutz­­beauftragten die fol­gen­den Fra­gen und las­sen sich entsprech­ende Nach­wei­se vorlegen. 

In 4 Schrit­ten zu einer datenschutz­konformen Videoüberwachung

Nach­fol­gend zei­ge ich Ihnen 4 Schrit­te, wie Sie das The­ma „Video­über­wachung“ im Unter­nehmen umset­zen und aktu­ell hal­ten können.

Schritt 1: Holen Sie sich einen Spe­zia­lis­ten an Bord – schnel­ler geht es nicht.

Vor­weg: Die daten­schutz­kon­for­me Gestal­tung einer Video­über­wa­chung kann ein umfang­reiches The­ma wer­den. Die DSGVO gibt zwar kei­ne kon­kre­ten Hin­wei­se, was Unter­nehmen in die­sem Bereich beach­ten müs­sen. Dafür haben die Aufsichts­behörden aber über die Jah­re zahl­rei­che Unter­la­gen zur Ver­fü­gung gestellt, wie die Vor­ga­ben der DSGVO in der Pra­xis umzu­set­zen sind. Auch spie­len Gerichts­ur­tei­le im Detail eine wich­ti­ge Rolle.

Zunächst holen Sie sich einen Spe­zia­lis­ten, der sich seit vie­len Jah­ren mit dem Daten­schutz bei Video­über­wach­ungs­anlagen beschäf­tigt. Damit haben Sie sich einen gro­ßen zeit­lichen Vor­teil verschafft. 

Zunächst ist eine Bestands­auf­nah­me der Überwachungs­anlage erfor­der­lich. Mit einem gerin­gen Zeit­auf­wand bei Ihren inter­nen Fach­­bereichen und exter­nen Dienst­leistern fra­ge ich die erforder­lichen Infor­mationen ab, um einen ers­ten Über­­blick zu bekommen.

Beach­ten Sie das Risi­ko für die betrof­fe­nen Personen!

Der Auf­wand der Doku­men­ta­ti­on für eine Video­über­wa­chung ist von ver­schie­de­nen Fak­to­ren abhän­gig, wie zum Beispiel:

Dar­aus ergibt sich das Risi­ko für die Rech­te und Frei­heiten der betrof­fe­nen Personen.

Das not­wen­di­ge Wis­sen für die Erstel­lung von fach­ge­recht erstell­ten Video­über­wachungs­anlagen soll­ten Sie nicht durch inter­ne Beschäf­tig­te ohne spe­zi­el­le Kennt­nis­se im Daten­schutz erstel­len. Die­se Erfah­rung ist neben­beruflich nur schwer zu erlan­gen.

Schritt 2: Erstel­len Sie eine Doku­men­ta­ti­on zur Videoüberwachung

Dann legen Sie die Art der Doku­men­ta­ti­on fest und in wel­cher Form die Doku­men­te für Ihre Video­über­wachungs­anlage erstellt und abge­legt wer­den sollen.

Sie nut­zen ein inter­nes Dokument­ations­system? Dies könn­te ein inter­nes Wiki­pe­dia, ein Dokumenten­management­system, Goog­le Dri­ve, eine Next­Cloud, ein Qualitäts­management­system, Micro­soft Teams / Share­Point oder der klas­si­sche Akten­ord­ner sein. 

Ver­wen­den Sie einen einheit­lichen Auf­bau der ein­zel­nen Doku­men­te, ein Versions­management und eine Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Freigabe­prozedur. Stel­len Sie sicher, dass die zustän­di­gen Fach­be­rei­che auf die Doku­men­te zugrei­fen können.

Bevor Sie schon die Ange­bo­te von Fach­firmen für die Instal­la­ti­on ein­ho­len, soll­ten Sie genau über­le­gen, wel­che Zwe­cke Sie ver­fol­gen und ob die Videoauf­zeichnung wirk­lich zur Erfül­lung des Zwe­ckes das mil­des­te Mit­tel ist. Wei­ter unten fin­den Sie mehr Infor­ma­tio­nen zu den “mil­de­ren Mitteln”. 

Defi­nie­ren Sie für jede Kame­ra min­des­tens einen kon­kre­ten Zweck, den Sie errei­chen wol­len. Oft­mals wird der Zweck für meh­re­re Kame­ras gel­ten. Alle fol­gen­den Tätig­kei­ten müs­sen auf die Kame­ra selbst und den zu errei­chen­den Zweck abge­stimmt werden.

Redu­zie­ren Sie schon bei der Pla­nung z. B. die Anzahl der Kame­ras, die Bild­aus­schnit­te, Spei­cher­dau­er oder die not­wen­di­ge Tech­nik auf ein Mini­mum. Ver­wen­den Sie einen detail­lier­ten Grund­riss des Gebäu­des. Zeich­nen Sie jede Kame­ra mit dem Auf­nah­me­win­kel und jedes Infor­ma­ti­ons­schild ein. Num­me­rie­ren Sie alle Komponenten.

Erstel­len Sie die Doku­men­te , die Sie für die Video­über­wa­chung typi­scher­wei­se erstellt wer­den müssen.

Wich­tig: Nicht jede Vide­o­ü­berwachung kann gesetzes­konform gestal­tet wer­den. Sie kön­nen bei der Umset­zung Ihr Risi­ko redu­zie­ren. Jedoch zei­gen die letz­ten Jah­re, dass Aufsichts­­behörden hohe Anfor­de­run­gen an die Erforder­­lich­keit der Video­über­wachung stellen.

Schritt 3: Instal­lie­ren und betrei­ben Sie Ihre Videoüberwachung.

Nach der Kon­zep­ti­on kommt die Angebots­­phase und Aus­wahl der geeig­neten Kompo­nenten. Sie haben die Anla­ge schon gekauft oder instal­liert? Dann prü­fen Sie, ob die bestehen­de Videoüber­wachungs­anlage  Ihrem Soll­konzept entspricht. 
Haben exter­ne Dienst­leister Zugriff auf die Video­da­ten? Also z. B. bei einem exter­nen Hos­ting des Video­servers oder bei War­tung- und Sup­port-Täti­g­kei­ten? Dann müs­sen Sie nach­weisen kön­nen, dass die Dienst­leister aus daten­­schutz­rechtlicher Sicht geeig­net sind. Meist ist dann eine Auftrags­verarbeitungs­vereinbarung abzu­schließen und eine Eig­nungs­prü­fung erforderlich. 
Bei der Instal­la­ti­on und Ein­richtung der Kame­ras und des Ser­vers ach­ten Sie dar­auf, dass die Grund­sätze der Daten­minimierung und Speicher­dauer pro Kame­ra umge­setzt wer­den. Dazu gehö­ren das Ein­stellen des Kamera­winkels, der Verpix­elung irrele­vanter Berei­che, die Zugangs­beschränkungen und Zugriffs­rechte auf dem Ser­ver oder die Protokoll­ierung der Akti­vitäten auf dem Server. 

Erstel­len Sie die Infor­ma­ti­ons­schil­der und brin­gen Sie die­se sicht­bar an der rich­ti­gen Stel­le an. Wei­ter unten erfah­ren Sie, was die Inhal­te und die Posi­ti­on angeht.

Ver­ges­sen Sie die Sicher­heits­maß­nah­men nicht.

Neben den tech­nischen Maß­nah­men, wie z. B. ein Zugangs- und Zugriffs­konzept sind auch organi­satorische Maß­nahmen not­wen­dig, um die Rol­len und Verant­wortlich­keiten fest­zu­le­gen. Wei­ter unten fin­den Sie mehr Infor­ma­tio­nen zu die­sem Thema. 

Herz­li­chen Glück­wunsch! Sie haben kon­zep­tio­nell und ope­ra­tiv die erforder­lichen Schrit­te umge­setzt, um eine Video­über­wachung gemäß den daten­schutz­rechtlichen Anfor­de­run­gen umzu­setzen. Jetzt blei­ben Sie dran.

Schritt 4: Aktua­li­sie­ren Sie regel­mäßig Ihre Videoüberwachung.

Sie müs­sen jetzt den Pro­zess auf­recht­erhal­ten, um nach­wei­sen zu kön­nen, dass die Video­über­wa­chung aktu­ell bleibt. Legen Sie sich das The­ma ein­mal im Jahr auf Wie­der­vor­la­ge. Je nach Risi­ko der Ver­ar­bei­tung für die betrof­fe­nen Per­so­nen kön­nen Sie auch fest­le­gen, dass eine Aktua­li­sie­rung für bestimm­te Berei­che häu­fi­ger erfolgt. Bei direk­ten Ver­än­de­run­gen, wie z. B. bau­li­chen Ver­än­de­run­gen, Weg­fall der Zwe­cke, Dieb­stahl oder nicht-les­ba­ren Schil­dern natür­lich zeitnah.

Fin­den Sie hier ein paar Bei­spie­le typi­scher Aufgaben:

Wie immer im Daten­schutz ist es erfor­der­lich, nach­wei­sen zu kön­nen, dass Sie eine kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rung eta­bliert haben. Schrei­ben Sie kurz auf, wel­che Tätig­kei­ten und ggf. Anpas­sun­gen Sie vor­ge­nom­men haben. Die Stan­dard-Doku­men­te soll­ten eine neue Ver­si­on und ein neu­es Datum erhalten.

Typi­sche Doku­men­te im Bereich Videoüberwachung

Fin­den Sie hier eine Aus­wahl ver­schie­de­ner Doku­men­te, die zu erstel­len sind. Damit wei­sen Sie nach, dass Sie sich mit dem The­ma „Video­über­wachung“ inten­siv ausein­ander­gesetzt haben. Infor­ma­tio­nen, die im Schritt 3 ent­ste­hen, ergän­zen Sie entsprechend.

Wei­te­re Details zur Video­über­wa­chung DSGVO

All­ge­mei­nes

Schon bevor Sie sich ein Ange­bot für eine Video­über­wach­ungs­anlage erstel­len las­sen, soll­ten Sie sich fra­gen, ob die­se rechts­konform ein­ge­setzt wer­den kann. Dann inves­tie­ren Sie viel Geld und bege­hen gleich­zeitig eine Ordnungswidrigkeit. 

Wie Sie bereits gese­hen haben, sind zahl­rei­che Vor­ga­ben zu beach­ten. Dafür ist es auch not­wen­dig, die Grund­la­gen zu ver­ste­hen. Zahl­rei­che Begrif­fe fal­len immer wie­der auf: Erfor­der­lich­keit, mil­de­re Mit­tel, Rechts­grund­la­ge, Zweck oder Inter­es­sen­ab­wä­gung. Aber was bedeu­ten die­se Begrif­fe? Fin­den Sie hier wei­te­re Informationen.

Rechts­grund­la­gen im Daten­schutz für die Videoüberwachung

Bei jeder Ver­ein­ba­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ist eine Rechts­grund­la­ge erfor­der­lich. In der DSGVO gibt es ver­schie­de­ne Rechts­grund­lagen, aber nur weni­ge eig­nen sich wirk­lich. Fin­den Sie hier die Rechts­grund­lagen der DSGVO zum The­ma Video­über­wa­chung. Kli­cken Sie auf die Ein­trä­ge, um mehr Infor­ma­tio­nen zu erhalten. 

Zwe­cke der Videoüberwachung

Mit der Fest­le­gung des Zwe­ckes pro Kame­ra defi­nie­ren Sie den Grund­stein für die gesam­te Video­über­wa­chung. Der Zweck beschreibt den beson­de­ren Grund bzw. das Ziel oder das Anlie­gen der Daten­ver­ar­bei­tung – sprich, was Sie eigent­lich errei­chen wollen.

Alle fol­gen­den Schrit­te müs­sen auf die­sen Zweck aus­ge­rich­tet wer­den. Zweck­än­de­run­gen sind im Nach­hin­ein schwie­rig umzu­set­zen. Nach­fol­gend wer­den typi­sche Zwe­cke dargestellt.

Per­so­nen­kreis / Kate­go­rien von Betroffenen

Dar­un­ter ver­steht man im Bereich der Video­über­wachung die Per­so­nen, die in den Aufnahme­bereich kom­men kön­nen. Dies sind z. B. Beschäf­tig­te Ihres Unter­nehmens oder von Kun­den und Geschäfts­partner, Gäs­te, Hand­werker, Kin­der oder sons­ti­ge Schutz­befohlene, Besu­cher, Interess­enten oder Passanten.

Jeder Personen­kreis bringt ein mehr oder weni­ger gro­ßes Risi­ko für Sie als Betrei­ber der Video­über­wach­ung im Daten­schutz mit sich. In Abhängig­keit von der Situa­ti­on, wie z. B. in Pau­sen­be­rei­chen, bei Ärz­ten oder Dauer­arbeits­plätzen wird der Schutz­bedarf für die betrof­fe­nen Per­so­nen steigen. 

sen­si­ble Bereiche

Jeder Personen­kreis bringt ein mehr oder weni­ger gro­ßes Risi­ko für Sie als Betrei­ber der Video­über­wach­ung im Daten­schutz mit sich. In Abhängig­keit von der Situa­ti­on, wie z. B. in Pau­sen­be­rei­chen, bei Ärz­ten oder Dauer­arbeits­plätzen wird der Schutz­bedarf für die betrof­fe­nen Per­so­nen steigen. 

Je sen­si­bler die Berei­che und die damit ver­bun­de­nen Per­so­nen sind, die auf­ge­nom­men wer­den, des­to schwie­ri­ger wird eine geset­zes­kon­for­me Umset­zung. Meist sind die Auf­nah­men als Bei­fang zu sehen. Bei der wei­te­ren Ver­ar­bei­tung kann es aber sein, dass die­se Umstän­de für die betrof­fe­nen Per­so­nen Nach­tei­le brin­gen. Dazu gehören:

Spei­cher­dau­er

Ein ent­schei­den­der Fak­tor für die Recht­mä­ßig­keit der Video­über­wa­chung ist die Spei­cher­dau­er der Auf­nah­men. Bei einer Spei­cher­dau­er von bis zu 72 Zeit­stun­den ist eine umfang­rei­che Recht­fer­ti­gung nicht immer erforderlich.

Es hängt aber kon­kret vom Errei­chen des Zwe­ckes ab, ob die­se Zeit auch aus­rei­chend ist. Ver­län­ger­te Wochen­enden auf­grund von Feier­tagen spie­len dabei eine wich­ti­ge Rol­le in der Argu­men­ta­ti­on. Wenn Sie z. B. Schä­den an Ihrem Gebäu­de erst nach vier Tagen fest­stel­len, die Auf­nah­men aber schon gelöscht sind, kön­nen Sie den eigent­li­chen Zweck nicht mehr erfüllen.

Grund­sätz­lich gilt: Je län­ger die Spei­cher­frist ist, des­to bes­ser muss Ihre Argu­men­ta­ti­on sein. Es gab aber auch schon Gerichts­ur­tei­le, wo eine mona­te­lan­ge Spei­che­rung als zuläs­sig für die Auf­klä­rung eines Dieb­stahls erach­tet wur­de. Dies wird vor Gericht jedoch immer im Ein­zel­fall entschieden.

Je nach Ser­ver­typ gibt es neben der fes­ten Lösch­frist rol­lie­ren­de Spei­cher­fris­ten, die in Abhän­gig­keit von der Anzahl der Bewe­gun­gen eine Daten­auf­zeich­nung erzeu­gen. Außen­ka­me­ras, die auf Regen oder Bewe­gun­gen von Tie­ren oder Pflan­zen reagie­ren, beein­flus­sen die Speicherdauer.

Wer­den die Daten nicht gespei­chert (rei­nes Moni­to­ring), ist dies ent­spre­chend auch auf dem Infor­ma­ti­ons­schild zu ver­mer­ken, sofern kei­ne zwin­gen­den Grün­de dage­gen sprechen.

Übli­cher­wei­se macht es Sinn, für Kame­ras mit den glei­chen Zwe­cken eine glei­che Spei­cher­dau­er fest­zu­le­gen. Schau­en Sie aber genau, ob Sie nicht unter­schied­li­che Lösch­fris­ten bei Ihrer Video­über­wa­chungs­an­la­ge benö­ti­gen. Um nicht unter­schied­li­che Spei­cher­fris­ten auf den jewei­li­gen Infor­ma­ti­ons­schil­dern anzu­ge­ben, fin­det man auf man­chen Schil­dern den Hin­weis “bis zu 7 Tagen”.

Mehr  zum The­ma Löschen von Daten fin­den Sie hier.

Berech­tig­te Inter­es­sen des Unternehmens

Als berech­tig­tes Inter­es­se kann ein nachvoll­ziehbarer ideel­ler, wirtschaft­licher oder recht­li­cher Grund ver­stan­den wer­den. Meist wird das berech­tig­te Inter­es­se auch mit dem Zweck gleich­ge­setzt. Das berech­tig­te Inter­es­se zielt jedoch auf den Nut­zen hin­ter dem Zweck, den Sie oder die Gesell­schaft damit erzie­len. Ach­ten Sie jedoch dar­auf, dass Ihnen das berech­tig­te Inter­es­se zusteht und nicht zu weit gefasst wird.

Damit Sie die­se ers­te Stu­fe der Interessen­wägung neh­men, darf die Video­über­­wachungs­­­anlage kei­ne Spe­ku­la­ti­on dar­stel­len. Die Anla­ge darf nicht instal­liert wer­den, nur weil man spä­ter z. B. Ein­brü­che befürch­tet. Ihr Inter­es­se muss tat­säch­lich und gegen­wär­tig vorliegen. 

Doku­men­tie­ren Sie kon­kre­te Tat­sa­chen, aus denen sich die Notwendig­keit erschließt. Das all­ge­mei­ne Lebens­­risiko reicht dabei nicht aus. Bes­ser sind doku­men­tier­te Beschä­di­gun­gen oder Vor­fäl­le in der Vergangen­heit, am bes­ten noch mit einem Akten­zeichen der Poli­zei. Sie ken­nen vergleich­bare Fäl­le in der Nach­bar­schaft aus der nahen Vergangen­heit? Auch die­se Infor­ma­tio­nen sind Gold wert, um die ers­te Stu­fe zu überwinden.

Sie sind ein Unter­neh­men in einer Bran­che, in der regel­mä­ßig Dieb­stäh­le statt­fin­den, wie z. B. Beklei­dung, Schmuck oder Tank­stel­len? Hier gibt es mehr Spiel­raum bei der Recht­fer­ti­gung, weil hier übli­cher­wei­se häu­fi­ger Raub­über­fäl­le oder sons­ti­ge Straf­ta­ten began­gen werden.

Erfor­der­lich­keit und mil­de­re Mittel

Sie müs­sen als Unter­neh­men vor­ab für jede Kame­ra prü­fen und dokument­ieren, ob die­se geeig­net und erforder­lich ist, um den defi­nier­ten Zweck zu errei­chen. Aber kann der Zweck nicht auch mit einem ande­ren Mit­tel genau­so gut erreicht wer­den? Ein Mit­tel, das weni­ger in das Persön­lich­keits­recht ein­greift und dabei aber wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch ver­tret­bar ist?

Set­zen Sie sich also mit wei­te­ren Schutz­maßnahmen aus­einander. Wäh­len Sie denk­bare Alter­nativen aus und doku­men­tie­ren Sie die Eig­nung ent­spre­chend in Ihren Unter­la­gen. Ein paar Bei­spie­le fin­den Sie nachfolgend.

Die Erforder­lichkeit ist aber auch zeit­lich, räum­lich und tech­nisch zu ver­ste­hen. Das bedeu­tet, dass zur Gefahren­abwehr z. B. die Kamera­position und die aufge­nommenen Berei­che eine entschei­dende Rol­le spie­len. Die Kame­ra muss den Zweck erfül­len und nur die erforder­lichen Berei­che auf­zeich­nen. Wenn Sie Dieb­stähle in der Nacht auf­klä­ren wol­len, muss die Video­auf­zeichnung tags­über abge­schaltet werden. 

Set­zen Sie auch nur Kame­ras ein, die für den geplan­ten Zweck erforder­lich sind. Wäh­len Sie des­halb nur Kame­ras aus, die die erforder­liche Funk­ti­on mit­brin­gen. Soll­te dies nicht mög­lich sein, deakti­vieren Sie unnö­ti­ge Funk­tio­nen und doku­men­tie­ren Sie den Soll-Zustand.

Legen Sie die maxi­ma­le Speicher­dauer fest. Sie darf nur so lang sein, um den Zweck zu erfül­len. Wur­de die Erforder­lichkeit der Video­überwachung schlüs­sig begrün­det, haben Sie die zwei­te Stu­fe der Interessen­abwägung abgeschlossen.

Sicher­heit der Verarbeitung

Wie bei allen Ver­ar­bei­tun­gen personen­­bezogener Daten müs­sen Sie tech­ni­sche und organi­satorische Maß­­nahmen tref­fen, um die Daten der betrof­fe­nen Per­so­nen zu schüt­zen. Dabei sind müs­sen die Maß­nahmen ange­messen und wirk­sam sein sowie dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Kli­cken Sie auf die Maß­nah­men für wei­te­re Informationen.

Zutritts­kon­trol­le

Hier­un­ter fal­len Maß­nah­men, die Unbe­fug­ten den räum­li­chen Zutritt zu dem Video­ser­ver, auf denen die Über­wa­chung gemo­nit­ort oder Auf­zeich­nun­gen gespei­chert wer­den, ver­weh­ren. Bei­spie­le hier­für sind: Zutritts­be­rech­ti­gungs­kon­zep­te, Tür­si­che­run­gen (elek­tri­scher Tür­schlie­ßer, Aus­weis­le­ser, Fern­seh­mo­ni­tor, Pfört­ner), defi­nier­te Sicher­heits­be­rei­che und kon­trol­lier­te Zutrit­te oder die Auf­be­wah­rung der IT-Sys­te­me in abschließ­ba­ren Räumen.

Zugangs­kon­trol­le

Hier­un­ter fal­len Maß­nah­men, die ver­hin­dern, dass IT-Sys­te­me von Unbe­fug­ten genutzt wer­den kön­nen. Bei­spie­le hier­für sind: Auf­be­wah­rung der IT-Sys­te­me unter Ver­schluss, auto­ma­ti­sche Sper­rung von Nut­zer­ac­counts nach mehr­fa­cher Fehl­ein­ga­be von Pass­wör­tern, Benut­zer­kon­zept, indi­vi­du­el­le Pass­wör­ter, Getrenn­te Pass­wör­ter für zwei Par­tei­en, Pro­zes­se zur Ertei­lung und Ent­zug von Benutzern.

Zugriffs­kon­trol­le

Mit der Zugriffs­kon­trol­le stel­len Sie sicher, dass Per­so­nen, die zur Benut­zung der Video­auf­zeich­nungs­an­la­ge berech­tigt sind, nur die erfor­der­li­chen Tätig­kei­ten durchzuführen.

Bei­spie­le: Fest­le­gung der Zugriffs­be­rech­ti­gun­gen, Fest­le­gung der Befug­nis zur Daten­ein­ga­be, ‑ände­rung, ‑löschung oder die Kon­trol­le des Zugriffs, der Ein­sicht oder der Export­mög­lich­keit für Videosequenzen.

Tren­nungs­kon­trol­le

Mit der Tren­nungs­kon­trol­le soll sicher­ge­stellt wer­den, dass zu unter­schied­li­chen Zwe­cken erho­be­ne Daten aus der Video­über­wa­chung auch getrennt ver­ar­bei­tet wer­den. Dies ist meist bei umfang­rei­che­ren Anla­ge der Fall. Bei­spie­le: Logi­sche Daten­tren­nung, sepa­ra­te Man­dan­ten im IT-Sys­tem, Daten­si­che­run­gen pro Man­dant oder Funk­ti­ons­tren­nung bei den Beteiligten.

Wei­ter­ga­be­kon­trol­le

Mit den Maß­nah­men der Wei­ter­ga­be­kon­trol­le stel­len Sie sicher, dass Daten sicher über­mit­telt werden.

Bei­spie­le: Unter­las­sen von elek­tro­ni­schen Daten­über­tra­gun­gen, Unter­las­sen von phy­si­schen Trans­por­ten, Ver­schlüs­se­lung von Daten oder Daten­trä­gern, Anwei­sun­gen für die Über­mitt­lung der Daten­ex­por­te an z. B. die Polizei.

Ein­ga­be­kon­trol­le

Mit der Ein­ga­be­kon­trol­le stel­len Sie sicher, dass nach­träg­lich über­prüft und fest­ge­stellt wer­den kann, ob und von wem Daten und Ein­stel­lun­gen in der Video­über­wa­chungs­an­la­ge ein­ge­ge­ben, ver­än­dert oder ent­fernt wor­den sind.

Bei­spie­le:

  • - Orga­ni­sa­to­ri­sche Fest­le­gun­gen von Aktivitäten,
  • - Pro­to­kol­lie­run­gen von Ein­ga­ben im IT-System
  • - Rege­lun­gen der Zugriffsberechtigungen
Auf­trags­kon­trol­le

Mit der Auf­trags­kon­trol­le stel­len Sie die Daten­ver­ar­bei­tung durch Auf­trags­ver­ar­bei­ter sicher. Der Auf­trags­ver­ar­bei­ter muss geeig­net sein, darf die Daten im Rah­men ihrer Tätig­kei­ten nur auf Wei­sung und für Ihre Zwe­cke ver­ar­bei­ten. Bei­spie­le: Abschluss einer voll­stän­di­gen, aktu­el­len, kor­rek­ten und aus­ge­wo­ge­nen AV-Ver­ein­ba­rung, vor­he­ri­ge und regel­mä­ßi­ge Prü­fung des Auf­trags­ver­ar­bei­ters, Vor­ga­ben und Doku­men­ta­ti­on von Wei­sun­gen, zen­tra­le Erfas­sung aller Auf­trags­ver­ar­bei­ter, oder stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len der Pro­to­kol­le der Videoüberwachungsanlage.

Nicht­ver­ket­tung, Trans­pa­renz und Intervenierbarkeit

Aus den Daten­schutz­zie­len der Auf­sichts­be­hör­den (sie­he SDM-Modell) erge­ben sich zusätz­li­che Maß­nah­men für Video­über­wa­chungs­an­la­gen.

Bei­spie­le:

  • - Reduk­ti­on der Schnitt­stel­len auf die wesent­li­chen IT-Systeme
  • - Ver­mei­dung von Zugrif­fen von jedem Arbeits­platz über einen Browser)
  • - Reduk­ti­on auf die not­wen­di­gen Per­so­nen,
  • - regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le der Infor­ma­ti­ons­schil­der der Video­über­wa­chung auf Les­bar­keit und Richtigkeit
  • - Anwei­sun­gen für Beschäf­tig­te zur Erfül­lung der Betroffenenrechte
Daten­mi­ni­mie­rung und Speicherbegrenzung

Aus den Daten­schutz­zie­len der Auf­sichts­be­hör­den (sie­he SDM-Modell) erge­ben sich zusätz­li­che Maß­nah­men für Video­über­wa­chungs­an­la­gen.

Bei­spie­le:

  • - Reduk­ti­on der Schnitt­stel­len auf die wesent­li­chen IT-Systeme
  • - Ver­mei­dung von Zugrif­fen von jedem Arbeits­platz über einen Browser)
  • - Reduk­ti­on auf die not­wen­di­gen Per­so­nen,
  • - regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le der Infor­ma­ti­ons­schil­der der Video­über­wa­chung auf Les­bar­keit und Richtigkeit
  • - auto­ma­ti­sche Löschung der Bild­da­ten und Export­da­tei­en gem. Spei­cher­kon­zept
  • - Kon­trol­le auf Funk­ti­ons­wei­se der Video­über­wa­chungs­an­la­ge und sämt­li­cher Komponenten
  • - Reduk­ti­on der Auf­nah­men durch Ver­pi­xelung / Schwär­zung von Bildinhalten
  • - Anwei­sun­gen für Beschäf­tig­te zur Erfül­lung der Betroffenenrechte
Ver­füg­bar­keits­kon­trol­le

Mit den Maß­nah­men der Ver­füg­bar­keits­kon­trol­le stel­len Sie sicher, dass Daten gegen zufäl­li­ge Zer­stö­rung oder Ver­lust geschützt sind. Ein Ver­lust der Daten führt dazu, dass Sie Ihre Zwe­cke nicht errei­chen kön­nen. Bei­spie­le: Blo­cken von Inter­net- und E‑Mail, Viren­scan­ner, Spam-Fil­ter, Fire­walls, regel­mä­ßi­ge Updates des Betriebs­sys­tems, regel­mä­ßi­ge Updates der Sicher­heits­soft­ware oder Anfer­ti­gung von Sicher­heits­ko­pien, Blitz- und Überspannungsschutz.

Regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung und ste­ti­ge Verbesserung

Auch bei der Video­überwachung müs­sen Sie regel­mä­ßig prü­fen, ob die gesam­te Umge­bung noch aktu­ell ist. Erstel­len Sie ein Kon­zept, um Rol­len, Verantwort­lichkeiten und Auf­ga­ben festzu­legen. Set­zen Sie das Kon­zept im Tages­be­trieb um.

Wie bei jeder Daten­ver­ar­bei­tung sind Sicher­heits­maß­nah­men not­wen­dig. Gene­rel­le Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie im Bereich Daten­schutz-Grund­la­gen. Mehr Infor­ma­tio­nen zur Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung.

Drei­stu­fe Interessenabwägung

All­ge­mei­nes

Wenn Sie die Video­über­wachung mit der Rechts­grund­la­ge „Berech­tig­tes Inter­es­se“ begrün­den, müs­sen Sie eine Interessen­abwägung durch­füh­ren und doku­men­tie­ren. Dabei gilt: Je tie­fer der Ein­griff in die Rech­te und Frei­heiten der Per­so­nen ist, des­to wich­ti­ger ist eine inten­si­ve Ausein­ander­setzung erfor­der­lich. In die­sem Bereich wird die Interessen­abwägung näher erklärt. 

Die fol­gen­den drei Stu­fen sind zu neh­men, um zu einer belast­ba­ren Rechts­grund­la­ge zu kom­men. Die dazu­ge­hö­ri­ge Doku­men­ta­ti­on wird im Fal­le einer Aus­ein­an­der­set­zung hin­zu­ge­zo­gen und kann die Ent­schei­dung des Gerich­tes maß­geb­lich beein­flus­sen oder das Buß­geld minimieren.

Stu­fe 1: Berech­tig­te Inter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen und Dritten

Ist die Video­über­wa­chung zur Wah­rung Ihrer berech­tig­ten Inter­es­sen oder von Drit­ten nachvollziehbar?

Doku­men­tie­ren Sie, was Sie errei­chen möch­ten. Die­se Stu­fe ist für Unter­neh­men leicht zu neh­men. Im Bereich der Begriffs­de­fi­ni­tio­nen wird das berech­tig­te Inter­es­se näher erklärt und eini­ge Bei­spie­le wer­den dargestellt.

Stu­fe 2: Erfor­der­lich­keit der Videoüberwachung

Bei der zwei­ten Stu­fe müs­sen Sie bewei­sen, dass ande­re Mit­tel geprüft wor­den sind, die weni­ger in die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen ein­grei­fen. Dabei hal­ten Sie fest, ob die Mit­tel finan­zi­ell und orga­ni­sa­to­risch zumut­bar sind. Die­se Stu­fe ist schon anspruchsvoller. 

Hier ist Vor­ar­beit ange­fragt, der für Sie Auf­wand bedeu­tet. All­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen hel­fen bei der Argu­men­ta­ti­on nicht wei­ter. Im Bereich der Begriffs­de­fi­ni­tio­nen wird die Erfor­der­lich­keit der Video­über­wa­chung näher erklärt und eini­ge Bei­spie­le wer­den dargestellt.

Stu­fe 3: Berech­tig­te Inter­es­se der Betroffenen

In der drit­ten Stu­fe betrach­ten Sie die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen. Bezie­hen Sie dabei die Gesamt­um­stän­de der geplan­ten oder bestehen­den Anla­ge ein.

Anhand der kon­kre­ten Situa­ti­on beur­tei­len Sie objek­tiv, wie bedeu­tend die Inter­es­sen der gefilm­ten Per­so­nen sind. Sie müs­sen sich also in die ande­re Posi­ti­on hinein­ ver­set­zen. Über­le­gen Sie, wel­che Fol­gen ein Kon­troll­ver­lust für die Betrof­fe­nen haben kann. Zie­hen Sie dabei auch bestehen­de Gerichts­urteile hin­zu. Die fol­gen­den Fak­to­ren spie­len dabei meist eine Rolle:

Die Erstel­lung einer drei­stufigen Interessen­abwägung benö­tigt Zeit. Sie müs­sen erst alle Infor­mationen zusammen­tragen, ord­nen und dann bewerten.

Video­über­wa­chung in nicht-öffent­li­chen Unternehmen

Auf­sichts­be­hör­den sehen in der Videoüber­wachung von Per­so­nen einen sehr star­ken Ein­griff in die Persönlich­keitsrechte. Liest man die Jahres­berichte von den ein­zel­nen Behör­den, nimmt die­ses The­ma jedes Jahr einen ste­tig wach­sen­den Platz ein. Das heißt nicht, dass eine Video­über­wachungs­anlage nicht auch gesetzes­konform betrie­ben wer­den kann. Es kommt jedoch auf die Situa­ti­on und die kon­kre­te Umset­zung an. 

Pau­schal kann man sagen: Je höher die Nach­tei­le für die betrof­fe­nen Per­so­nen sein kön­nen, des­to unwahr­scheinlicher ist eine rechts­konforme Umset­zung und des­to höher sind auch die Stra­fen für Sie als verantw­ortliches Unter­nehmen. Sie benö­ti­gen Unter­stüt­zung?

Achtung Datenschutzverletzung

Geld­bus­sen

Betrei­ben Sie Ihre Video­überwachungs­anlage nicht fach­ge­recht, kann es zu Unter­lassungs­­klagen oder / und Geld­bussen füh­ren. Üblich sind auch Anfor­de­run­gen, die Video­­kameras zu deinstall­ieren oder zu deak­ti­vie­ren. Anbei fin­den Sie ein paar Bei­spie­le zu veröffent­lichten Urtei­len (Nicht alle Stra­fen sind rechts­kräftig). Quel­le: Lis­te der deut­schen Urtei­le zu Video­über­wa­chun­gen – Wiki­pe­dia und www.enforcementtracker.com

Typi­sche Orte und Ein­satz­ge­bie­te der Videoüberwachung

Video­über­wa­chungs­ka­me­ras wer­den an ver­schie­de­nen Orten ein­ge­setzt. In den meis­ten Fäl­len spie­len die Vor­beu­gung und Auf­klä­rung von Ordnungs­widrigkeiten und Straf­taten eine Rol­le.  Fin­den Sie hier einen Über­blick über die ver­schie­de­nen Berei­che im Unter­nehmen, wo Video­über­­wachungs­­kameras zum Ein­satz kom­men. Kli­cken Sie auf die Links für wei­te­re Informationen. 

Kon­ti­nu­ier­li­che Ver­bes­se­rung der Videoüberwachungsanlage

Ver­bes­sern bedeu­tet vor­ran­gig Pro­ble­me lösen. Pro­ble­me lösen wie­der­um heißt, Ler­nen und Anpas­sung.  Das PDCA-Modell (Plan – Do – Check – Act) hin­ter­fragt die Ist-Situa­ti­on Ihres Unter­nehmens und star­tet im Unter­neh­men einen wieder­kehrenden Regel­kreis zur Verbess­erung der Abläu­fe und Prozesse.

Blei­ben Sie aktuell!

Eta­blie­ren Sie auch bei der Video­über­wachungs­anlage einen Regel­kreis, um die Recht­mä­ßig­keit auf­recht­zu­er­hal­ten. Prü­fen Sie in regel­mä­ßi­gen Abstän­den, ob die Daten­ver­ar­bei­tung noch aktu­ell ist und die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt. 

Sind die Ansprech­part­ner und Dienst­leis­ter noch aktu­ell? Stim­men die Ein­stel­lun­gen der gesam­ten Anla­ge noch? Sind alle Doku­men­ta­tio­nen auf dem neu­es­ten Stand? Hat sich Video­über­wa­chungs­an­la­ge bewährt oder müs­sen Sie ein­zel­ne Kame­ras deinstal­lie­ren, weil die Begrün­dung auf­grund von Ände­run­gen am Objekt nicht mehr schlüs­sig ist?

Plan

Pro­jekt­pla­nung, Fest­le­gung von Rol­len, Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Auf­ga­ben, Inven­tur der bis­he­ri­gen Unterlagen

Do

Umset­zung und Doku­men­ta­ti­on der Unter­la­gen, Ent­schei­dung und Umset­zung der Installation

Act

Aktua­li­sie­rung und Anpas­sung der Unter­la­gen und Instal­la­ti­on der Videoüberwachung

Check

Regel­mä­ßi­ge Prü­fung der Anla­ge auf Recht­mä­ßig­keit, Ange­mes­sen­heit, Erfor­der­lich­keit, Wirk­sam­keit und Stand der Technik

Fra­gen und Ant­wor­ten zu den Grund­la­gen einer Videoüberwachung

Wenn Sie den Ein­satz einer Video­über­wa­chungs­an­la­ge pla­nen, soll­ten Sie die Vor­ga­ben der Daten­schutz­ge­set­ze anwen­den. Da immer noch viel Unsi­cher­heit in die­sem The­ma besteht, fin­den Sie hier ein paar Ant­wor­ten auf häu­fi­ge Fra­gen:

Wel­che Rechts­grund­la­ge kann ich bei einer Video­über­wa­chung nutzen?

Die mög­li­chen Rechts­grund­la­gen fin­den Sie im obe­ren Bereich die­ser Sei­te. Übli­cher­wei­se wird die Inter­es­sen­ab­wä­gung als ein­zig sinn­vol­le Rechts­grund­la­ge verwendet.

Was muss ich vor dem Auf­stel­len der Kame­ra bedenken?

Defi­nie­ren Sie zunächst Ihr eige­nes Inter­es­se. Dann prü­fen Sie die Erfor­der­lich­keit und die mil­de­ren Mit­tel. Kön­nen Sie Ihr Ziel auch mit alter­na­ti­ven zumut­ba­ren Mit­teln errei­chen, das weni­ger in die Rech­te von betrof­fe­nen Per­so­nen ein­greift, ist die Video­über­wa­chung nicht erfor­der­lich und damit nicht rechtskonform.

Bei­spiel: Um zu ver­hin­dern, dass nachts Auto­fah­rer auf dem Park­platz eines Super­mark­tes par­ken, kann der Betrei­ber statt einer nächt­li­chen Video­über­wa­chung auch eine Schran­ke nutzen.

Prü­fen Sie ergän­zend, ob statt einer umfas­sen­den Über­wa­chung auch ein Ein­satz an Schwer­punk­ten oder zu bestimm­ten Zei­ten aus­rei­chend ist. Trotz der Erfor­der­lich­keit kann die Video­über­wa­chung unzu­läs­sig sein, wenn die schutz­wür­di­gen Inter­es­sen der Betrof­fe­nen über­wie­gen. Maß­stab für die­se Abwä­gung sind die grund­recht­lich geschütz­ten Inter­es­sen der betrof­fe­nen Personen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den erfor­der­li­chen Maß­nah­men fin­den Sie im obe­ren Bereich.

Was fragt die Auf­sichts­be­hör­de bei einer Prü­fung einer Videoüberwachung?

Der fol­gen­de Fra­gen­ka­ta­log wur­de in der Ver­gan­gen­heit von Auf­sichts­be­hör­den ver­schickt. Sie soll­ten in der Lage sein, auf die­se Fra­gen inner­halb von einer Woche zu antworten.

  1. Trifft es zu, dass Sie eine Video­über­wa­chungs­an­la­ge instal­liert haben und betrei­ben? Falls eine Anla­ge von einer ande­ren Per­son oder Orga­ni­sa­ti­on (Unter­neh­men, Betrieb, Ver­ein o. Ä.) betrie­ben wird, tei­len Sie uns deren Name und Anschrift mit.
  2. Wie vie­le Kame­ras sind in Betrieb?
  3. Wo sind die ein­zel­nen Kame­ras instal­liert und wel­che räum­li­chen Berei­che wer­den mit ihnen jeweils beob­ach­tet? Bit­te legen Sie dazu eine Skiz­ze und Fotos der Ört­lich­keit (Bil­der der Kame­ras in ihrem Umfeld) sowie für jede ein­zel­ne Kame­ra einen zuor­den­ba­res Bild­schirm­fo­to (Screen­shot, Bild­schirm­ko­pie, foto­ähn­li­che Abbil­dung der aktu­el­len gra­fi­schen Wie­der­ga­be des Kame­ra) des Erfas­sungs­be­reichs der Kame­ra vor, damit nach­voll­zo­gen wer­den kann, was die Kame­ras abbil­den. Bit­te geben Sie dabei auch an, ob Arbeits­plät­ze (Wel­che Art von Arbeits­plät­zen? Kurz­zei­tig genutz­te oder dau­er­haft genutz­te Arbeits­plät­ze?) von der Kame­ra erfasst werden.
  4. Nen­nen Sie bit­te die genaue Bezeich­nung der ver­wen­de­ten Kame­ra­mo­del­le. Geben Sie auch Infor­ma­tio­nen zu ggf. ein­ge­setz­ten Funk­tio­nen wie Zoom, Schwenk­bar­keit und Audio­über­tra­gung. Legen Sie Ihrer Stel­lung­nah­me Dar­stel­lun­gen der Her­stel­ler (tech­ni­scher Auf­bau, Daten­blät­ter, Doku­men­ta­tio­nen) der Kame­ras bei.
  5. Geben Sie für jede Kame­ra an, ob die Erfas­sung dau­er­haft erfolgt oder nur wäh­rend bestimm­ter Zeit­räu­me (z. B. an allen Werk­ta­gen von 22 Uhr bis mor­gens 4 Uhr) oder durch bestimm­te Ereig­nis­se (z. B. beweg­tes Objekt im Erfas­sungs­be­reich) aus­ge­löst wird. In letz­te­rem Fal­le tei­len Sie uns bit­te mit, ob und wie groß die Vor- und Nach­lauf­zei­ten für die Spei­che­rung der Auf­nah­men ein­ge­stellt sind.
  6. Wer­den die Auf­nah­men der Kame­ras auf einen/mehrere Überwachungsmonitor/e über­tra­gen? Wenn ja, wer beob­ach­tet diese(n) Monitor(e)? Kann/können der/die Monitor(e) nur von Berech­tig­ten ein­ge­se­hen wer­den? Legen Sie uns bit­te eine Skiz­ze des Stand­orts des Über­wa­chungs­mo­ni­tors vor oder ein Bild des Standorts.
  7. Wer­den die Auf­nah­men (oder ggf. wel­che Auf­nah­men) gespei­chert und in wel­cher Form (z. B. auf Magnet­band oder in einem elek­tro­ni­schen Spei­cher, als Video­se­quenz oder Ein­zel­bil­der)? Wenn ja, wo wer­den die Auf­zeich­nun­gen gespei­chert, wer hat unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Zugriff?
  8. Falls eine Spei­che­rung erfolgt: Wie lan­ge wer­den die Auf­nah­men gespei­chert, wann und wie wer­den die Daten gelöscht?
  9. Wer­den Auf­nah­men an Drit­te über­mit­telt? Falls ja, an wen, für wel­chen Zweck und auf wel­cher Rechtgrundlage?
  10. Besteht eine Zugriffs­mög­lich­keit auf die Video­bil­der (live oder auf­ge­zeich­net) von außen, z.B. über eine Smart­phone-App per WLAN? Falls ja, war­um und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird von außen zugegriffen?
  11. Beschrei­ben Sie bit­te den Zweck jeder ein­zel­nen Kame­ra und nen­nen Sie die Rechts­grund­la­ge (Gesetz, Ver­ord­nung o. Ä.), auf der die Video­über­wa­chung jeweils erfolgt. Bit­te erläu­tern Sie die Ereig­nis­se, derent­we­gen Sie die Video­über­wa­chungs­an­la­ge instal­liert haben (Art des Ereig­nis­ses, Zeit­punkt, Tages­zeit und Scha­dens­hö­he, ggf. Akten­zei­chen der Poli­zei oder Scha­dens­mel­dung bei der Ver­si­che­rung). Soll­te es kei­ne kon­kre­ten Vor­komm­nis­se gege­ben haben, beschrei­ben Sie bit­te, wes­halb der video­über­wach­te Bereich so gefähr­det ist, dass er zwin­gend video­über­wacht wer­den muss.
  12. Wur­den mil­de­re Maß­nah­men, die für das Recht auf Schutz der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Betrof­fe­nen weni­ger ein­schnei­dend sind (bspw. der Ein­satz einer Alarm­an­la­ge, häu­fi­ge­re Kon­trol­len durch Per­so­nal, Zutritts­si­che­run­gen), in Betracht gezo­gen? Mit wel­cher Begrün­dung wur­den die­se verworfen?
  13. Wei­sen Sie auf die Video­über­wa­chung hin, ggf. wo und wie (vgl. § 4 Absatz 2 BDSG i.V. mit Art. 12 ff. DS-GVO)? Bit­te legen Sie uns ein Foto des Hin­wei­ses vor. Wur­den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, die von der Video­über­wa­chungs­maß­nah­me betrof­fen sein kön­nen, dar­über unter­rich­tet? Wenn ja, auf wel­che Wei­se? Besteht eine Betriebs­ver­ein­ba­rung? Falls ja, legen Sie uns die­se bit­te vor.
  14. Bit­te legen Sie uns das Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten nach Art. 30 DS-GVO inklu­si­ve einer all­ge­mei­nen Beschrei­bung der tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men gemäß Arti­kel 32 Absatz 1 DS-GVO vor. Bezüg­lich des Inhalts die­ser Ver­fah­rens­be­schrei­bung kön­nen Sie sich am Wort­laut des Art. 30 Absatz 1 DS-GVO oder den Hin­wei­sen der Daten­schutz­kon­fe­renz orientieren.
  15. Beab­sich­ti­gen Sie, das bis­he­ri­ge Ver­fah­ren zu ändern, die Video­über­wa­chung ein­zu­stel­len oder die Video­ka­me­ras zu entfernen?
Muss der Betriebs­rat bei einer Video­über­wa­chung mitbestimmen?

Wenn Video­ka­me­ras ein­ge­setzt wer­den sol­len, müs­sen Sie den der Per­so­nal­rat bzw. Betriebs­rat früh ein­be­zie­hen. (Mitbestimmungs­anspruch § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz).

Bei der Video­überwachung han­delt es sich um einen Ein­griff in den Persönlichkeits­bereich der Arbeit­nehmer durch Ver­wen­dung tech­ni­scher Kontroll­einrichtungen. Eine Über­wa­chung und Leistungs­beurteilung sind prin­zi­pi­ell mög­lich und daher mitbestimmungspflichtig.

Darf ich neben Bild- auch Ton­auf­nah­men anfertigen?

Wenn die Tech­nik neben der Video- auch eine Audio­funk­ti­on anbie­tet, muss die­se stets deak­ti­viert wer­den. Die Rechts­grund­la­gen für die Video­über­wa­chung umfas­sen kei­ne Ton­auf­nah­men. Für öffent­li­che Unter­neh­men und staat­li­che Stel­len gibt es in man­chen Bun­des­län­dern Aus­nah­men (z. B. Body­cams oder bei Ver­an­stal­tun­gen für die Poli­zei). Das unbe­fug­te Abhö­ren des ver­trau­lich gespro­che­nen Wor­tes ist straf­bar (§ 201 StGB).

Muss eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung bei jeder Video­über­wa­chungs­an­la­ge durch­ge­führt werden?

Es kommt hier auf den Ein­zel­fall an. Eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung ist immer dann erfor­der­lich, wenn durch die Ver­ar­bei­tung ein hohes Risi­ko für die Rech­te und Frei­hei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen ent­ste­hen kann. Machen Sie also zuerst eine Risi­ko­be­wer­tung und prü­fen Sie mit Ihrem Pro­zess, ob eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung not­wen­dig ist.

Für den Betrieb einer sog. „Klin­gel­ka­me­ra“, die beim Klin­geln akti­viert wird, ist eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung eher nicht erfor­der­lich. Aber auch hier sind eini­ge Punk­te zu beach­ten. Wenn Sie vor dem 25. Mai 2018 eine fach­ge­recht durch­ge­führ­te Vor­ab­kon­trol­le durch­ge­führt haben, ist eine erneu­te Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung nicht erfor­der­lich, wenn sich die Rah­men­be­din­gun­gen nicht ver­än­dert haben.

News und Wis­sen zum The­ma Videoüberwachung

In die­sem Bereich fin­den Sie Nach­rich­ten und Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen zum The­ma Videoüberwachung.

Kun­den­stim­men

Zufrie­de­ne Kun­den emp­feh­len mei­ne Dienst­leis­tung wei­ter. Über­zeu­gen Sie sich.

IT GROSS­HAN­DEL (Inter­ner DSB) Hamburg

Mit einer hohen datenschutz­rechtlichen, orga­ni­sa­to­ri­schen und sicherheits­relevanten Kom­pe­tenz hat Herr Nie­hoff unser Unter­nehmen schnell und mit außer­ordentlicher Unter­stützung bei der Umset­zung der DSGVO unter­stützt. Das Coa­ching hat sich bezahlt gemacht.

Öffent­li­che Ver­wal­tung (CDO) Lüneburg

Sie schaf­fen es, die­ses The­ma so inter­es­sant zu ver­pa­cken, dass ich trotz­dem am Ende mit einem Lächeln aus den Mee­tings gehe.

IT-Dienst­leis­ter (GF) Hamburg

Nach dem ers­ten Start haben wir schnell gemerkt, dass es ohne pro­fes­sio­nel­le Hil­fe nicht wei­ter­geht. Herr Nie­hoff hat uns hier auf die rich­ti­ge Spur gebracht und wir uns auch in Zukunft wei­ter unter­stüt­zen. Vie­len Dank für die super schnel­le Reak­ti­on und Hil­fe in der Kri­se! Wir freu­en uns auch in Zukunft einen star­ken Part­ner an der Sei­te zu haben! Kars­ten Loren­zen, Geschäfts­füh­rer Test­ex­per­ten KLE GmbH

Let­ter­shop, Hamburg
Lie­ber Herr Nie­hoff, höchs­te Zeit mal Dan­ke zu sagen für die stets promp­te, freund­liche und umfäng­liche Unter­­stützung in allen Daten­schutz­­belangen. Sei es vor Ort im Rah­men von Daten­­schutz­audits oder auch im Rah­men der vertrag­lichen Prü­fun­gen. Für mich ist es sehr wert­voll, dass Sie Ihre Aus­sagen immer auf den Punkt brin­gen, so dass ich intern wie auch extern kom­pe­tent agie­ren kann. Auf eine wei­te­re gemein­same Zusammenarbeit. 

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