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Dür­fen Park­ver­stö­ße am Super­markt geahn­det werden?

Parkplatzbetreiber verschicken immer häufiger Knöllchen wegen vermeintlicher Parkverstöße auf dem Supermarkt-Parkplatz. Ist das erlaubt?

Pri­va­te Unter­neh­men ver­schi­cken immer häu­fi­ger Knöll­chen wegen ver­meint­li­cher Park­ver­stö­ße auf dem Super­markt-Park­platz. Doch was ist dran an den Vor­wür­fen, dass gegen den Daten­schutz ver­sto­ßen wird? Die­ser Arti­kel infor­miert über die wich­tigs­ten Punkte.

Ein­lei­tung

Sie par­ken auf einem Park­platz eines Super­markts und über­schrei­ten die maxi­ma­le Park­zeit nur mini­mal. An der Wind­schutz­schei­be fin­den Sie kein Zet­tel wegen dem Ver­stoß. Ein paar Tage spä­ter erhal­ten Sie eine Rech­nung über 25 Euro als Stra­fe per Post. Das pri­va­te Sicher­heits­un­ter­neh­men, dass für die Über­wa­chung des Park­plat­zes zustän­dig ist, hat­te die Park­zei­ten anhand einer Kame­ra über­wacht und das Auto­kenn­zei­chen doku­men­tiert. Doch darf ein pri­va­tes Unter­neh­men im Rah­men des Daten­schutz­rechts bei den Behör­den den Hal­ter abfragen?

War­um instal­lie­ren immer mehr Geschäf­te Videoberwachungskamera?

Unter­neh­men begrün­den die Über­wa­chung der Park­plät­ze damit, dass Park­plät­ze durch Dau­er­par­ker “ech­ten” Kun­den nicht mehr zur Ver­fü­gung ste­hen und Umsatz­ein­bu­ßen die Fol­ge sind. Daher über­wa­chen Inha­ber der Park­plät­ze die Ein­hal­tung der Höchst­park­dau­er meist mit einer Park­schei­be. Doch die Dau­er­par­ker kom­men teil­wei­se auch zwi­schen­durch zum Auto zurück und ver­län­gern die Park­dau­er durch Wei­ter­dre­hen der Park­schei­be, kau­fen aber nichts im Geschäft. Außer­dem sind Per­so­nal­kos­ten auf­wän­dig und kos­ten­in­ten­siv. Daher instal­lie­ren Unter­neh­men zuneh­mend die LPR-Technik.

Wie funk­tio­niert die Technik?

Auto­kenn­zei­chen wer­den bei Ein­fahrt und Ver­las­sen des Park­plat­zes mit einer Kame­ra erfasst. Dazu wird eine LPR-Kame­ra (Licen­se Pla­te Reco­gni­ti­on) ein­ge­setzt. Per­so­nen wer­den dadurch nicht gefilmt. Das hilft bei einer schnel­len Umset­zung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben der Datenschutzgrundverordnung.

Die LPR-Kame­ra wer­tet das Kfz-Kenn­zei­chen aus der Bild­da­tei aus und spei­chert es. Dazu wird eine Tex­terken­nung ein­ge­setzt. In einer Daten­bank wird die Infor­ma­ti­on über den Park­vor­gang des Kun­den, bestehend aus Kfz-Kenn­zei­chen, Bild­da­tei, Datum und Uhr­zeit, gespeichert.

Die Bild­da­tei wird mit den Daten abge­gli­chen, die zum Bei­spiel für eine Park­platz­re­ser­vie­rung oder einen dau­er­haf­ten Miet­ver­trag über einen Park­platz erho­ben wur­den. Das Kfz-Kenn­zei­chen dient also als “Iden­ti­fi­zie­rungs­kenn­zei­chen”. Es gibt grund­sätz­lich zwei ver­schie­de­ne Modelle.

Modell Höchst­park­dau­er

Der Betrei­ber infor­miert den Kun­den bei der Ein­fahrt über die Kenn­zei­chen­er­ken­nung. Eine Park­schei­be oder eine Schran­ke sind nicht mehr erfor­der­lich. Da der Kun­de für sei­nen Ein­kauf genü­gend Zeit hat, kön­nen die­se Schutz­maß­nah­men ent­fal­len. Es gibt auch noch eine Karenz­zeit, wenn es ein­mal ein wenig län­ger dau­ert, weil die Schlan­ge an der Kas­se lang war. Bei der Aus­fahrt erfasst eine Kame­ra erneut das Kenn­zei­chen und prüft die Über­schrei­tung der Höchst­park­dau­er. Der Betrei­ber ahn­det die Über­schrei­tung und stellt eine Gebühr auf Stun­den- oder Tages­ba­sis. Der Hal­ter des Fahr­zeu­ges wird ermit­telt und das Buß­geld zugestellt.

Modell Park­dau­er

Bei die­sem Modell gibt der Besu­cher bei der Abrei­se z. B. an einem Auto­ma­ten sein Kfz-Kenn­zei­chen ein und bezahlt ggf. einen not­wen­di­gen Betrag für das Par­ken. Bei der Aus­fahrt erfasst die Kame­ra erneut das Kenn­zei­chen und prüft, ob noch offe­ne Pos­ten bestehen. Die Schran­ke öff­net sich, wenn eine die not­wen­di­ge Gebühr bezahlt wurde. 

Aus­fahrt und Löschung der Daten

Bei einer regel­kon­for­mer Nut­zung löscht das Unter­neh­men das Kenn­zei­chen inner­halb von ein paar Stun­den aus der akti­ven Daten­bank . Sofern offe­ne For­de­run­gen bestehen, weil der Besu­cher sei­ne Park­dau­er über­schrit­ten hat, wer­den die Daten erst gelöscht, wenn die Geld­bus­se bezahlt wor­den ist. Die Daten des Bezahl­vor­gangs wer­den zur Erfül­lung buch­hal­te­ri­scher Zwe­cke und zur Erfül­lung han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten wei­ter­ver­ar­bei­tet und nach Ablauf der gesetz­li­chen Vor­ga­ben gelöscht.

Was sagen Datenschutzaufsichtsbehörden?

Grund­sätz­lich benö­tigt der Betrei­ber der Video­über­wa­chungs­an­la­ge eine Rechts­grund­la­ge für den ope­ra­ti­ven Betrieb. Je nach­dem, wie er den Betrieb orga­ni­siert hat, benö­tigt er auch eine Rechts­grund­la­ge für die Ein­bin­dung exter­ner Unter­neh­men und die Über­mitt­lung des KFZ-Kenn­zei­chens an das Zen­tra­le Fahr­zeug­re­gis­ter (ZFZR).

Die Ertei­lung von Infor­ma­tio­nen aus dem Zen­tra­len Fahr­zeug­re­gis­ter (ZFZR) wird im Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz (StVG) fest­ge­legt. In § 35 des StVG sind die Richt­li­ni­en für die Daten­über­mitt­lung beschrie­ben, ein­schließ­lich der Bedin­gun­gen, des Zwecks und an wen die Daten ver­schickt wer­den dür­fen. Um die Hal­ter­da­ten aus dem ZFZR zu erhal­ten, ist in der Regel eine form­lo­se, schrift­li­che Anfra­ge an das Kraft­fahrt­bun­des­amt erforderlich.

Zunächst kön­nen Behör­den und öffent­li­che Stel­len im In- und Aus­land Aus­künf­te erhal­ten, aber auch pri­va­te Per­so­nen und Unter­neh­men kön­nen grund­le­gen­de oder erwei­ter­te Regis­ter­aus­künf­te bean­tra­gen. Dafür müs­sen sie den jewei­li­gen Kenn­zei­chen oder die Fahr­zeug-Iden­ti­fi­zie­rungs­num­mer ange­ben. Die müs­sen nach­voll­zieh­bar dar­le­gen, dass die Daten für Rechts­an­sprü­che, die im Zusam­men­hang mit der Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr ste­hen, not­wen­dig sind oder um eine pri­va­te Kla­ge gegen Ver­stö­ße im Stra­ßen­ver­kehr ein­zu­rei­chen. Es muss ein direk­ter oder indi­rek­ter Bezug zur Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr bestehen, z. B. wenn das Fahr­zeug auf einem pri­va­ten Park­platz oder in einer pri­va­ten Gara­ge geparkt ist.

Fazit

Die recht­li­che Situa­ti­on in Bezug auf Kenn­zei­chen­er­ken­nung auf einem Park­platz kann je nach Land und spe­zi­fi­schen Geset­zen vari­ie­ren. In vie­len Län­dern gibt es Geset­ze, die die Erfas­sung und Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ein­schrän­ken oder regu­lie­ren. So auch in Europa.

In der Regel ist es jedoch erlaubt, eine Kenn­zei­chen­er­ken­nung auf einem pri­va­ten Park­platz ein­zu­rich­ten, solan­ge dies im Ein­klang mit den anwend­ba­ren Daten­schutz­ge­set­zen erfolgt. So muss bei­spiels­wei­se der Betrei­ber des Park­plat­zes den Zweck der Daten­ver­ar­bei­tung klar ange­ben und sicher­stel­len, dass die Daten nur für die­sen Zweck ver­wen­det wer­den. Dazu sind ent­spre­chen­de Schil­der auf­zu­hän­gen, die die Vor­ga­ben der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung erfüllen.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass das Sam­meln und Spei­chern von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wie Auto­kenn­zei­chen ein sen­si­bles The­ma ist und in eini­gen Fäl­len zu Daten­schutz­pro­ble­men füh­ren kann. Posi­tiv ist zu beur­tei­len, dass kei­ne Per­so­nen gefilmt wer­den. Die übli­chen Anfor­de­run­gen an eine geset­zes­kon­for­me Video­über­wa­chung blei­ben jedoch bestehen.

Es ist daher rat­sam, sich über die spe­zi­fi­schen Geset­ze und Vor­schrif­ten in Ihrer Regi­on zu infor­mie­ren, bevor Sie eine Kenn­zei­chen­er­ken­nung auf einem Park­platz ein­set­zen. Am bes­ten Sie fra­gen jeman­den, der

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Ein wichtiger Hinweis: Die Beiträge ersetzen nicht die Datenschutzberatung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Beiträge geben einen groben Überblick über die Thematik und geben erste Informationen zum Sachverhalt. Vielleicht sind die Inhalte auch nicht mehr aktuell, weil sich die Rechts­prech­ung oder die Rechts­grundlagen geändert haben. 

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