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Video­über­wa­chung mit Droh­nen — Nicht zuläs­sig auch für öffent­li­che Unternehmen

Ein Gerichtsurteil erklärt Drohnenüberflüge in Wohnbereichen für nicht zulässig bei der Rechtsgrundlage "öffentliches Interesse".

Ein­lei­tung

Sie inter­es­sie­ren sich für das The­ma Daten­schutz und den Ein­satz von Droh­nen für Video­über­wa­chungs­zwe­cke? In dem Blog­bei­trag mit dem Titel “Video­über­wa­chung mit Droh­nen — Nicht zuläs­sig auch für öffent­li­che Unter­neh­men” erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge zu einem aktu­el­len Fall aus Ober­bay­ern. Eine Gemein­de plan­te den Ein­satz von Droh­nen zur Ermitt­lung von Gebäu­de­ma­ßen, doch eine Per­son beschwer­te sich. Lesen Sie wei­ter, um zu erfah­ren, war­um der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof den Ein­satz von Droh­nen für nicht zuläs­sig erklär­te und wel­che Kon­se­quen­zen das für Unter­neh­men im Bereich Daten­schutz hat. 

Was ist passiert?

Eine Gemein­de in Ober­bay­ern plan­te, Droh­nen zur Ermitt­lung von Gebäu­de­ma­ßen ein­zu­set­zen. Ihr Ziel war es, die Außen­ma­ße von Wohn­häu­sern für bestimm­te Berech­nun­gen zu ermit­teln. Doch ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, der von den Plä­nen erfuhr, leg­te erfolg­reich Beschwer­de ein. Sowohl das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen als auch der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ent­schie­den zuguns­ten des Eigen­tü­mers. Sie unter­sag­ten der Gemein­de den Ein­satz der Drohnen.

Wo ist das Problem?

Das Pro­blem liegt dar­in, dass der Ein­satz von Droh­nen für die Bild­auf­nah­me pri­va­ter Berei­che gegen die Rech­te der Eigen­tü­mer ver­stößt. Droh­nen könn­ten nicht nur die Außen­ma­ße von Gebäu­den erfas­sen, son­dern auch pri­va­te Ter­ras­sen, Bal­ko­ne und Gar­ten­flä­chen. Es besteht die Gefahr, dass dabei auch Per­so­nen abge­lich­tet wer­den, und sogar die Mög­lich­keit, durch Glas­flä­chen Innen­räu­me zu erfas­sen. Dies stellt einen erheb­li­chen Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re dar und ver­letzt das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbstbestimmung.

Was hat das Gericht geurteilt?

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ent­schied, dass der Ein­satz von Droh­nen ohne aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge nicht zuläs­sig ist. Selbst wenn es um die Erfül­lung öffent­li­cher Auf­ga­ben geht, müs­sen die Rech­te der Betrof­fe­nen gewahrt blei­ben. Das Gericht stell­te fest, dass es ande­re Mög­lich­kei­ten gibt, die benö­tig­ten Daten zu erhe­ben, ohne dabei in die Pri­vat­sphä­re der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger einzugreifen.

Was müs­sen auch öffent­li­che Unter­neh­men im Daten­schutz beachten?

Auch öffent­li­che Unter­neh­men müs­sen im Daten­schutz die Rech­te der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger respek­tie­ren. Der Ein­satz von Tech­no­lo­gien wie Droh­nen bedarf einer kla­ren Rechts­grund­la­ge und darf nicht will­kür­lich erfol­gen. Es ist wich­tig, dass Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­ge­hal­ten wer­den und die Pri­vat­sphä­re der Men­schen geschützt wird. Alter­na­ti­ven zur Daten­er­he­bung müs­sen geprüft wer­den, um einen ange­mes­se­nen Daten­schutz zu gewährleisten.

Was kön­nen Unter­neh­men davon lernen?

Unter­neh­men soll­ten sich bewusst sein, dass der Ein­satz neu­er Tech­no­lo­gien wie Droh­nen recht­li­che und ethi­sche Fra­gen auf­wer­fen kann. Bevor sol­che Tech­no­lo­gien ein­ge­setzt wer­den, ist es wich­tig, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu prü­fen und sicher­zu­stel­len, dass die Pri­vat­sphä­re der Betrof­fe­nen respek­tiert wird. Es ist rat­sam, alter­na­ti­ve Metho­den der Daten­er­he­bung zu nut­zen, um Daten­schutz­ver­let­zun­gen zu vermeiden.

Zusam­men­fas­sung

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass der Ein­satz von Droh­nen zur Erfas­sung von Gebäu­de­da­ten ohne aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge rechts­wid­rig ist. Dies stellt einen erheb­li­chen Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger dar. Auch öffent­li­che Unter­neh­men müs­sen im Daten­schutz die Rech­te der Men­schen respek­tie­ren und alter­na­ti­ve Metho­den der Daten­er­he­bung prüfen.

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Ein wichtiger Hinweis: Die Beiträge ersetzen nicht die Datenschutzberatung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Beiträge geben einen groben Überblick über die Thematik und geben erste Informationen zum Sachverhalt. Vielleicht sind die Inhalte auch nicht mehr aktuell, weil sich die Rechts­prech­ung oder die Rechts­grundlagen geändert haben. 

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