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Video­über­wa­chung auf Pri­vat­grund­stück zulässig?

Ist eine Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück zulässig? Was muss beachtet werden?

War­um sind Video­ka­me­ras auf Pri­vat­grund­stü­cken und in Wohn­häu­sern so beliebt?

Vie­le Pri­vat­leu­te und Woh­nungs­be­sit­zer set­zen Video­ka­me­ras auf dem Pri­vat­grund­stück ein, um unter­schied­li­che Zwe­cke zu erfül­len. Eini­ge wol­len nur her­aus­fin­den, wel­che Besu­cher kom­men, ande­re das ver­meint­li­che Fehl­ver­hal­ten von Nach­barn doku­men­tie­ren. Dabei pro­fi­tie­ren sie oft von güns­ti­gen Ange­bo­ten und ein­fach zugäng­li­chen Gerä­ten. Prü­fen Sie, ob Sie alle Vor­ga­ben des Daten­schut­zes beach­ten müssen.

Ist die Video­über­wa­chung auf einem Pri­vat­grund­stück grund­sätz­lich zulässig?

Ob eine Video­über­wa­chung auf einem Pri­vat­grund­stück zuläs­sig ist, hängt zunächst von der Anwend­bar­keit der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ab. Wenn öffent­lich zugäng­li­che Berei­che beob­ach­tet wer­den, unter­liegt die Daten­ver­ar­bei­tung einer Video­über­wa­chungs­an­la­ge grund­sätz­lich den Rege­lun­gen der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung, wenn dies nicht aus­schließ­lich zu pri­va­ten Zwe­cken geschieht. 

Eine Video­über­wa­chung des eige­nen Hau­ses und Grund­stücks ist grund­sätz­lich mög­lich. Die­se Maß­nah­me ist durch das Haus­recht gedeckt. Aller­dings darf die Über­wa­chung nicht öffent­li­chen Raum (z.B. Geh­weg, Stra­ße) oder auch das Nach­bar­grund­stück mit­er­fas­sen — da dies unzu­läs­sig ist.

Sind die Auf­nah­men frei zugäng­lich im Inter­net ein­seh­bar, ver­lässt die Video­über­wa­chung den pri­va­ten Bereich. Für den pri­va­ten Bereich sind Zivil­ge­rich­te zustän­dig und nicht die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den. Die Zivil­ge­rich­te müs­sen dann prü­fen, ob die Video­über­wa­chung im pri­va­ten Bereich zuläs­sig sind und nicht die Rech­te Drit­te verletzen.

Gilt dies auch für Kameraattrappen?

Auch bei Beschwer­den bei der Nut­zung von Kame­raat­trap­pen sind die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den nicht zustän­dig, da kei­ne Daten­ver­ar­bei­tung statt­fin­det. Dies ist jedoch von außen nicht erkenn­bar. Auch hier muss der Kla­ge­weg über die Zivil­ge­rich­te erfolgen.

Muss ein Schild zur Video­über­wa­chung instal­liert werden?

Auf­sichts­be­hör­den emp­feh­len, dass Besu­cher oder Post­bo­ten über die Video­über­wa­chung infor­miert, bevor die­se den video­über­wach­ten Vor­gar­ten oder Ein­gangs­be­reich betre­ten. So haben die­se die Mög­lich­keit, sich der Video­über­wa­chung zu ent­zie­hen. Ein ein­fa­ches Schild ist hier ausreichend.

Sind Über­wa­chungs­ka­me­ras mit Ton zulässig?

Deak­ti­vie­ren Sie die Audio­auf­nah­men an Ihrer Video­über­wa­chungs­ka­me­ra. Bei ver­deck­ten Auf­nah­men kann eine Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit des Wor­tes statt­fin­den. Das wäre eine Straf­tat. Betrof­fe­ne Per­so­nen, die mit­be­kom­men, dass Ton­auf­nah­men statt­fin­den, kön­nen bei der Poli­zei oder Staats­an­walt­schaft eine Straf­tat mel­den. Der § 201 Straf­ge­setz­buch sagt dazu (Aus­zug):

§ 201 Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit des Wortes

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer unbefugt

1.das nicht­öf­fent­lich gespro­che­ne Wort eines ande­ren auf einen Ton­trä­ger auf­nimmt oder

2. eine so her­ge­stell­te Auf­nah­me gebraucht oder einem Drit­ten zugäng­lich macht.

(4) Der Ver­such ist strafbar.

§ 201 StGB — Ein­zel­norm (gesetze-im-internet.de)

Sind Haus­tür­ka­me­ras zulässig?

Eine Tür­ka­me­ra kann hel­fen, Per­so­nen vor der Haus­tür zu iden­ti­fi­zie­ren. Schon bei der Beschaf­fung soll­ten Kri­te­ri­en ein­ge­hal­ten wer­den, damit die Haus­tür­ka­me­ra zuläs­sig ist.

Die Kame­ra soll­te nur anlass­be­zo­gen durch das Klin­geln an der Tür akti­viert wer­den. Nur der Ein­gangs­be­reich soll­te erfasst wer­den. Nach dem Gespräch soll­te die Kame­ra wie­der deak­ti­viert wer­den. Eine Über­tra­gung des Live­bil­des über das Inter­net sowie eine Auf­zeich­nung der Bil­der sind nicht zu empfehlen. 

An der Tür bzw. an der Tür­klin­gel soll­te ein Hin­weis­schild auf die Kame­ra gut sicht­bar ange­bracht sein. Eine Auf­zeich­nung der Bil­der und des Tons soll­te dabei nicht erfolgen. 

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Ein wichtiger Hinweis: Die Beiträge ersetzen nicht die Datenschutzberatung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Die Beiträge geben einen groben Überblick über die Thematik und geben erste Informationen zum Sachverhalt. Vielleicht sind die Inhalte auch nicht mehr aktuell, weil sich die Rechts­prech­ung oder die Rechts­grundlagen geändert haben. 

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