Warum sind Videokameras auf Privatgrundstücken und in Wohnhäusern so beliebt?
Viele Privatleute und Wohnungsbesitzer setzen Videokameras auf dem Privatgrundstück ein, um unterschiedliche Zwecke zu erfüllen. Einige wollen nur herausfinden, welche Besucher kommen, andere das vermeintliche Fehlverhalten von Nachbarn dokumentieren. Dabei profitieren sie oft von günstigen Angeboten und einfach zugänglichen Geräten. Prüfen Sie, ob Sie alle Vorgaben des Datenschutzes beachten müssen.
Ist die Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück grundsätzlich zulässig?
Ob eine Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück zulässig ist, hängt zunächst von der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab. Wenn öffentlich zugängliche Bereiche beobachtet werden, unterliegt die Datenverarbeitung einer Videoüberwachungsanlage grundsätzlich den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht.
Eine Videoüberwachung des eigenen Hauses und Grundstücks ist grundsätzlich möglich. Diese Maßnahme ist durch das Hausrecht gedeckt. Allerdings darf die Überwachung nicht öffentlichen Raum (z.B. Gehweg, Straße) oder auch das Nachbargrundstück miterfassen — da dies unzulässig ist.
Sind die Aufnahmen frei zugänglich im Internet einsehbar, verlässt die Videoüberwachung den privaten Bereich. Für den privaten Bereich sind Zivilgerichte zuständig und nicht die Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Zivilgerichte müssen dann prüfen, ob die Videoüberwachung im privaten Bereich zulässig sind und nicht die Rechte Dritte verletzen.
Gilt dies auch für Kameraattrappen?
Auch bei Beschwerden bei der Nutzung von Kameraattrappen sind die Datenschutzaufsichtsbehörden nicht zuständig, da keine Datenverarbeitung stattfindet. Dies ist jedoch von außen nicht erkennbar. Auch hier muss der Klageweg über die Zivilgerichte erfolgen.
Muss ein Schild zur Videoüberwachung installiert werden?
Aufsichtsbehörden empfehlen, dass Besucher oder Postboten über die Videoüberwachung informiert, bevor diese den videoüberwachten Vorgarten oder Eingangsbereich betreten. So haben diese die Möglichkeit, sich der Videoüberwachung zu entziehen. Ein einfaches Schild ist hier ausreichend.
Sind Überwachungskameras mit Ton zulässig?
Deaktivieren Sie die Audioaufnahmen an Ihrer Videoüberwachungskamera. Bei verdeckten Aufnahmen kann eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes stattfinden. Das wäre eine Straftat. Betroffene Personen, die mitbekommen, dass Tonaufnahmen stattfinden, können bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Straftat melden. Der § 201 Strafgesetzbuch sagt dazu (Auszug):
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
…
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 201 StGB — Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Sind Haustürkameras zulässig?
Eine Türkamera kann helfen, Personen vor der Haustür zu identifizieren. Schon bei der Beschaffung sollten Kriterien eingehalten werden, damit die Haustürkamera zulässig ist.
Die Kamera sollte nur anlassbezogen durch das Klingeln an der Tür aktiviert werden. Nur der Eingangsbereich sollte erfasst werden. Nach dem Gespräch sollte die Kamera wieder deaktiviert werden. Eine Übertragung des Livebildes über das Internet sowie eine Aufzeichnung der Bilder sind nicht zu empfehlen.
An der Tür bzw. an der Türklingel sollte ein Hinweisschild auf die Kamera gut sichtbar angebracht sein. Eine Aufzeichnung der Bilder und des Tons sollte dabei nicht erfolgen.