Allgemeines
Videoüberwachung im Wettbüro — Einleitung
Die Videoüberwachung im Wettbüro ist, neben vielen anderen Maßnahmen, ein wichtiger Faktor für den Betreiber, um die Sicherheit des Büros, der Gäste und der Beschäftigten sicherzustellen. Dieser Artikel zeigt den rechtlichen Konflikt zwischen dem Betreiber eines Wettbüros und einer Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Datenschutzanforderungen, die mit der Videoüberwachung im Wettbüro verbunden sind.
Hintergrund: Der Konflikt um Datenschutz und Sicherheit
Im Zentrum des rechtlichen Streits steht die Anordnung der Aufsichtsbehörde, die Videoüberwachung in einem Wettbüro für Sport- und Pferdewetten so zu gestalten, dass die Erfassung von personenbezogenen Daten in den Sitzbereichen während der Öffnungszeiten ausgeschlossen ist. Das Wettbüro betreibt ein Filialnetz für Wettannahmen und sieht die Videoüberwachung als essentiellen Schutz vor kriminellen Aktivitäten in ihren Räumlichkeiten.
Die räumlichen Gegebenheiten und der Einsatz von Kameras
Das Wettbüro hat in seiner Filiale insgesamt elf Kameras installiert, die bestimmte Bereiche abdecken, darunter Sitzbereiche, Bistro, und Geldspielgeräte. Zwei Dome-Kameras waren im Bereich des Gehweges installiert. Diese Maßnahme wurde Mitte 2016 ergriffen, um das Sicherheitsgefühl der Beschäftigten und Gäste zu stärken und kriminelle Aktivitäten wie Diebstahl, Überfälle und Trickbetrug zu verhindern.
Prüfung
Datenschutzrechtliche Prüfung und Anweisungen der Aufsichtsbehörde
Im September 2016 wandte sich eine Bürgerin an die Aufsichtsbehörde und beschwerte sich über zwei Kameras, die außerhalb der Filiale installiert waren, um den Außenbereich zu schützen. Die Aufsichtsbehörde leitete daraufhin eine Datenschutzprüfung ein und forderte das Wettbüro auf, diverse Fragen zur Videoüberwachung zu beantworten. Nachdem das Wettbüro nicht sofort reagierte, verhängte die Aufsichtsbehörde Zwangsgelder. Das Wettbüro reagierte schließlich und erläuterte, dass die Videoüberwachung der Sicherheit diene und nur bestimmte Bereiche erfasst.
Der Konflikt spitzt sich zu: Anordnung des Aufsichtsbehörde im Mai 2020
Nach weiteren Diskussionen und Anpassungen seitens des Wettbüros entschied die Datenschutzaufsichtsbehörde Niedersachsen im Mai 2020, dass die Videoüberwachung nicht gesetzeskonform gestaltet ist. Die Behörde wies den Betreiber an, die Kameras in den Sitzbereichen während der Öffnungszeiten zu deaktivieren oder durch Screenshots nachzuweisen, dass die Datenerhebung ausgeschlossen ist. Zusätzlich sollte das Büro Nachweise über Datenschutzinformationen für Betroffene erbringen.
Wettbüro erhebt Klage: Berechtigtes Interesse an Videoüberwachung
Das Wettbüro zog vor Gericht (Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 10.10.2023, Az.: 10 A 3472/20) und argumentierte, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung habe, um Sicherheitsrisiken und Straftaten in ihrem Wettbüro zu minimieren. Es betonte die Kriminalitätsbelastung von Wettbüros und die Notwendigkeit, Geldspielgeräte vor Manipulationen zu schützen und wies darauf hin, dass die Gäste beim Betreten des Wettbüros über die Videoüberwachung informiert werden und somit die freie Entscheidung haben, das Lokal zu betreten.
Aufsichtsbehörde verteidigt Datenschutzstandards und Sicherheitsbedenken
Die Aufsichtsbehörde hielt dagegen, dass die Videoüberwachung der Sitzbereiche während der Öffnungszeiten nicht erforderlich sei. Die Überwachungskameras erfassen die Gäste werden bereits beim Passieren des Eingangsbereichs. Eine Überwachung der Laufwege reicht aus, um die Sicherheitsziele zu erreichen. Zudem bezweifelte die Behörde, dass das Büro konkrete Gefährdungen nachweisen kann, die eine umfassende Videoüberwachung rechtfertigen.
Abwägung bei der Videoüberwachung im Wettbüro
Der Konflikt zwischen den Parteien verdeutlicht die Herausforderungen, die mit der Videoüberwachung in Wettbüros einhergehen. Datenschutzrechtliche Anforderungen müssen mit den Sicherheitsbedenken und dem berechtigten Interesse des Betreibers an der Verhinderung von Straftaten abgewogen werden. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall die unterschiedlichen Ansichten der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung. Das Urteil kann weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Videoüberwachung in vergleichbaren Einrichtungen haben — insbesondere, wenn diese Betriebsart des verlängerten Auges verwendet wird.
Die Klage des Wettbüro gegen die Aufsichtsbehörde war zwar zulässig, aber unbegründet. Die Datenschutzaufsicht darf dem Wettbüro Anweisungen zur Videoüberwachung erteilen. Die Videoüberwachung ist so einzurichten, dass die Verarbeitung in den Sitzbereichen des Wettbüros rechtskonform ist. Die Videoüberwachung durch bestimmte Kameras verstößt gegen die DSGVO, da sie nicht nach Art. 6 DS-GVO gerechtfertigt ist. Es lag weder eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen vor, noch war die Videoüberwachung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Die angeführte Anwendung von § 10c des Niedersächsischen Spielbankgesetzes (NSpielbG) konnte nicht angeführt werden, da das Wettbüro keine Spielbank ist. Auch eine Rechtfertigung nach einem berechtigten Interesse war nicht gegeben.
Fehlende Nachweise des Betreibers
Insgesamt legte das Wettbüro zwar ein grundsätzliches berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung dar, um Straftaten zu verhindern, jedoch konnte sie keine ausreichenden konkreten Vorfälle oder Erkenntnisse über eine besondere Gefährdungslage vorbringen. Daher war die Klage unbegründet.
In einem aktuellen Gerichtsurteil untersuchte das die Rolle der Videoüberwachung in einem Wettbüro genauestens unter die Lupe genommen. Dabei verwendete der Betreiber lediglich ein Kamera-Monitoring-System (“verlängertes Auge”. Das Wettbüro führte an, dass die Kameras in den Sitzbereichen unverzichtbar sei, um die Sicherheit zu gewährleisten. Doch das Gericht kommt zu einem anderen Ergebnis.
Videoüberwachung im Wettbüro — Was sagt das Urteil des Gerichtes?
Das Urteil hebt hervor, dass die Videoüberwachung in ihrer derzeitigen Form nicht zwingend notwendig ist, um die Interessen der Betreiberin zu schützen. Der Datenschutz steht dabei im Fokus der Entscheidung. Die persönlichen Daten sollten angemessen, erheblich und auf das für die Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Das Gericht betont, dass die Erforderlichkeit der Videoüberwachung nur dann gegeben ist, wenn keine milderen und gleich effektiven Mittel zur Verfügung stehen. Dies wäre einfach dadurch zu erreichen, dass vorhandenes Personal die Sitzbereiche regelmäßig kontrolliert.
Besonders interessant ist die Diskussion um die Wirksamkeit der Überwachung. Das Gericht zweifelt daran, dass die Kameras tatsächlich dazu geeignet sind, die befürchteten Straftaten zu verhindern. Konkrete Vorfälle, die sich im Zusammenhang mit Gästen in den Sitzbereichen ereignet haben, konnten nicht dargestellt werden. Die Aufsichtsbehörde schlug alternative Maßnahmen wie regelmäßige Kontrollgänge als mildere und gleich effektive Mittel vor. Dabei wurde auch die Kostenersparnis allein nicht als ausreichende Begründung für die Fortsetzung der Videoüberwachung akzeptiert.
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums der Betreiberin und den Datenschutzrechten der Gäste. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen. Datenschutzrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens wurden betont.
Zusammenfassung
Fazit des Gerichts
Das Gericht gab der Datenschutzaufsichtsbehörde Recht. Sie ergriff mildere, gleich wirksame Maßnahmen, um den Datenschutz zu wahren. Das verhängte Verbot der Videoüberwachung in den Sitzbereichen wurde als angemessen und erforderlich betrachtet. 5 der 11 Kameras mussten deaktiviert bzw. der Betrieb anders gestaltet werden. Die Datenverarbeitung muss auf das notwendig erforderliche Maß angepasst werden
Das Gerichtsurteil wirft wichtige Fragen auf, die über den konkreten Fall hinausgehen. Es stellt die Balance zwischen Sicherheit und Datenschutz in öffentlichen Einrichtungen in den Fokus. Das Urteil kann wegweisend für ähnliche Fälle sein.
Die Aufsichtsbehörde arbeitete sich intensiv in den Fall ein. Es kämpfte über Monate für die Rechte und Freiheiten der Gäste im Wettbüro und erreichte eine weniger eingriffsintensive Überwachung. Das Gericht folgte der Argumentation der Aufsichtsbehörde. Dies zeigt einmal mehr, dass die Beschäftigten der Aufsichtsbehörden gut und überzeugend argumentieren können. Jede Videoüberwachung im ist Einzelfall zu betrachten ist.

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Was kann optimiert werden bei einer Videoüberwachung im Wettbüro?
- Verwende keine Dome-Kameras im Außenbereich, wenn Passanten vorbeigehen. Man sieht den Aufnahmewinkel nicht. Dies kann unnötige Missverständnisse und viel Aufwand erzeugen!
- Dokumentiere sehr sorgfältig pro Kamera Deine Zwecke und die Erforderlichkeit. Kannst Du nicht nachvollziehbar angeben, wofür die jeweilige Kamera notwendig ist, finde eine andere Lösung!
- Beschreibe Deine Anstrengungen für die vorherige Prüfung milderer, gleich wirksamer Mittel im Detail pro Zweck!
- Arbeit von Anfang konstruktiv mit der Datenschutzaufsichtsbehörde zusammen!